Pflichtteilsanspruch trotz Pflege-u.Wartvertrag?

11. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
Läuferin
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 8x hilfreich)
Pflichtteilsanspruch trotz Pflege-u.Wartvertrag?

Hallo und guten Tag,
bin ganz verzweifelt und hoffe, jmd. weiß eine Antwort:
Ein Enkel u. dessen Ehefrau pflegen seine Großmutter ca. 10 Jahre lang, ist seit ca. 4 Jahren v. Gericht bestellter Betreuer und nutzt deren Haus auf dem Land. Er hat 2 Halbgeschwister, die die Oma aber nicht mag und die sie auch seit Jahren nicht gesehen haben. Der Enkel hat selbst Familie, aber die Oma benötigt im Laufe der Jahre durch immer stärker werdende Demenz (Füttern und Wickeln inbegriffen) mehr u. mehr Zeit, die das ganze Leben der Familie stark einschränkt. Damit das Häuschen nach ihrem Tod nicht verkauft werden muss, wird es dem Enkel als gemischte Schenkung mit Pflege- u. Wartvertrag übertragen; d.h. er steht bereits im Grundbuch (seit ca. 4 Jahren).
Nach dem Tod der Großmutter stellen die beiden Halbgeschwister Anspruch auf das Haus (Pflichtteil), was für den Enkel den Verkauf bedeuten würde.
Er dachte, mit dem Pflege- u. Wartvertrag sei er von den Auszahlung des Pflichtteils befreit. Ist das so oder kommt er um den Pflichtteil nicht herum?
Wer hat ähnliche Erfahrungen mit diesem Thema gemacht?
Bitte schreiben Sie mir, vielen Dank.

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Der Wert des Pflege- und Wartvertrages wird vom Hauswert abgezogen. Nur vom verbleibenden Teil haben die Halbgeschwister einen Pflichtteilergänzungsanspruch.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Läuferin
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 8x hilfreich)

Dankeschön für die Antwort; jetzt weiß schon ein wenig mehr. Aber läßt sich dieser Pflichtteilsanspruch nicht umgehen? Z.B. mittels Beweis mehrerer handgeschriebener und auch einem notariellen Testament, in denen die Großmutter den Wunsch geäußert hat, dass nur der 1. Enkel das Haus erhalten soll. Sie legte auch fest, dass dieses weder verkauft noch belastet werden soll. Für einen Tipp, wie ich/wir mögl. ohne finanz. Desaster aus der Geschichte kommen, wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Läuferin.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Nein, der Pflichtteilsanspruc gilt ja gerade für den Fall der Enterbung. Er beträgt auch nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Ich gehe dabei davon aus, dass die Halbgeschwister auch direkte Nachkommen der Großmutter sind. Ansprüche haben diese nur, wenn der gemeinsame Elternteil ein Kind der Großmutter war.

Stelle doch bitte die genauen Verwandtschaftsverhältnisse zur Großmutter dar, damit ich einen Hinweis geben kann, wie sie der Pflichtteil errechnet.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Läuferin
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 8x hilfreich)

Der Sohn der Großmutter ist der Vater der 3 Enkel. Vielleicht könnte noch folgendes ein wichtiger Hinweis sein: Eintragung einer Reallast im Grundbuch zugunsten des Veräußerers mit dem Vermerk , dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Ablebens der Berechtigten genügen soll. Soweit nach §528 BGB ein Rückforderungsrecht des Schenkers besteht, verpflichtet sich der Erwerber, die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderl. Betrages abzuwenden. Hilft uns das vielleicht weiter? Mit freundlichen Grüßen, Läuferin.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Der Hinweis auf die Reallast hilft nicht weiter.

Die Halbgeschwister haben einen Pflichtteilergänzungsanspruch in Höhe von je 1/6 des relevanten Schenkungswertes.

Die Frage ist nun, wie der relevante Schenkungswert ermittelt wird. Wie schon weiter oben beschrieben wird das aus dem Hauswert zum Zeitpunkt der Schenkung abzügl. des Wertes der Pflegeverpflichtung.

Spielen kann man daher am besten mit dem Wert der Pflegeverpflichtung. Eine wichtige Frage wäre dann z.B., ob die Zeit vor der Schenkung auch mit eingerechnet wird. Schön wäre ein Passus im Schenkungsvertrag, dass die Schenkung auch als Gegenleistung für die bereits erbrachten Pflegeleistungen gedacht ist.

Aber auch sonst kann man doch schnell 1.000-2.000€ oder mehr pro Monat ansetzen. Das sind bei 4 Jahren schon ca. 50.000-100.000€. Ggfls. können noch höhere Beträge angesetzt werden. Wenn die gesamten 10 Jahre angesetzt werden können, dann dürfte das den Hauswert übersteigen.

Ansetzen kannst Du die Kosten, die Großmutter zusätzlich angefallen wären, wenn sie nicht durch Euch, sondern in einem Pflegeheim gepflegt worden wäre.

Zur genauen Berechnung lohnt sich evtl. die Einschaltung eines Rechtsanwaltes. Aber bitte vorher fregen, wie hoch die Gebühren dafür sind.

-- Editiert von hh am 13.05.2007 21:52:25

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Läuferin
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 8x hilfreich)

Sehr geehrter "hh",
vielen Dank für diese sehr hilfreichen Informationen v.a. zum Thema Pflege; da wir die Großmutter bereits ab 1990 sukzessive immer intensiver pflegten, hoffen wir, nach Ihrem Rat, dass nun die gesamten Jahre angerechnet werden. Wir werden selbstverständl. einen Anwalt zu Rate ziehen. Vielen herzl. Dank, Läuferin.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.125 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen