Pflichtteilsverkauf

9. März 2024 Thema abonnieren
 Von 
argonauten57
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteilsverkauf

Mein Vater hat nur zwei Kinder von fünf als Erben eingesetzt, drei Schwestern enterbt. Wenig bis kein Kontakt außer zu einer Erbin. TraumaFamilie.
Kann ich meinen Pflichtteilsanspruch an diese Erbin verkaufen?
Bin chronisch krank und arm. Wäre dankbar für Antworten?

-- Editiert von User am 9. März 2024 10:25

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48378 Beiträge, 17069x hilfreich)

Zitat (von argonauten57):
Kann ich meinen Pflichtteilsanspruch an diese Erbin verkaufen?


Der Vater lebt noch? Dann kannst Du mit ihm einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrsg gegen Zahlung einer Abfindung vereinbaren.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
argonauten57
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, Vater ist gestorben. Er hat so einen Vertrag abgelehnt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48378 Beiträge, 17069x hilfreich)

Zitat (von argonauten57):
Nein, Vater ist gestorben

Warum will man dann den Pflichtteilsanspruch verkaufen?

Man einigt sich einfach auf dessen Höhe. Man kann ja schon mal einen Abschlag verlangen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 230x hilfreich)

Ich versteh davon nichts, will aber darauf hinweisen, dass bei der Auszahlung oder dem Verkauf des Pflichtteiles das Sozialamt möglicherweise die Hand aufhält.

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1392 Beiträge, 231x hilfreich)

Zitat (von argonauten57):
Kann ich meinen Pflichtteilsanspruch an diese Erbin verkaufen?
Ja.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48378 Beiträge, 17069x hilfreich)

Zitat (von vavantum):
Ja.

Wie soll das gehen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1392 Beiträge, 231x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wie soll das gehen?
Was soll daran nicht gehen? Der Pflichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben. Und den kann man relativ einfach verkaufen, dafür braucht es nicht mal einen Notar.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6466 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Ich versteh davon nichts, will aber darauf hinweisen, dass bei der Auszahlung oder dem Verkauf des Pflichtteiles das Sozialamt möglicherweise die Hand aufhält.

Das ist korrekt, und kann auch durch keinen Vertrag, mit wem auch immer, verhindert werden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6466 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wie soll das gehen?

Man vereinbart vertraglich, daß der X im Falle des Todes des Erblassers seine Ansprüche aus dem Pflichtteilsanspruch an den Y abtritt, und dafür die Summe von Z Euro erhält.

Ganz einfach.

Für den Y besteht natürlich das Risiko, daß er heute Z Euro an den X bezahlt, für einen Anspruch des X, von dem der Y überhaupt nicht weiß, wie groß der zum Zeitpunkt des Erbfalls einmal sein wird.

Dann hat der Y z.B. 50.000 Euro dafür gezahlt, daß ihm der X beim Tode des Erblassers seinen Pflichtteilsanspruch abtritt, der nur 10.000 Euro beträgt, weil in der Zwischenzeit der spätere Erblasser sein Geld weitgehend ausgegeben hat.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124022 Beiträge, 40310x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Ganz einfach.

Hätte man sich vor dem Antworten auch mal mit dem Sachverhalt beschäftigen können. Dann wüsste man das die Ausführungen sinnfrei sind und hätte sie sich gespart ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1392 Beiträge, 231x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Man vereinbart vertraglich, daß der X im Falle des Todes des Erblassers seine Ansprüche aus dem Pflichtteilsanspruch an den Y abtritt, und dafür die Summe von Z Euro erhält.
Lesen hilft ..
Zitat (von argonauten57):
Nein, Vater ist gestorben. Er hat so einen Vertrag abgelehnt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124022 Beiträge, 40310x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Lesen hilft ..

... aber nur wenn man das Gelesene auch versteht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 276.095 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.531 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen