Pflichtteilsberechtigt: Erbschein Ja/Nein ?

27. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
FrankM.
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)
Pflichtteilsberechtigt: Erbschein Ja/Nein ?

Hallo zusammen,
ich hatte vor einigen Wochen hier erfahren das ich als Pflichtteilsberechtigter keinen Erbschein beantragen muss, stosse nun aber auf Probleme und würde daher gerne Eure Meinung hören.

Eben lese ich dazu:
http://www.helpster.de/erbrecht-den-pflichtteil-richtig-beantragen-so-wird-s-gemacht_20508

quote:
Das Erbrecht unterscheidet zwischen Erbschein und Anspruch auf den Pflichtteil, aus dem sich das Erbe ergibt.
Um aus dem Erbrecht den Pflichtteil zugesprochen zu bekommen, verhilft der Erbschein. Dieser dient dazu, Ihnen als Erbe, im rechtsgeschäftlichen Verkehr den Nachweis des Erbrechts zu führen.


Ich habe allerdings vom Nachlassgericht nur eine Kopie des Erbscheins der Erbin erhalten.
Ohne Erbschein kann ich nun auch keine Auskünfte bei z.B. Banken oder Grundbuchamt einholen.

Gibt es eine Möglichkeit nun ohne Erbschein diese Auskünfte zu beantragen oder muss ich nun doch einen Erbschein beantragen ?

Vielen Dank !



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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Der Erbschein besagt lediglich wer Erbe ist.
Der Pflichtteilsberechtigte bekommt keinen Erbschein.
Er hat gegenüber dem Erben Anspruch auf den Pflichtteil
ausnamslos in Geld. Er kann also nicht den Ring oder die Uhr von Vater oder Mutter beanspruchen.

Der Pflichtteilsberechtigte muß sich auf die Angaben der Erben verlassen.Aber ich denke, er kann die Erben auf Auskunft verklagen, bin mir aber nicht sicher.

-- Editiert xxsirodxx am 27.07.2013 12:52

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Gibt es eine Möglichkeit nun ohne Erbschein diese Auskünfte zu beantragen oder muss ich nun doch einen Erbschein beantragen ?
Nein, die Kopie hast due nur zur Kenntnisnahme erhalten. Auskünfte erhälst du ausschließlich über den Erben, ein eigenes "Auskunftsrecht" z.B. Banken gegenüber hast du nicht. Wenn du keine Auskünfte des Erben erhälst, musst du einen RA bemühen.



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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

§ 2314 BGB ist hier wohl das entscheidende Stichwort. Der Ansprechpartner ist/sind der/die Erbe(n). Selber bei Dritten nachfragen muss der Pflichtteilsberechtigte nicht.

Gruss

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