Pflichtteilsergänzungsanspruch?

10. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
Uuser22
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Guten Abend zusammen,

folgende Situation: Der leibliche Vater hat erneut geheiratet und ist nun verstorben. Er unterhielt verschiedene Lebensversicherungen, bei welchen die zweite Frau (Stiefmutter) die alleinige Bezugsberechtigte war. Es liegt kein Testament vor, die gesetzliche Erbfolge ist eingetreten.
Nun behauptet die Stiefmutter, die Lebensversicherungen (bzw. deren Rückkaufswerte) fielen nicht in den Nachlass, da die bezugsberechtigte Person benannt sei. Ist das richtig? Wäre es außerdem nun ratsam, sich einen Anwalt zur Hilfe zu holen? Würde gerne darauf verzichten.
Vielen Dank im Voraus!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Wladimir Iljitsch
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 47x hilfreich)

quote:
Wäre es außerdem nun ratsam, sich einen Anwalt zur Hilfe zu holen? Würde gerne darauf verzichten.


Hi Uuser22,

ich mein`s nicht böse, aber wer nicht mal in der Lage ist, sich zu einem solchen Problem, vor dem wahrscheinlich schon 1 Mio Anderer gestanden haben, die grundlegenden Informationen selbst zu verschaffen, dürfte ohne professionelle Hilfe total überfordert sein.

Das soll keine Beschimpfung sein, sondern ein wohlgemeinter Rat. Einmal kurz googeln (o. Ä.) und du wirst auf den verschiedensten Seiten Informationen finden, die weit substantierter sind, als das, was du von den Alles besser wissenden Laien in diesem Forum je zu hören kriegen wirst.

Wenn danach noch Fragen offen sind, die du hier zur Diskussion stellst, könntest du aufgrund deines mittlerweile erworbenen Hintergrundwissens auch besser einschätzen, wie verlässlich die Antworten sind, die du hier bekommst.


0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12316.08.2010 09:03:22
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 132x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nun behauptet die Stiefmutter, die Lebensversicherungen (bzw. deren Rückkaufswerte) fielen nicht in den Nachlass, da die bezugsberechtigte Person benannt sei. Ist das richtig? <hr size=1 noshade>


Das ist richtig.

Allerdings wird nach einem neuen Urteil des BGH vom 28.04.2010 (Az. IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08 ) der Rückkaufwert der Lebensversicherung zum Todestag in die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil bzw. Pflichtteilergänzungsanspruch mit einbezogen, sofern es sich um eine widerrufliche Bezugsberechtigung handelt. Das führt aber für Dich nur dann zu einem Vorteil, wenn die Rückkaufwerte mehr als die Hälfte des Gesamtnachlasses ausmachen, da ansonsten rein rechnerisch kein Pflichtteilergänzungsanspruch entstehen kann.

@Wladimir Iljitsch
Deine Empfehlung war im konkreten Fall wenig hilfreich, da viele Artikel zu diesem Thema, die man im Internet findet, falsch sind und sich auf die Rechtsprechung des BGH vor dem o.g. Urteil beziehen. Der BGH hat in diesem Urteil alte von ihm selbst aufgestellt Rechtsgrundsätze zu diesem Thema geändert.

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-- Editiert am 11.08.2010 17:31

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Uuser22
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Rückkaufswerte aller LVs übersteigen den gesamten Wert des Nachlasses um das Fünffache. An dieser Stelle werde ich professionelle Hilfe zu Rate ziehen.
Vielen Dank für die Informationen!

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Wladimir Iljitsch
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 47x hilfreich)

quote:
Das führt aber für Dich nur dann zu einem Vorteil, wenn die Rückkaufwerte mehr als die Hälfte des Gesamtnachlasses ausmachen, da ansonsten rein rechnerisch kein Pflichtteilergänzungsanspruch entstehen kann.


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