Pflichtteilsanspruch - fließt die Hälfte des Kontos in den Nachlass oder das ganze Konto?

13. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
mahepre
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 32x hilfreich)
Pflichtteilsanspruch - fließt die Hälfte des Kontos in den Nachlass oder das ganze Konto?

Hallo!

Hab mal `ne Frage. Leiblicher Vater A verstirbt, seine Frau B (nicht leibliche Mutter)ist laut Testament alleinger Erbe, C ist somit enterbt und auf Pflichtteil gesetzt. C hat alle Auskünfte über den Nachlass des leiblichen Vaters von B bekommen und der Pflichtteil wurde gezahlt. Kurze Zeit später bekommt C den Nachweis das das Konto des Erblasser nicht wie in der Auskunft erteilt ein Gemeinschaftskonto ist, sondern doch ein Einzelkonto des Erblassers ist auf das B nur verfügungsberechtigt ist. Somit fließt nicht nur die Hälfte des Kontos in den Nachlass von A, sondern das ganze Konto? Steht C nun dieser Teil nachträglich noch zu? Spielt es bei dem Einzelkonto von A eine Rolle, ob Bezüge von B auf das Konto eingegangen sind? Wie stehen die Chancen für C, wenn B nicht freiwillig zahlt?

Danke mahepre

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6 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48978 Beiträge, 17244x hilfreich)

Wer als Kontoinhaber eingetragen ist, gilt widerlegbar auch als Eigentümer des gesamten Kontoguthabens. Den entsprechenden Beweis muss jedoch B antreten.

Daher spielt es eine wichtige Rolle, ob Bezüge von B auf das Konto von A eingegangen sind. Sollte das nämlich der Fall sein, dann ist es bereits offensichtlich so, dass A nicht Alleineigentümer des Guthabens auf seinem Konto war.

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#2
 Von 
mahepre
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 32x hilfreich)

Danke!
Ich war bisher der Meinung, dass es nur maßgeblich ist wer der Kontoinhaber ist und nicht was darauf eingegangen ist? Was wenn z.B. Bezüge von B mal vor 3 Jahren auf das Konto gegangen sind, aber aktuell nicht mehr?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48978 Beiträge, 17244x hilfreich)

Zunächst einmal gilt der Beweis des ersten Anscheins, d.h. dem Kontoinhaber gehört auch das gesamte Guthaben.

Davon abweichende Eigentumsverhältnisse muss B beweisen, was jedoch recht einfach wäre, wenn aktuell Bezüge von B auf dieses Konto gehen würden.

Welche Beweise B hier vorbringen könnte, dass ihr die Hälfte des Kontoguthabens gehört, kann man natürlich schwer vorhersagen.

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#4
 Von 
mahepre
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 32x hilfreich)

Vielen Dank!

Aber jetzt bin ich richtig verwirrt, und Hoffnungen sinken. Habe folgenden Beitrag im Forum gefunden. Hat sich denn seit 2005 maßgebend was geändert bzw. welches Gesetz/Paragraph ist Grundlage (zum Nachlesen). Bite noch eine letzte Antwort! Danke!

"Privatkonto - Erbe
Wer kann uns einen Rat geben - haben zu diesem Problem nichts in Netz finden können.
Herr A und Frau B sind mehr als 30 Jahre verheiratet. A verstirbt. Bei den notwendigen Formalitäten stellt B fest, dass sie gar nicht Mitinhaberin des Bankkontos von A ist, sondern nur verfügungs-berechtigt. Nachweislich sind über die ganzen vergangenen Jahre beide Gehälter und dann beide Renten , sowie Pflegegeld der Pflegekasse von B auf dieses Konto überwiesen worden. Es existiert nur dieses eine Konto. Sämtliche anfallenden Kosten wurden von diesem Konto bezahlt. Nun verlangt der Sohn von Herrn A. sein Erbteil, insbesondere die Hälfte des vorhandenen Bankguthabens. Der Anwalt des Sohnes beruft sich dabei darauf dass dieses Konto Herrn A.gehörte. Nun meine Frage, Sollte denn bei dieser Konstellation nicht die Hälfte des Guthabens ( wie bei einem Gemeinschafts-konto)an Frau B fallen, und die zweite Hälfte in den Nachlass ?? Wer kann uns einen Rat geben ?
Isis_49

von Isis_49 - 17.05.2005 15:53:00
Status: Frischling (2 Beiträge)
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>Privatkonto - Erbe

Gerecht wäre wohl, wenn nur die Hälfte des Geldes in den Nachlass fließt.

Recht ist aber, dass das gesamte Kontoguthaben in den Nachlass fließt.

Recht und Gerechtigkeit sind eben nicht immer das Gleiche.
von hh - 17.05.2005 17:03:42
Status: Tao (14774 Beiträge)

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#5
 Von 
mahepre
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 32x hilfreich)

Wie ist es nun richtig? Es handelt sich wohlbemerkt um ein Einzelkonto des Erblassers!!! Danke!

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48978 Beiträge, 17244x hilfreich)

Ich ziehe meine alte Antwort aus 2005 zurück. Das Recht hat sich nicht geändert, sondern meine damalige Antwort war nach meinem jetzigen Kenntnisstand nicht korrekt.

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