Pflichtteilergänzungsanspruch/Berliner Testament

20. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
Laujun159
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteilergänzungsanspruch/Berliner Testament

Hallo,
ich habe zwar schon einiges gelesen aber nichts für meine Konstellation gefunden.

Situation ist die, dass meine Großmutter und Großvater ein Berliner Testament erstellt hatten. Der Großvater ist 2017 verstorben, ein Erbe wurde ausgeschlagen sodass alle Finanzen bei der Großmutter blieben. Im Berliner Testament ist als Schlußerbe mein Cousin eingetragen.

Meine Großeltern hatten 4 Kinder, wovon 2 bereits verstorben sind und demnach mein Cousin (Schlußerbe) und ich nachrücken.
Durch einen "Streit" in der Familie löste die Großmutter 2019 ein Sparbuch auf, wovon 20.000€ an einen Onkel (bar) und 20.000€ an mich (Überweisung) gingen.

Seitdem erhalte ich monatlich eine Überweisung von 1300€ von meiner Großmutter. Auf ihrem Konto hat sie nur einen "Nottaler" von ca 5000€.

Sollte sie versterben würde das Berliner Testament greifen und mein Cousin als Schlußerbe erben?!
Nun würde mich interessieren, wie sich das mit den Pflichtteilen verhält? Hätte jemand der anderen Kinder (2 Onkel, mein Cousin) ein Pflichtteilergänzungsanspruch gegen mich?

Vielen Dank und Grüße
Laujun159

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47461 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
ein Erbe wurde ausgeschlagen


Warum wurde bei einem Berliner Testament das Erbe ausgeschlagen?

Zitat:
Hätte jemand der anderen Kinder (2 Onkel, mein Cousin) ein Pflichtteilergänzungsanspruch gegen mich?


Grundsätzlich bestehen hier Pflichtteilergänzungsansprüche. Jedoch muss ein Pflichtteilergänzungsanspruch gegen den Erben geltend gemacht werden. Erst wenn dem Erben durch Auszahlung des Pflichtteils und des Pflichtteilergänzungsanspruches selbst nicht mehr als der Pflichtteil verbleibt, richtet sich die Forderung gegen den Beschenkten.

Sollten die 5.000€ das komplette Vermögen Deiner Großmutter sein, dann würden auf Dich wohl Forderungen zukommen.

Einen Pflichtteilergänzungsanspruch hätte aber wohl nur der nicht beschenkte Onkel und ggf. Dein Cousin. Bei Dir und bei dem beschenkten Onkel wird der Anspruch um die erhaltenen Schenkungen gekürzt, so dass der Anspruch 0€ betragen dürfte.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Laujun159
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Einen Pflichtteilergänzungsanspruch hätte aber wohl nur der nicht beschenkte Onkel und ggf. Dein Cousin


Okay danke für die Info. Sollten die 2 Onkel keine Pflichtteilergänzung beantragen, hätte dann mein Cousin (Schlusserbe) einen Pflichtteilergänzungsanspruch?

Er müsste sich die Kontodaten der Großmutter zeigen lassen? Anders würde er nicht zu der Info des Geldflusses kommen oder? Zwischen den Beteiligten und der Großmutter besteht kein Kontakt mehr. Die Großmutter hat ausschließlich mit dem beschenkten Onkel und mir Kontakt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47461 Beiträge, 16803x hilfreich)

Ich muss meine vorhergehende Antwort korrigieren.

Bei den Schenkungen an Dich und Deinen Onkel kann es sich um böswillige Schenkungen im Sinne des § 2287 BGB handeln. Dann können die Schenkungen vollständig zurück gefordert werden.

In dem Fall bliebe Dir und den beiden Onkeln nur der Pflichtteil.

Zitat:
Er müsste sich die Kontodaten der Großmutter zeigen lassen? Anders würde er nicht zu der Info des Geldflusses kommen oder?


Richtig.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Laujun159
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Bei den Schenkungen an Dich und Deinen Onkel kann es sich um böswillige Schenkungen im Sinne des § 2287 BGB handeln. Dann können die Schenkungen vollständig zurück gefordert werden.


Okay ich verstehe, hab mir das mal angeschaut. Sollte es keine gegenteilige Begründung geben (Pflege, Sittlichkeit etc) würde dies greifen.

Eine Frage habe ich noch ;-) :
Sollte 2287 BGB greifen, was würde passieren wenn vom geschenktem Geld so gut wie nichts mehr da wäre und man die Summe nicht zurück zahlen kann?

Da ich verheiratet bin, würden die Ansprüche nur an mich als Person oder auch meiner Partnerin gestellt werden? (Wir haben getrennte Konten)

Vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Sollte 2287 BGB greifen, was würde passieren wenn vom geschenktem Geld so gut wie nichts mehr da wäre und man die Summe nicht zurück zahlen kann?

Man könnte einen Kredit aufnehmen? Pfändung etc.
Zitat:
Da ich verheiratet bin, würden die Ansprüche nur an mich als Person oder auch meiner Partnerin gestellt werden? (Wir haben getrennte Konten)]
Die Ehefrau hat damit nichts zu tun. In Deutschland gibt es keine Sippenhaftung. ;)

-- Editiert von cruncc1 am 24.04.2021 20:52

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.636 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen