Pflichtteilsverzicht/Erbverzicht nicht möglich durch Formulierung im Testament der Eltern?

6. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
WernerU
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteilsverzicht/Erbverzicht nicht möglich durch Formulierung im Testament der Eltern?

Die Situation: Mein Vater ist verstorben, meine Mutter lebt noch und ich habe 2 Schwestern.
Der Testamentstext meiner Eltern:
"Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Letztlebende kann über das Vermögen des Erstverstorbenen wie über sein eigenes Vermögen verfügen. Nach dem Tod des Letztlebenden soll unser Vermögen an unsere Kinder zu gleichen Teilen fallen. Sollten wir zur gleichen Zeit sterben dann sollen unsere Kinder die gesamte Hinterlassenschaft, Sach- und Geldwerte einvernehmlich untereinander auftteilen"

Mir wurde gesagt daß ein Pflichtteilsverzicht oder Erbverzicht meinerseits nicht rechtswirksam wäre, weil dafür eine Testamentsänderung von Seiten meiner Mutter nötig wäre (z.B. müsste bei Pflichtteilsverzicht eine Enterbung ins Testament aufgenommen werden). Diese Änderung wäre aber nicht möglich weil meine Mutter durch das Testament an den Auftrag gebundensei das Erbe gleichmässig unter den Kindern zu verteilen, und keine Klausel für eine Änderungsmöglichkeit enthalten ist.

Ist es richtig daß bei diesem Testament kein rechtssichere Pflichtteilsverzichte/Erbverzichte möglich sind?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Ist es richtig daß bei diesem Testament kein rechtssichere Pflichtteilsverzichte/Erbverzichte möglich sind? Nein, ist es nicht.
z.B. müsste bei Pflichtteilsverzicht eine Enterbung ins Testament aufgenommen werden Natürlich - der Pflichtteil steht ja auch nur dem nicht bedachten Erbberechtigten zu. Ist man gesetzlicher Erbe und im Testament bedacht, steht einem natürlich kein Pflichtteil zu. Und auf das, was einem nicht zusteht, kann man auch nicht verzichten. Eine Erbausschlagung hingegen ist natürlich möglich. Und im aktuellen Erbfall verzichten Sie doch gerade auf den PT - oder hatten Sie vor, den von Ihrer Mutter einzufordern?

-- Editiert von muemmel am 06.08.2021 14:22

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
WernerU
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Natürlich - der Pflichtteil steht ja auch nur dem nicht bedachten Erbberechtigten zu. Ist man gesetzlicher Erbe und im Testament bedacht, steht einem natürlich kein Pflichtteil zu. Und auf das, was einem nicht zusteht, kann man auch nicht verzichten
Hier ist meine Frage ob eine Testamentsänderung (Enterbung) überhaupt möglich ist da meine Mutter durch das ursprüngliche Testament festgelegt ist das Erbe gleichmässig an die Kinder zu verteilen ohne Änderungsklausel. Mir wurde gesagt das wäre nicht möglich, deshalb wollte ich mich rückversichern ob dem wirklich so ist.
Zitat (von muemmel):
Eine Erbausschlagung hingegen ist natürlich möglich. Und im aktuellen Erbfall verzichten Sie doch gerade auf den PT - oder hatten Sie vor, den von Ihrer Mutter einzufordern?
Nein das habe ich nicht. Ich beziehe zur Zeit "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach SGB XII und mir wurde eine Pflichtteilsverzicht empfohlen um die Forderungen des Sozialamts auf das Erbe abzuwehren. Bei Ansicht des Testaments meiner Eltern sagte mir die Anwältin daß durch die angesprochenen Weisung des Testaments das Erbe gleichmässig an die Kinder zu verteilen (ohne eine Änderungklausel) die Änderung des Testaments und damit ein Pflichtteilsverzicht nicht möglich wäre.

-- Editiert von WernerU am 06.08.2021 15:13

-- Editiert von WernerU am 06.08.2021 15:15

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

die Änderung des Testaments und damit ein Pflichtteilsverzicht nicht möglich wäre. Wenn das Testament nicht geändert wird, sind Sie Erbe, wenn Ihre Mutter stirbt. Ein Erbe ist kein Pflichtteilsberechtigter und kann folglich nicht auf den PT verzichten - auf das Erbe aber schon (in Form einer Ausschlagung).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
WernerU
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Wenn das Testament nicht geändert wird, sind Sie Erbe, wenn Ihre Mutter stirbt. Ein Erbe ist kein Pflichtteilsberechtigter und kann folglich nicht auf den PT verzichten - auf das Erbe aber schon (in Form einer Ausschlagung).

Eine Ausschlagung ist im Gegensatz zum PT-Verzicht nicht wirksam in Bezug auf Zugriff des Sozialamts deshalb versuche ich die Möglichkeit eines PT-Verzichts zu klären. Mir ist schon klar daß bei jetziger Testamentslage kein PT-Verzicht möglich ist. Dazu braucht es eine Testamentsänderung in dem meine Mutter mich auf Pflichtteil setzt (enterbt).

Meine Frage ist deshalb ob eben diese Testamentsänderung überhaupt möglich ist, oder ob meine Mutter (wie mir die Rechtsanwältin sagte) aufgrund der Vorgaben des Testaments meiner Eltern gar nicht berechtigt wäre das Testament zu ändern. Mit Beantwortung dieser Frage klärt sich für mich auch ob ein PT-Verzicht überhaupt in Frage kommt oder nicht.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47612 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat (von WernerU):
Meine Frage ist deshalb ob eben diese Testamentsänderung überhaupt möglich ist


Eine Änderung des Testamentes ist nicht möglich.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4507x hilfreich)

Zitat (von WernerU):
Meine Frage ist deshalb ob eben diese Testamentsänderung überhaupt möglich ist, oder ob meine Mutter (wie mir die Rechtsanwältin sagte) aufgrund der Vorgaben des Testaments meiner Eltern gar nicht berechtigt wäre das Testament zu ändern. Mit Beantwortung dieser Frage klärt sich für mich auch ob ein PT-Verzicht überhaupt in Frage kommt oder nicht.

Weshalb fragt man in einem Laienforum, wenn man bereits anwaltlich beraten wird? Glaubt man den Aussagen der Rechtsanwältin nicht? :augenroll:

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#7
 Von 
WernerU
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten!

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