Pflichtteilsverzicht - Der Verzicht erstreckt sich auf die Abkömmlinge? Was bedeutet dies?

11. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
generalvollmacht
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteilsverzicht - Der Verzicht erstreckt sich auf die Abkömmlinge? Was bedeutet dies?

bitte um Unterstützung bzgl.einem notariellem Vertrag über Pflichtteilsverzicht.

Ehepaar hat einen Vertrag mit der Tochter unterschrieben hierbei geht es um einen Pflichtteilsverzicht.

Tochter verzichtet gegenüber Ehepaar auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht.

? Der Verzicht erstreckt sich auf die Abkömmlinge?
Was bedeutet dies?

Nach dem Tod des Erstverstorbenen der Ehegatten keinerlei Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Überlebenden geltend gemacht werden.

?Sind nach dem Ableben des Zweitverstorbenen die Pflichtteilsansprüche wieder geltend?

Ergänzungsansprüche ausgeschlossen sind wegen Vermögensübertragungen, die die Ehegatten zu Lebzeiten vorgenommen haben.

Gilt hierzu der Zeitraum der Ehe oder der Zeitraum ab dem Ableben des Erst- oder Zweitverstorbenen? Ab wann können die Ergänzungsansprüche geltend gemacht werden?

Danke für Ihre Hilfe

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46706 Beiträge, 16556x hilfreich)

++Der Verzicht erstreckt sich auf die Abkömmlinge?++

Wenn die Tochter zuerst verstirbt, dann hätten ihre Kinder einen Pflichtteilsanspruch. Dieser Anspruch wurde mit dem Vertrag ebenfalls ausgeschlossen.

++Sind nach dem Ableben des Zweitverstorbenen die Pflichtteilsansprüche wieder geltend?++

Das kommt darauf an, wie das im Vertrag genau formuliert ist. Wenn zum Pflichtteilsverzicht nur der zitierte Satz im Vertrag auftaucht und nichts über einen Pflichtteilsverzicht gegenüber dem Letztversterbenden gesagt wird, dann gelten die Pflichtteilsansprüche wieder.

++Ab wann können die Ergänzungsansprüche geltend gemacht werden?++

Da gegenüber dem Erstversterbenden auf jeden Fall auf solche Ansprüche verzichtet wurde, können bei dessen Tod keine Ergänzungsansprüche geltend gemacht werden. Das heißt aber auch, dass solche Ergänzungsansprüche frühestens nach dem Tod des Letztversterbenden geltend gemacht werden können, da derartige Ansprüche immer an einen Todesfall gekoppelt sind.

Ich bin aber etwas erstaunt darüber, dass in einer derart wichtigen Frage ein Vertrag unterschrieben wurde, ohne dass man sich über dessen Rechtsfolgen bewusst ist und ohne dass der Notar zu diesen Rechtsfolgen befragt wurde.

Gerade die Klausel zu den Ergänzungsansprüchen ist aus meiner Sicht nicht ganz eindeutig, so dass bei entsprechenden Rückfragen die Klausel vom Notar wohl noch konkretisiert worden wäre.

Aus dem Sinn des Vertrages, den ich anhand dieser kurzen Textausschnitte nur mutmaßen kann, gehe ich davon aus, dass nach dem Tod des Letztversterbenden wieder Ergänzungsansprüche geltend gemacht werden können, falls die Ehegatten in den 10 Jahren vorher Schenkungen an Dritte vorgenommen haben.

0x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
generalvollmacht
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

folgender Satz steht im Vertrag. Wie ist dieser Satz zu deuten?
Es wird darauf hin gewiesen, dass
Ergänzungsansprüche ausgeschlossen sind wegen Vermögensübertragungen, die die Eheleute .... zu Lebzeiten vorgenommen haben.

0x Hilfreiche Antwort

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