Pflichtteilsergänzungsverzichtsvertrag

12. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
Cappuccino
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteilsergänzungsverzichtsvertrag

Hallo liebe Forum-Beteiligten,
voraus ging eine Hausschenkung (1993) an meine 3. Schwester mit lebenslangem Einsitzrecht meiner Eltern. Meine 2. Schwester war vor knapp 3 Jahren in Geldnot und bat meine Eltern um Hilfe.
Man gewährte ihr diese aber nur unter der Bedingung des o.g. Verzichtsvertrages. Es heißt:
Sie verzichtet auf alle ihr nach diesen evtl. zustehenden erbrechtlichen Ausgleichsansprüchen aufgrund der Übertragung des Erbbaurechts, insbesondere den Verzicht nach § 2325 BGB .
Ich verstehe diese Wortwahl nicht ganz. Bezieht sich dieser Text nur auf das Erbbaurecht an dem Grundstück oder auch an dem Haus?
Wenn das so wäre, wär meine 2. Schwester (ich selber habe noch gar nichts bekommen) ganz eklig betrogen worden, zumal es nur eine ganz kleine Summe war.
Wer kann mir das etwas erklären und könnte man evtl. noch mal dagegen Einspruch erheben?
Noch eine Frage: Wie errechnet sich dieser Pflichtteilergänzungsanspruch, hat da jemand Erfahrung mit?

Vielen Dank für Eure Hilfe

Cappuccino

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Jedes Kind hat mindestens einen Anspruch auf den Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbes ist.
Zur Berechnung des Pflichtteils werden alle Schenkungen der letzten 10 Jahre mit herangezogen. Falls der so erechnete Pflichtteil aus dem Erbe nicht erfüllt werden kann, besteht gegenüber dem Beschenkten ein Pflichtteilergänzungsanspruch.

Da die 10 Jahre aber mitlerweile vorbei sind, entfält der Pflichtteilergänzungsanspruch gegenüber der 3. Schwester ohnehin. Die Hausschenkung wird bei der Verteilung des Erbes nicht mehr mitgerechnet.

Einen Nachteil hätte die 2. Schwester nur gehabt, wenn ein Elternteil bis zum Jahr 2003 verstorben wäre.

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#2
 Von 
Cappuccino
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.
Verstehe ich es richtig, das von den Eltern verschenkte Haus an die jüngste (3.) Schwester existiert für uns beiden älteren Schwesten nicht mehr und tritt so auch nicht als Erbgut auf?
Habe ich, die noch nichts bekommen hat, überhaupt keinen Anspruch mehr auf irgendetwas, auch wenn ich von der Schenkung erst vor 1 Jahr erfahren habe? Ich habe immer gedacht, die jüngste Schwester müßte uns dann auszahlen?!!
Im Moment bin ich total durcheinander.

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#3
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Im Prinzip ist das wohl so. Trotzdem scheint mir in diesem Fall noch nicht alles klar.
Ich gehe davon aus, daß hier unter Schenkung eines Hauses die Einräumung eines Erbbaurechts zugunsten der einen Schwester gemeint ist.
Wenn das so ist, würden die drei Schwestern das durch Erbbaurecht belastete Grundstück zu gleichen Teilen erben, was auch einschließt, daß sie über den Erbbauzins verfügen können.
Ob das Sinn macht, kommt darauf an, wie hoch der Erbbauzins ist und wann der Heimfall vereinbart ist.

Also alles nochmal ganz genau ansehen

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Bei meiner Antwort bin ich davon ausgegangen, dass die Eltern ein Erbbaurecht besessen haben , das auf die 3. Schwester übertragen wurde.

Wenn das so ist, dann wird die Schenkung bei einme Erbe nicht mehr mitgezählt. Wenn Deine Eltern dann kein weiteres Vermögen haben, dann gehst Du leider leer aus.

Selbst, wenn sie weiteres Vermögen haben, dann bekommst Du gesetzlich von diesem Restvermögen den gleichen Anteil, wie die anderen beiden Schwestern. Eine andere Aufteilung müsste per Testament geregelt sein.

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#5
 Von 
Cappuccino
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank hh, meine Eltern hatten das Erbbaurecht besessen und dann meiner Schwester und deren Mann geschenkt. Ist für mich wirklich nicht erfreulich. Das kommt davon, wenn man so gutmütig ist.
Noch eine Frage an alle - muß der Notar bei einer Hausschenkung nicht alle Familienmitglieder an einen Tisch zitieren (so hat es zu mindest bei meinen Freunden stattgefunden), oder können das die Eltern mit einem ihrer Kinder ganz im stillen Kämmerlein beim Notar abhandeln?

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#6
 Von 
Schnuffz
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 20x hilfreich)

Wenn die Eltern gemeinsam das alleinige Verfügungsrecht über die Sache haben, wieso sollte dann die ganze Familie mit einbezogen werden ?

Hier handelt es sich grob gesagt auch nur um eine ganz normale Schenkung, es muss halt nur der Verfügungsberechtigte verfügen, in diesem Fall die Eltern.

Bei den Freunden war es wohl so, dass irgendwie alle an dem Haus/Grundstück schon vorher beteiligt waren, dann müssen auch alle bei einer Verfügung zustimmen.
Oder es war so gewollt, wen man dann beim Notar dabei hat, ist freier Wille und hängt dann nur noch von der Grösse der Notarräume ab ;)

Grüssle
S.

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#7
 Von 
Cappuccino
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo S.,
danke für Deine Antwort, jetzt weiß ich doch eine ganze Ecke mehr. Bei den Freunden ist die Familie noch wirklich eine Familie, was wohl bei uns nicht der Fall ist! Wie anders kann es sonst sein daß mit so vielerlei Maß gemessen wurde. Schaden macht klug!!
Noch einen schönen Tag

Grüße
C.

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