Folgende Konstellation:
Kinderloses Ehepaar, Tod des Ehemannes steht bevor, handschriftlisches Testament
des Ehemannes liegt vor (Ehefrau Alleinerbin), dem Vater des Ehemannes steht ein Pflichtteil zu (er ist bereit darauf zu verzichten).
Um zu verhindern, dass eventuell der Pflichtteilanspruch auf die Kinder des Schwiegervaters übergeht soll die Verjährungsfrist nicht abgewartet werden.
Ist es ratsam zu Lebzeiten des Ehemannes einen Pflichtteilverzichtsvertrag bei einem Notar zu machen oder ist es weniger umständlich dass der Schwiegervater nach dem Tod des Ehemannes seinen Anspruch ausschlägt?
Vielen Dank und schöne Grüße Nick
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Pflichtteilsverzichtsvertrag nötig/ratsam?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Ich kann mich irren, aber ich denke, dass der Pflichtteil nur den Erben 1. Ordnung zusteht.
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Nur die Eltern haben im beschriebenen Fall einen Pflichtteilsanspruch, Geschwister nicht.
Soltle der Vater nach dem Erblasser versterben, so können die Kinder seinen Pflichtteilsanspruch auch nicht mehr geltend machen, sofern er das nicht zu Lebzeiten getan hat.
Wenn man also darauf vertraut, dass der Schwiegervater sienen Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen wird, kann man sich den Schreibkram auch sparen.
Auch wenn aus irgendwelchen Gründen der Schwiegervater noch vor dem Erblasser verstirbt: Seine Kinder haben auch dann KEINEN Pflichtteilsanspruch. Es wäre in dem Fall nur - bei gesetzlicher Erbfolge - ein Erbanspruch der Kinder da. Es ist also sehr wichtig, dass das Testament das Erbe volsltändig an die ehefrau gehen läßt.
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Bei kinderlosen Ehepaaren haben die Eltern einen Pflichtteilanspruch, da bin ich mir sicher.
Keiner eine Info zu meiner Frage?
Danke und Gruß Nick
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Ich bin mir allerdings auch sicher dass der Pflichteilanspruch des Schwiegervaters weiter vererbbar ist, also an seine Erben übergeht.
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quote:<hr size=1 noshade>Ich bin mir allerdings auch sicher dass der Pflichteilanspruch des Schwiegervaters weiter vererbbar ist, also an seine Erben übergeht. <hr size=1 noshade>
Dem ist aber beim deutschen Erbrecht nicht so.
Das hatte ich bereits geschrieben, daher verstehe ich auch deine Nachfrage "Keiner eine Info zu meiner Frage?" nicht.
Wenn du es nachschlagen willst:
Die Menge der Pflichtteilsberechtigten wird abschließend in [URL=http://dejure.org/gesetze/BGB/2303.html]§2303 BGB [/URL] genannt.
Außerdem ist eine Forderung natürlich vererbbar. Wenn also der Schwiegervater seinen Pflichtteil fordert und vor Aushändigung desselben stirbt, geht die Forderung an seine Erben über.
Wenn er aber NICHT fordert, ist da keine Forderung: Er hat keine gestellt und die Erben können es nicht. Im bereits geannten Paragraphen ist ausdrücklich von "kann" die Rede und nicht davon, dass die Forderung besteht.
Wenn allerdings ein ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommt, kann es anders sein. Das sollte man dann aber nicht in einem Forum über deutsches Recht erfragen.
-- Editiert quiddje am 08.05.2013 15:42
Danke für deine Antwort und deinen Link.
Aber laut §2317 Abs. 2 ist der Pflichtteilsanspruch vererbbar, bedeutet für mich:
lehnt der Schwiegervater nicht ab stirbt aber vor Ablauf der Verjährungsfrist wird auch der Pflichtteilanspruch weitervererbt.
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