Pflichtteilsverzicht - kriege ich dann gar nichts wenn ich nicht unterschreibe?

16. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
1234recht
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 34x hilfreich)
Pflichtteilsverzicht - kriege ich dann gar nichts wenn ich nicht unterschreibe?

Hallo!
Mein Vater übergibt den Bauernhof an meinem Bruder.
Ich kriege etwas Geld und soll einen Pflichteilsverzicht unterschreiben.

Muss ich sowas unterschreiben? oder kriege ich dann gar nichts wenn ich nicht unterschreibe?

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Gerade wenn Du den unterschreibst bekommst Du nichts. Wenn Du auf Dein Pflichtteil also nicht verzichten möchtest, dann unterschreibst Du wohl besser nicht, es sei denn, das Pflichtteil wird Dir vor Ableben des Vaters ausbezahlt. Daher musst Du Dir die Frage stellen, ob Du mit dem "etwas Geld" zufrieden bist.

Sollte Dein Vater heute überschreiben und innerhalb der nächsten 10 Jahre versterben steht Dir trotzdem das Pflichtteil zu. Lebt er länger als 10 Jahre bekommst Du nichts mehr.

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#2
 Von 
1234recht
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 34x hilfreich)

also:

habe folgendes vor:

nicht zu unterschreiben, aber die 20000 euro will ich JETZT haben die vereinbart wurden,

also wenn ich nicht unterschreibe kriege ich derzeit 0 euro?

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

...nicht zu unterschreiben, aber die 20000 euro will ich JETZT haben die vereinbart wurden,

also wenn ich nicht unterschreibe kriege ich derzeit 0 euro?...
Entweder Kohle und unterschreiben oder nicht unterschreiben und null Kohle. Ich persönlich würde das aber nicht unterschreiben! EUR 2000,-- ist ein bisschen mager für das, dass du auf dein Pflichtteilsrecht verzichtest.

...Sollte Dein Vater heute überschreiben und innerhalb der nächsten 10 Jahre versterben steht Dir trotzdem das Pflichtteil zu. Lebt er länger als 10 Jahre bekommst Du nichts mehr...
Weshalb denn das? Wenn ein Pflichtteilsverzicht unterschrieben wurde, gilt das sofort und ist nicht an eine Frist gebunden.

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#4
 Von 
1234recht
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 34x hilfreich)

also ich weiss mir nicht mehr zu helfen!
nein es sind 20000 nicht 2000

was soll ich nun machen? ich werde schon fast erpresst zu unterschreiben? bin hilflos!!!! was soll ich machen?

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Sorry, habe ich falsch gelesen!
...was soll ich nun machen? ich werde schon fast erpresst zu unterschreiben? bin hilflos!!!! was soll ich machen?...
Das musst du selbst einscheiden, es kommt auch darauf an, welchen Wert der übertragene Grundbesitz hat.

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#6
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

In welchem Bundesland wohnt Ihr? Gilt bei Euch die Höfeordnung?
Wie alt ist der Vater? Krank ist er nicht?

-- Editiert von nataly am 16.04.2008 22:30:18

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#7
 Von 
1234recht
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 34x hilfreich)

69 jahre, nein nicht krank, ja leider tirol = tiroler höfeordnung (österreich)

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#8
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Vermutlich sollst du einen Erbverzichtsvertrag unterschreiben. Das deine Vater lebend eine Lösung sucht, ist doch verständlich. Möchtest du denn den Hof übernehmen?
Aus was besteht denn das Vermögen deines Vaters? Also, schön realistisch bleiben.

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#9
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Ok... Immer langsam...

Du hast doch 2 Möglichkeiten.

1. Nicht unterschreiben. Das heißt, wenn der Vater stirbt steht Dir zumindest ein Pflichtteil zu, sollte er auch ohne Dein Pflichtteilsverzicht den Hof auf den Bruder überschreiben und/oder Dich gar enterben.

2. Unterschreiben. Dafür erhälst Du 20.000,-, und wenn der Vater stirbt bekommst Du nichts mehr.

Nun musst Du rechnen... 20.000,- ist nicht sonderlich viel und schnell weg, also musst Du Dir jetzt die Frage stellen: Was ist der Hof wert, und wie hoch wäre mein Pflichtteil, wenn ich nicht unterschreibe?

Hätte Dein Pflichtteil einen Wert von z.B. 500.000,-, dann würde ich das nicht unterschreiben, weil Du billig ausbezahlt werden sollst. Oder Du machst ein Gegenangebot, indem Du mehr als 20.000,- bekommst für die Unterschrift.

Dann kannst Du auch noch pokern. Wie ist das Verhältnis zwischen Dir, Vater und Bruder? Arbeitest Du dort? Wie hoch sind die Erträge? Eine Möglichkeit wäre nämlich, dass Du Dich für 20.000,- ausbezahlen lässt, aber Dir einen Anteil an den Erträgen sicherst. Wohnst Du dort? Ein Wohnrecht könntest Du Dir vielleicht eintragen lassen...?

Gilt dieser Verzicht nur für den Hof, oder auch noch für anderen Besitz Deines Vaters, wenn es welchen gibt? Wie sieht es mit Schulden aus? Was würde mehr lohnen? Die 20.000,- oder der ganze Rotz, den Du mit erben würdest, wenn Du nicht unterschreibst?

Du wirst anscheinend unter Druck gesetzt. Lass das nicht zu, überlege und schlafe ein paar Nächte drüber. Dann würde ich an Deiner Stelle noch einen Anwalt aufsuchen, der Dich berät.

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#10
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Ich verstehe den Satz nicht.

Wie das in Österreich gehandhabt wird weiß ich natürlich nicht, aber die Tatsache, dass der TE einen Pflichtteilsverzicht unterschreiben soll lässt vermuten, dass er im Todesfall des Vaters einen Anspruch auf sein Pflichtteil hat. Wenn er keine Ansprüche geltend machen könnte, dann wäre die Unterschrift wohl kaum nötig.

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#12
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Im Forum Erbrecht ist mir die Tiroler Höfeordnung schon zweimal begegnet. Die Ansprüche des TE richten sich nach der Tiroler Höfeordnung.Im Internet kann man dazu durchaus infos finden, z.B. über www.google.at

Ähnlich wie dei der deutschen Höfeordnung werden die Ansprüche des weichenden Erben zugunsten des Hofübernehmers eingeschränkt, damit das Überleben des Hofes gesichert ist.

-- Editiert von nataly am 17.04.2008 10:30:32

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#13
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Deswegen sollte der TE prüfen, ob er mit 20.000,- nicht zu billig verzichtet.

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#14
 Von 
1234recht
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 34x hilfreich)

hallo! vielen dank mal viel die antworten! das problem liegt ja daran, dass ich gar nicht weiss was mein pflichtteil wäre.

angeblich sagt der notar, durch das tiroler höfgesetz steht mit nur ca 15000 zu, ich verstehe das absolut nicht, warum hier nicht der verkehrswert herangezogen wird, dieser beträgt ca 1 mio euro, wenn ich hier durch 4 teile bin ich bei .............

hilfreich wäre mir, ob jemand weiss, ob der verkehrswert hier wirklich keine rolle spielt, glauben kann ich das nicht.
Schulden gibt es keine

angeblich steht mir nur der 3fache einheitswert zu 3x 6000ca, ich versteh das überhaupt nicht und bin zu tiefst gekränkt

wenn mein bruder den hof verzockt, dann casht er volle ab und ich sehe keinen cent davon, wo liegt hier die gerechtigkeit???

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#15
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)



Die Miterben hat der Hofübernehmer in Geld abzufinden. Für die Ermittlung dieser Abfindungsbeträge ist der sogenannte Übernahmswert ausschlaggebend. Dieser Wert ist im Einvernehmen festzusetzen. Ist dies nicht möglich, hat das Verlassenschaftsgericht den Wert des Hofes nach billigem Ermessen so festzusetzen, dass der Übernehmer wohl bestehen kann. Dabei ist der Ertragswert des Hofes angemessen zu berücksichtigen.
http://www.klaunzer.at/themen/liegenschaftsrecht/das_tiroler_hoefegesetz/

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

www.gruenerbericht.at/.../diplomarbeiten-an-hblas/bernehmen-bergeben-in-der-landwirtschaft/download.html

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

9) Abfindung der weichenden
Kinder
Die weichenden Kinder sollen im Einvernehmen
einen angemessenen Abfindungsbetrag unter
Berücksichtigung
• des Ertragswertes (nicht Verkehrs- oder
Einheitswert) der Übergabsliegenschaft,
• der vom Übernehmer zu übernehmenden
Schulden und
• des Ausmaßes der Auszugsleistungen vertraglich
zugesichert erhalten. Die Reihenfolge der
Auszahlung und die Fälligkeit einzelner Teilentfertigungsbeiträge
sollte ebenfalls möglichst
einvernehmlich, jedoch unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
des Betriebes im Einzelfall festgelegt werden.

Wenn eine einvernehmliche Regelung nicht erzielbar
ist, besteht ein Rechtsanspruch der weichenden
Kinder auf Abfindung zu Lebzeiten des Übergebers
nicht. Nach dessen Tod können die weichenden
Kinder aber einen Anspruch auf den
Pflichtteil erheben.

10) Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht
Allfällige Erbverzichtserklärungen können von
den weichenden Kindern rechtsgültig entweder
im notariellen Übergabsvertrag, durch gerichtliche
Beurkundung oder einen gesonderten Notariatsakt
abgegeben werden. In einem solchen Fall
kann der Übernehmer sicher sein, dass nach dem
Tod des Übergebers keine weiteren Forderungen
gestellt werden können.
Im Interesse des Hofübernehmers ist zumindest
eine Pflichtteilsverzichtserklärung zu empfehlen.



-- Editiert von nataly am 17.04.2008 12:14:27

-- Editiert von nataly am 17.04.2008 12:15:05

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

kater: Falls der Bruder Grundstücke aus dem Hof verkauft, kannst du weitere Ansprüche geltend machen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
1234recht
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 34x hilfreich)

aber wenn ich einen pflichtteilsverzicht unterschreibe dann kann der übergeber verscherbeln und ich sehe keinen cent davon?

wie hoch ist der übernahmswert? 90% vom verkehrswert? 70? 50?!?!??!?!?!?!??!?!

grundstücke sind keine vorhanden, zumindest derzeit keine baugründe, nur landw. feld

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Das Wort sagt doch schon alles, der? PflichtteilsVERZICHT. Der Bruder kann dann machen was er will.

Überlege es Dir gut und suche einen Anwalt auf, bevor Du etwas unterschreibst.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
1234recht
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 34x hilfreich)

ich meinte ja nur weil ein user schrieb:
kater: Falls der Bruder Grundstücke aus dem Hof verkauft, kannst du weitere Ansprüche geltend machen.
diese info ist also falsch!

mir wird nicht viel andres übrig bleiben als zu unterschreiben! sonst kriege ich jetzt gar nichts, und angeblich steht mir nicht mehr zu da es dieses blöde tiroler höfegesetz gibt, das die weichenden kinder dümmer als dumm dastehen lässt! leider :-(
die welt ist halt so ungerecht


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