Pflichtteilsergänzungsanspruch - Dritte - Schenkung monatlich

22. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
moonlight234
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteilsergänzungsanspruch - Dritte - Schenkung monatlich

Da oftmals der Erbstreit da ist, um wohl jahrzehntelangen Frust auszutragen und um jeden in die Pfanne zu hauen, habe ich als Betroffener eine Frage.

Alle Geschwister haben auf einen Pflichtteil per Notar verzichtet und das komplette Erbe ging auf einen Elternteil über, nun ist dieser auch verstorben und zwei Geschwister wollen als Erbe einen Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch, da Sie der Meinung sind, nach dem Ableben des zweiten Elternteils gilt der Notarvertrag nicht mehr.

Ich habe das Erbe ausgeschlagen, bin somit kein Erbe mehr, da dass Erbe überschuldet ist.
Zwei Geschwister haben es angenommen, die, die den Eltern den Tod wünschten und jetzt per Anwalt drohen. Zudem wollen Sie den letztverstorbenen Elternteil als unmünding darstellen - wobei dies Blödsinn ist.

Vor dem Ableben hab ich mich um den Elternteil gekümmert, hier Haushaltstätigkeiten und die Buchführung übernommen. Zudem mit eigenen Geld für den Elternteil: Essen gekauft, Hausinventar gekauft, und die Grabpflege mit Blumenkäufe übernommen. Dafür gab es sporadisch Geld i.H. von 50-100 Euro pro Monat als Taschengeld für die Leistungen und Zahlungen, hier waren Geburtstagsgelder, Weihnachtsgeld und kleine Schenkungen ans Enkelkind enthalten. Da ich bereits vor 15 Jahren ein Grundstück erhalten habe, wollte ich hier etwas zurückgeben.

Jetzt wollen die bösen Geschwisterteile von mir, da eine Dritte Person dies berichtet hat mit den monatlichen Taschengeld, diese monatliche Zahlungen von mir als Pflichtteilsergänzungsanspruch zurück haben.

Ich habe diese kleinen Zahlungen nicht als Schenkung angesehen, sondern diese dienten für die Ausgaben und als Gegenleistung für die erbrachten Tätigkeiten, also waren moralisch gegeben. Quittungen hab ich kaum welche aufgehoben.

Wie antworte ich nun einen Rechtsanwaltsschreiben, dass ich offen legen soll, was ich als Dritter als Schenkung erhalten habe, mit dem Hinweis, ich habe jedes Monat einen Geldbetrag erhalten.

Vielen dank schonmal!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126843 Beiträge, 40714x hilfreich)

Zitat (von moonlight234):
Wie antworte ich nun einen Rechtsanwaltsschreiben, dass ich offen legen soll, was ich als Dritter als Schenkung erhalten habe, mit dem Hinweis, ich habe jedes Monat einen Geldbetrag erhalten.

Idealerweise gar nicht, sondern man beauftragt einen Anwalt damit.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
moonlight234
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Idealerweise ja, nur die Kosten wären dann wohl höher als der ermittelte Wert was wohl übrig bleibt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8351 Beiträge, 4586x hilfreich)

Zitat (von moonlight234):
Alle Geschwister haben auf einen Pflichtteil per Notar verzichtet und das komplette Erbe ging auf einen Elternteil über, nun ist dieser auch verstorben und zwei Geschwister wollen als Erbe einen Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch, da Sie der Meinung sind, nach dem Ableben des zweiten Elternteils gilt der Notarvertrag nicht mehr.

Das ist Blödsinn. Der Notarvertrag gilt auch weiterhin. Es ist nur die Frage, auf was genau verzichtet wurde.

Ein Erbe hat keinen Pflichtteilsanspruch.
Zitat (von moonlight234):
Zwei Geschwister haben es angenommen,

Somit haben die Erben die Schulden "geerbt".


Zitat (von moonlight234):
Vor dem Ableben hab ich mich um den Elternteil gekümmert, hier Haushaltstätigkeiten und die Buchführung übernommen. Zudem mit eigenen Geld für den Elternteil: Essen gekauft, Hausinventar gekauft, und die Grabpflege mit Blumenkäufe übernommen. Dafür gab es sporadisch Geld i.H. von 50-100 Euro pro Monat als Taschengeld für die Leistungen und Zahlungen, hier waren Geburtstagsgelder, Weihnachtsgeld und kleine Schenkungen ans Enkelkind enthalten.

Genauso würde ich es dem Anwalt mitteilen.

1x Hilfreiche Antwort

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