Mein Vater hat nur zwei Kinder von fünf als Erben eingesetzt, drei Schwestern enterbt. Wenig bis kein Kontakt außer zu einer Erbin. TraumaFamilie.
Kann ich meinen Pflichtteilsanspruch an diese Erbin verkaufen?
Bin chronisch krank und arm. Wäre dankbar für Antworten?
-- Editiert von User am 9. März 2024 10:25
Pflichtteilsverkauf
9. März 2024
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Frage vom 9. März 2024 | 10:22
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteilsverkauf
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#1
Antwort vom 9. März 2024 | 13:48
Von
Status: Unbeschreiblich (48378 Beiträge, 17069x hilfreich)
ZitatKann ich meinen Pflichtteilsanspruch an diese Erbin verkaufen? :
Der Vater lebt noch? Dann kannst Du mit ihm einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrsg gegen Zahlung einer Abfindung vereinbaren.
#2
Antwort vom 9. März 2024 | 14:57
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nein, Vater ist gestorben. Er hat so einen Vertrag abgelehnt.
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#3
Antwort vom 9. März 2024 | 15:55
Von
Status: Unbeschreiblich (48378 Beiträge, 17069x hilfreich)
ZitatNein, Vater ist gestorben :
Warum will man dann den Pflichtteilsanspruch verkaufen?
Man einigt sich einfach auf dessen Höhe. Man kann ja schon mal einen Abschlag verlangen.
#4
Antwort vom 9. März 2024 | 18:57
Von
Status: Praktikant (961 Beiträge, 230x hilfreich)
Ich versteh davon nichts, will aber darauf hinweisen, dass bei der Auszahlung oder dem Verkauf des Pflichtteiles das Sozialamt möglicherweise die Hand aufhält.
#5
Antwort vom 10. März 2024 | 06:36
Von
Status: Lehrling (1392 Beiträge, 231x hilfreich)
Ja.ZitatKann ich meinen Pflichtteilsanspruch an diese Erbin verkaufen? :
#6
Antwort vom 10. März 2024 | 10:25
Von
Status: Unbeschreiblich (48378 Beiträge, 17069x hilfreich)
ZitatJa. :
Wie soll das gehen?
#7
Antwort vom 10. März 2024 | 11:30
Von
Status: Lehrling (1392 Beiträge, 231x hilfreich)
Was soll daran nicht gehen? Der Pflichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben. Und den kann man relativ einfach verkaufen, dafür braucht es nicht mal einen Notar.ZitatWie soll das gehen? :
#8
Antwort vom 10. März 2024 | 18:55
Von
Status: Senior-Partner (6466 Beiträge, 1526x hilfreich)
ZitatIch versteh davon nichts, will aber darauf hinweisen, dass bei der Auszahlung oder dem Verkauf des Pflichtteiles das Sozialamt möglicherweise die Hand aufhält. :
Das ist korrekt, und kann auch durch keinen Vertrag, mit wem auch immer, verhindert werden.
#9
Antwort vom 10. März 2024 | 18:58
Von
Status: Senior-Partner (6466 Beiträge, 1526x hilfreich)
ZitatWie soll das gehen? :
Man vereinbart vertraglich, daß der X im Falle des Todes des Erblassers seine Ansprüche aus dem Pflichtteilsanspruch an den Y abtritt, und dafür die Summe von Z Euro erhält.
Ganz einfach.
Für den Y besteht natürlich das Risiko, daß er heute Z Euro an den X bezahlt, für einen Anspruch des X, von dem der Y überhaupt nicht weiß, wie groß der zum Zeitpunkt des Erbfalls einmal sein wird.
Dann hat der Y z.B. 50.000 Euro dafür gezahlt, daß ihm der X beim Tode des Erblassers seinen Pflichtteilsanspruch abtritt, der nur 10.000 Euro beträgt, weil in der Zwischenzeit der spätere Erblasser sein Geld weitgehend ausgegeben hat.
#10
Antwort vom 10. März 2024 | 19:06
Von
Status: Unbeschreiblich (124022 Beiträge, 40310x hilfreich)
ZitatGanz einfach. :
Hätte man sich vor dem Antworten auch mal mit dem Sachverhalt beschäftigen können. Dann wüsste man das die Ausführungen sinnfrei sind und hätte sie sich gespart ...
#11
Antwort vom 11. März 2024 | 16:19
Von
Status: Lehrling (1392 Beiträge, 231x hilfreich)
Lesen hilft ..ZitatMan vereinbart vertraglich, daß der X im Falle des Todes des Erblassers seine Ansprüche aus dem Pflichtteilsanspruch an den Y abtritt, und dafür die Summe von Z Euro erhält. :
ZitatNein, Vater ist gestorben. Er hat so einen Vertrag abgelehnt. :
#12
Antwort vom 11. März 2024 | 16:32
Von
Status: Unbeschreiblich (124022 Beiträge, 40310x hilfreich)
ZitatLesen hilft .. :
... aber nur wenn man das Gelesene auch versteht ...
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