Pflichtteilsanspruch weg, lebenslanges Wohnrecht

17. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
GottschalkR
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 21x hilfreich)
Pflichtteilsanspruch weg, lebenslanges Wohnrecht

Folgende Situation:

Ein Haus- und Grundstücksbesitzer (100 Prozent Eigentumsanteil) lässt ein Gutachten für seine Immobilie (1.000 qm Grundstück, Wohngebäude mit 2 Wohnungen jeweils 100 qm Wohnfläche) erstellen. Der Verkehrswert wird auf 100.000 EUR festgesetzt.

Eine Woche später lässt er durch einen Notar ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eintragen. Die Alleinbegünstigte ist seine Mutter, die eine der Wohnungen schon seit Jahrzehnten bewohnt.

Nach einer Woche stirbt er und macht seine Frau zur gesetzlichen Alleinerbin (lt. Testament), mit der er zusammen in der anderen Wohnung gelebt hat.

Hinterlassen werden 2 Halbgeschwister, die nur auf den Pflichtteil Anspruch haben und auch geltend machen wollen.

Die Alleinerbin will den 2 Pflichtteilsberechtigten natürlich nichts vom Erbe auszahlen, lässt durch ihren rechtlichen Beistand verkünden, dass die Immobilie keinen Wert hat und begründet dies wie folgt:

Der Wert des lebenslangen Wohnrechts der Mutter, gerechnet Monatskaltmiete x 12 x Anzahl der zu erwartenden Lebensjahre (lt. Stat. Bundesamt) ist höher, als der 2 Wochen alte angesetzte Marktwert.
Das wäre so die übliche Vorgehensweise.

Jetzt die eigentlichen Fragen:

1. Gehen die Pflichtteilsberechtigten wirklich leer aus?

2. Oder sollen sie ihre Ansprüche erst geltend machen, kurz bevor die 3 jährige Verjährungsfrist abläuft, in der Hoffnung, dass das lebenslange Wohnrecht vorzeitig erlischt.

Vielen Dank im Voraus

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

#Hinterlassen werden 2 Halbgeschwister, die nur auf den Pflichtteil Anspruch haben und auch geltend machen wollen.#
Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch.

http://dejure.org/gesetze/BGB/2303.html

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14x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
GottschalkR
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 21x hilfreich)

Entschuldigung, meine Schuld. Die Halgeschwister sind ein Kind aus eigener Ehe und das andere aus der 1. Ehe.

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9x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Die Halgeschwister sind ein Kind aus eigener Ehe und das andere aus der 1. Ehe.
Dann sind es keine Geschwister, sondern leibliche Kinder des Erblassers?


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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
GottschalkR
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 21x hilfreich)

Es sind die leiblichen kinder des Erblassers und gleichzeiig Halbgeschwister.
Aber das ist eigentlich nicht die Frage, da der Pflichtteilsanspruch schon fakt ist und anerkannt wurde.
Bloß es steht nichts zur Verteilung an, da ja angeblich kein Wert vorhanden ist (wie oben beschrieben).

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
GottschalkR
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 21x hilfreich)

Gehen jetzt die pflichtteilsberechtigten Kinder leer aus oder nicht?

Traut sich keiner an das Thema heran?

Wenn ja, dann vielen Dank im Voraus

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Da ja die Monatsmiete nicht jetzt sofort für alle Restjahre fällig wäre, müssten die Mieten der Zukunft abgezinst werden, um den versicherungsmathematischen Barwert des Wohnrechtes zu ermitteln.
So richtig präzise geht das wohl nur mit Fachmann (Aktuar oder ähnliches), aber überschlägig bekommt man das ja vielleicht auch selbst hin.

Mir kommt allerdings der Verkehrswert bei zwei großen Wohnungen eher gering vor. Auch da kann man ansetzen und einfach mal eine kleine Marktanalyse starten.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Alternativ kann man übrigens auch (allerdings auf eigene Kosten) ein Gutachten erstellen lassen, wie viel das Haus mit dem derzeitigen Wohrecht in nur einer der beiden Wohnungen denn so wert ist. Wenn es vor Gericht geht, wird da vermutlich sowieso noch mal ein neues Gutachten gemacht, sofern nicht beide Seiten das bestehende anerkennen.
Die genannte Berechnungsvorschrift ist nämlich eher üblich, wenn das Wohrecht die gesamte Immobilie betrifft. Da noch eine vermietbare Wohnung zur Verfügung steht, ist das Haus sicherlich mehr als 0 wert.

Es kommt auch auf die Ausgestaltung des Wohnrechtes an: Müssen zum Beispiel alle Betriebskosten von der Mutter gezahlt werden?


Noch mal etwas anderes, nicht juristisch:
Generell klingt die Situation so, als ob der Erblasser nicht gerade plötzlich gestorben ist, sondern kurz vor seinem Tod die Dinge so regeln wollte, dass seine Kinder möglichst nichts erben. Das würde den doch eher niedrigen Verkehrswert und das gerade noch rechtzeitig eingetragene Wohnrecht erklären.
Die Kinder sollten meiner Ansicht nach überlegen, ob sie den Willen ihres Vaters nicht respektieren sollten.
Aber da kenne ich natürlich die Vorgeschichte nicht, bei mindestens drei Ehen scheint es eine eher unübliche Familiensituation zu sein.

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Fas vergessen: zu Frage 2

quote:
Oder sollen sie ihre Ansprüche erst geltend machen, kurz bevor die 3 jährige Verjährungsfrist abläuft, in der Hoffnung, dass das lebenslange Wohnrecht vorzeitig erlischt.
Das bringt gar nichts, da der Wert zum Zeitpunkt des Todes genommen wird. Und der ist mittels Barwertermittlung des Wohnrechtes zu bestimmen. Wenn die Oma nächste Woche tot umfällt, hat das auch keinen Einfluss auf die den Barwert bestimmenden Sterbetafel des statistischen Bundesamtes.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Im Hinblick auf die Schenkung des Wohnrechtes an die Mutter besteht für die leiblichen Kinder ein Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 BGB .

Im Ergebnis führt das dazu, dass das Wohnrecht den Wert des Hauses nicht mindert. Die Ehefrau kann bei so einer Konstellation die Dumme sein, da sie die Pflichtteilsansprüche auszahlen muss und gleichzeitig weiter das Wohnrecht gewähren muss.

Abgesehen von dieser rechtlichen Situation kann ein Wohnrecht auf eine Wohnung bei einem Zweifamilienhaus den Wert des Hauses gar nicht auf Null mindern. Der Wert der Wohnung ohne Wohnrecht geht auf jeden Fall in vollem Umfang ein.

quote:<hr size=1 noshade>Der Wert des lebenslangen Wohnrechts der Mutter, gerechnet Monatskaltmiete x 12 x Anzahl der zu erwartenden Lebensjahre (lt. Stat. Bundesamt) ist höher, als der 2 Wochen alte angesetzte Marktwert.
Das wäre so die übliche Vorgehensweise. <hr size=1 noshade>


So einfach ist das nämlich nicht.

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3x Hilfreiche Antwort

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