PflichtteilsErgaenzung bei Verkauf an Halberbin ?

14. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Koenig Arthur
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Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)
PflichtteilsErgaenzung bei Verkauf an Halberbin ?

Ein Erblasser hat mit seinen 2 Toechtern (GoldMarie und PechMarie) einen Erbvertrag abgeschlossen, demzufolge jede zu 1/2 Erbin ist.

Goldmarie hat inzwischen die Villa des Erblassers per Kauf erworben, und hat den Betrag von 30 000 EUR in 6 Raten zu je 5000 EUR gezahlt.

5 Jahre spaeter ist der Erblasser gestorben.

Die boese Pechmarie erfaehrt nun, dass die Villa laengst Goldmarie gehoert. Sie nimmt einen Anwalt und behauptet:
==> Goldmarie hat gar nicht 30 000 gezahlt, sondern jedesmal nur immer die gleichen 5000, die ihr zu diesem Zweck der Erblasser geborgt hat. Daher hendele es sich um ein Scheingeschaeft ... zum Nachteil von Pechmarie ... und um eine Aushoehlung des Erbvertrages.
==> Auch scheinen vom Konto des Erblassers die 5000 regelmaessig immer wieder verschwunden zu sein ... ; Goldmarie meint, dass er davon im Puff oder im Casino gewesen sein koennte ... . Goldmarie will nix davon wissen, vom Erblasser die 5000 erhalten zu haben, sondern sie behauptet, die vollen 30 000 erspart zu haben.

Pechmarie behauptet ausserdem: Die Villa sei nicht nur die lausigen 30 000 Wert, sondern vielmehr ca. 750 000 , also eine 3/4 Mio, und keinen Cent weniger.
==> Pechmarie beruft sich nun auf den Erbvertrag, und verlangt 375 000 EUR von Goldmarie, oder wenigstens den erganzten Pflichtteil.

Was passiert ?


-- Editiert Koenig Arthur am 14.02.2013 19:22

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7 Antworten
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#1
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Sofern Goldmarie in Wahrheit nur 5000 € gezahlt hätte, wäre dies eine verdeckte (und gemischte) Schenkung. Sofern die Villa in Wahrheit viel mehr wert gewesen wäre läge auch hier eine gemischte Schenkung vor. In beiden Fällen könnte Pechmarie gemäß Paragraph 2287 BGB die Herausgabe der Villa an die Erbengemeinschaft (gegebenenfalls gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises) fordern.

Gruss

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

PS: Es gibt keine Halberbinnen, nur Erbinnen zu ein halb.

Gruss

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

@ Lars Winkler: "Herausgabe an die Erbengemeinschaft": Was waere, wenn der Erblasser die Villa nicht an Gold- oder Pechmarie,
==> sondern an seine Geliebte XY verkauft haette (die laut Erbvertrag nix zu kriegen haette, weil letzterer schon alles unter Gold- u. Pechmarie aufteilt ) ?

Koennten dann Gold- u. Pechmarie ebenfalls die Herausgabe an die Erbengemeinschaft fordern ? Was waere, wenn die Geliebte XY die Villa schon weiterverkauft haette ... z.B. mit viel Gewinn ?

Irgendwo ist doch die Grenze zum realen Geschaeft: Wenn genug gezahlt wurde ist es ein normaler Verkauf.
==> Wer konnte allerdings vorhersehen, was z.B. Pechmarie spaeter mal fuer einen Gutachter auftreibt, der das ganze nun unglaublich hoch bewertet hat ?

Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Verkaufs selber einen Gutachter bestellt haette, der gesagt haette: "30 000, hoechstens vielleicht 45 000" ... waere dann die Kaeuferin abgesichert ?



-- Editiert Koenig Arthur am 15.02.2013 10:56

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was waere, wenn die Geliebte XY die Villa schon weiterverkauft haette ... z.B. mit viel Gewinn ? <hr size=1 noshade>


Dann muss sie mindetens den Kaufpreis herausgeben. Die pflichten der gelibten XY und ggf. desjenigen, der dann Eigentümer der Villa ist, richten sich nach § 816 BGB .

quote:<hr size=1 noshade>Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Verkaufs selber einen Gutachter bestellt haette, der gesagt haette: "30 000, hoechstens vielleicht 45 000" ... waere dann die Kaeuferin abgesichert ? <hr size=1 noshade>


Nein.

quote:<hr size=1 noshade>==> Wer konnte allerdings vorhersehen, was z.B. Pechmarie spaeter mal fuer einen Gutachter auftreibt, der das ganze nun unglaublich hoch bewertet hat ? <hr size=1 noshade>


Und wer garantiert, dass Goldmarie nicht einen Gutachter aufgetrieben hat, der das Ganze unglaublich niedrig bewertet hat?

Wenn Goldmarie und Pechmarie sich nicht über den Wert einigen können, dann wird ein gericht einen eigenen neutralen Gutachter einschalten.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

@hh: Danke für die kompetente Ergänzung!

Gruss

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Gut. Ich war aber schon ein paar mal beim Notar zu Grundstuecks-Kaeufen oder Verkaeufen.
==> Da fragt nie irgend jemand, ob auf das jeweilige Objekt vielleicht Erben lauern, die spaeter die Herausgabe verlangen koennten ... .

Der "gutglaeubige Dritte" darf das Grundstueck daher wohl erwerben & behalten ...
==> waehrend lediglich Verwandte oder Bekannte des Erblassers einkalkulieren muessen dass es ihnen abgefordert werden koennte ... ...
===> sofern sie ueberhaupt wissen konnten, dass der Erbvertrag mit Gold- und Pechmarie schon bestand ?

Letzten Endes darf der Erblasser ja zu Lebzeiten mit seinem Eigentum machen, was er will ... ... und es eben auch veraeussern ? !


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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Ausserdem noch eine Frage: Wenn angenommen der normale Preis einer solchen Villa min. 200 000 EUR ist ... und Goldmarie dann eben 20 Monatsraten zu je 10 000 gezahlt hat ... ...
==> ... und die 200 000 EUR aber nicht mehr da sind ... weil der Erblasser das Geld vielleicht verbraucht hat ...

... : Was dann ? Pechmarie schreit natuerlich "Mordio" und "Feuer am Dach" ... und verlangt
==> dass alle Konten aller Beteiligten, der letzten X Jahre, genau untersucht werden sollen
==> auf KreislaufFluss des Geldes und auf alles andere auch ...

Wie weit kommt sie damit ?

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