Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung genehmigt /Prozesskostenvorschuss durch den Ehemann

27. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
Swedmania
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung genehmigt /Prozesskostenvorschuss durch den Ehemann

Hallo zusammen, ich wurde durch den Lebensgefährten meiner verstorbenen Tante verklagt, die Auszahlung des Restbetrages des Erbes (das in einem Depot verwaltet wird) zu beauftragen. Es handelt sich um eine Erbengemeinschaft mit 5 Personen, wobei alle anderen der Auszahlung bereits zugestimmt haben). Da der Lebensgefährte gleich nach dem Tod meiner Tante Bargeld vom Konto abgehoben und auch ein vorhandenes Postsparbuch verlustig gemeldet und den Betrag an sich gebracht hat, habe im Vorfeld seinem Anwalt angeboten, den Auftrag zur Auszahlung des Restbetrages zu erteilen, wenn ich im Gegenzug meinen Anteil aus den zu unrecht vereinnahmten Erbes erhalte. Auf mein Angebot ist die Gegenseite nicht eingegangen und hat Klage beim Landgericht eingereicht. Da ich mich nicht selbst verteidigen kann, beauftragte ich einen Anwalt, dessen Kostennote über rd. 2.200 € von mir bezalte wurde.
Ich habe dann Prozesskostenhilfe beantragt, weil ich über kein eigenes Einkommen verfüge. Mein Anwalt hat den Antrag eingereicht und ich bekam Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung gewährt. Aus dem Restbetrag des Erbes steht mir ein Betrag von ca. 6.800 € zu. Abzüglich des Schonbetrages von 5.000 € könnte ich also aus diesem Vermögen 1.800 € zahlen. Da ich noch nicht über diesen Betrag verfügen kann, wurde er mir bis Dez. 2019 gestundet.
Gleichzeitig wurde festgelegt, dass mein Ehemann mir Prozesskostenvorschuss leisten muss. Dieser wurde auf knapp 700 € für 4 Monate festgelegt.

Ich verstehe das alles ganz ehrlich nicht. Allein die Höhe des Prozesskostenvorschusses lässt mich den Kopf schütteln. Wenn wir monatlich 700 € "übrig" hätte, müsste ich wohl keine Prozesskostenhilfe beantragen. Dazu möchte ich ausführen, dass wir in Mittelschweden leben und sich die Lebenshaltungskosten hier erheblich von denen in Deutschland unterscheiden.
Auch frage ich mich, warum dieser Prozesskostenvorschuss fällig ist, wenn es überhaupt noch keinen Prozess gegeben hat?

Und warum werden die dem Anwalt bereits gezahlten 2.200 € nicht berücksichtigt, denn nach meinem Verständig gehören sie doch auch zum Prozess.

Vielleicht kann mir jemand ja einige Erklärungen dazu geben. Für die Hilfe möchte ich mich im Vorfeld schon mal bedanken.

Mit freundlichen Grüssen

Swedmania

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8 Antworten
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#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Du hattest ja geschrieben, dass die Gegenseite bereits Klage eingereicht hat. Dann gibt es auch einen Prozess.
Hast du den Anwalt erst zur Abwehr der Klage beauftragt oder vorher schon mit was anderem (z.B. Verhandlungen mit dem Gegner zu führen)?
Wenn er vor der Klage schon mit etwas beauftragt war, können die 2.200 € auch dafür "verbraucht" worden sein, deshalb frage ich.
Wie hoch ist denn der Streitwert der Klage ? Müsste in der Klage stehen.
Zu deinen Fragen:
Wird ein Anwalt auf PKH- Basis für einen Prozess beauftragt, nehmen viele Anwälte einen Vorschuss, weil sie - falls es mit der PKH nicht klappt, nicht ihrem Geld hinterher rennen wollen.
Bei der Beantragung von PKH wird das aber nicht angegeben. Das heißt, das Gericht geht davon aus, dass alle Gebühren zunächst mal von der Staatskasse bezahlt werden müssen und rechnet mit diesem Betrag.
Rechnet der Anwalt dann gegenüber dem Gericht ab (meist erst am Ende des Verfahrens) muss er den Vorschuss angeben und die Staatskasse zahlt entsprechend weniger.
Mit dem Prozesskostenvorschuss durch den Ehegatten ist so eine Sache.
Darauf darf man dich nur verweisen, wenn es sich bei dem Erbprozess um eine "persönliche" Angelegenheit handelt. Ansonsten muss dir dein Mann keinen Vorschuss zahlen und sein Einkommen spielt keine Rolle.
Was nun aber eine "persönliche" Angelegenheit ist, ist für viele Bereiche überhaupt nicht geklärt. Dein Erbstreit gehört dazu.
Der Beschluss mit dem Ratenzahlung von 700 € angeordnet wurde, sollte aber dazu etwas aussagen, dass es sich um eine persönliche Angelegenheit handelt.
Tut er das nicht, kann innerhalb eines Monats ab Zustellung an den Anwalt sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werden.
Aus dem Beschluss muss sich auch ergeben, wie das Gericht auf Ratenzahlungen von 700 € kommt. Wurde das Vermögen oder das Einkommen deines Mannes berücksichtigt?
Wenn der Beschluss so ergangen ist, hätte eigentlich gar keine PKH bewilligt werden dürfen (§ 115 Abs. 4 ZPO ).
Hast du schon mit dem Anwalt über den Beschluss geredet?
700 € monatlich sind unheimlich hoch. Wenn der Betrag aus dem Einkommen des Ehemannes berechnet wurde, tipp ich ganz stark auf einen Fehler. Aber auch dann muss Beschwerde eingelegt werden.
Besteht die Möglichkeit den Beschluss hier einzustellen oder PN? Was die finanziellen Voraussetzungen angeht, bin ich ziemlich fit und kann zumindest zu einer groben Einschätzung kommen.
Aber das bringt nur was, wenn man noch Beschwerde einlegen kann.








-- Editiert von salkavalka am 27.03.2019 20:27

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Swedmania
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und schon mal ein Dankeschön für deine Antwort, salkavalka.

Zitat (von salkavalka):

Hast du den Anwalt erst zur Abwehr der Klage beauftragt oder vorher schon mit was anderem (z.B. Verhandlungen mit dem Gegner zu führen)?
Wenn er vor der Klage schon mit etwas beauftragt war, können die 2.200 € auch dafür "verbraucht" worden sein, deshalb frage ich.


Ich habe die Klage im Sept. 2018 erhalten. Neben der eigentlichen Sache, den Auftrag zur Auflösung des Depots durch mich zu erteilen, stellte die Gegenseite die Anträge nach §§307 , 331 (3) ZPO. Wie schon erwähnt kann ich mich nicht selbst verteidigen und nahm mir auf Empfehlung eines Bekannten den Anwalt. Dieser schickte mir sogleich seine Kostennote über 2.200 € und hat bei Gericht meine Vertretung angezeigt. Die Kostennote habe ich auch im Sep. 2018 beglichen.
Ich habe jetzt im Beschluss zur Prozesskostenhilfe gesehen, dass mir diese erst mit Wirkung vom 17.12.2018 gewährt wird. Das würde ja heissen, dass der bereits an den Anwalt gezahlte Betrag überhaupt keine Berücksichtigung findet oder?


Zitat (von salkavalka):
Wie hoch ist denn der Streitwert der Klage ? Müsste in der Klage stehen.


Der Streitwert wurde auf 82.000 € festgesetzt. Das sind 3/4 des Betrages aus dem Depot, den die Gegenseite laut Testament bekommen soll.


Zitat (von salkavalka):
Zu deinen Fragen:
Wird ein Anwalt auf PKH- Basis für einen Prozess beauftragt, nehmen viele Anwälte einen Vorschuss, weil sie - falls es mit der PKH nicht klappt, nicht ihrem Geld hinterher rennen wollen.
Bei der Beantragung von PKH wird das aber nicht angegeben. Das heißt, das Gericht geht davon aus, dass alle Gebühren zunächst mal von der Staatskasse bezahlt werden müssen und rechnet mit diesem Betrag.
Rechnet der Anwalt dann gegenüber dem Gericht ab (meist erst am Ende des Verfahrens) muss er den Vorschuss angeben und die Staatskasse zahlt entsprechend weniger.


Kann es wirklich sein, dass der gezahlte Vorschuss nicht auf die Prozesskostenhilfe angerechnet wird?

Zitat (von salkavalka):
Mit dem Prozesskostenvorschuss durch den Ehegatten ist so eine Sache.
Darauf darf man dich nur verweisen, wenn es sich bei dem Erbprozess um eine "persönliche" Angelegenheit handelt. Ansonsten muss dir dein Mann keinen Vorschuss zahlen und sein Einkommen spielt keine Rolle.
Was nun aber eine "persönliche" Angelegenheit ist, ist für viele Bereiche überhaupt nicht geklärt. Dein Erbstreit gehört dazu.
Der Beschluss mit dem Ratenzahlung von 700 € angeordnet wurde, sollte aber dazu etwas aussagen, dass es sich um eine persönliche Angelegenheit handelt.
Tut er das nicht, kann innerhalb eines Monats ab Zustellung an den Anwalt sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werden.


Ja, in der Begründung des Beschlusses heisst es: "Da es sich hier um eine persönliche Angelegenheit handelt, hat der Ehemann der Beklagten Prozesskostenvorschuß zu leisten."

Zitat (von salkavalka):
Aus dem Beschluss muss sich auch ergeben, wie das Gericht auf Ratenzahlungen von 700 € kommt. Wurde das Vermögen oder das Einkommen deines Mannes berücksichtigt?
Wenn der Beschluss so ergangen ist, hätte eigentlich gar keine PKH bewilligt werden dürfen (§ 115 Abs. 4 ZPO ).


Hier wurde das Bruttoeinkommen meines Mannes zur Berechnung der Ratenzahlung zu Grunde gelegt.


Zitat (von salkavalka):
Hast du schon mit dem Anwalt über den Beschluss geredet?


Nein, ihn selbst konnte ich noch nicht erreichen. Den Beschluss hat er mir auch fast kommentarlos übersandt. Ich habe lediglich mit der Rechtsanwaltsgehilfin gesprochen, die mir auch nicht alles aus dem Beschluss erklären konnte, meinte aber, dass die Gerichte vor Beschlussfassung schon genau und penibel prüfen und rechnen.
Nun, einen Rechnenfehler habe ich schon selbst in dem Beschluss gefunden. Wenn alles andere aber rechtens ist, würde es den Betrag der Ratenzahlung noch erhöhen.

Zitat (von salkavalka):
700 € monatlich sind unheimlich hoch. Wenn der Betrag aus dem Einkommen des Ehemannes berechnet wurde, tipp ich ganz stark auf einen Fehler. Aber auch dann muss Beschwerde eingelegt werden.
Besteht die Möglichkeit den Beschluss hier einzustellen oder PN?


Ich habe hier noch keine Funktion gefunden, die es ermöglicht Dokumente, Scans oder Fotos einzustellen. Ich kann das gerne mit einer PN versuchen.

Zitat (von salkavalka):
Aber das bringt nur was, wenn man noch Beschwerde einlegen kann.


Das ist möglich. Der Beschluss ist am 18.03.2019 bei meinem Anwalt eingegangen.

MfG Sewdmania

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Swedmania
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist auch als PN nicht möglich, irgendeinen Anhang zu übersenden, deshalb möchte ich den Wortlaut des Beschlusses hier wie folgt wiedergeben:

Zitat:

1. Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 17. Dezember 2018 unter Beiordnung von Rechtsanwalt XXX bewilligt und zwar zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts.

2. Es wird eine Zahlung in Höhe von 1.841,04 EUR aus dem Vermögen der Beklagten angeordnet. Die Zahlung wird bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - spätestens bis zum 1. Dezember 1019 - gestundet.

3. Es werden 4 monatliche Raten von jeweils 688,90 EUR, beginnend ab dem 15. April 2019 festgesetzt.

Gründe

Der Beklagten war gemäß § 114 ZPO Prozesskostenhilfe für die begehrte Rechtsverteidigung zu bewilligen.

Dabei ist eine Einmalzahlung festzusetzen nebst weiterer Raten.

Die Beklagte hat Vermögen, denn sie ist Miterbin der Erbengemeinschaft. Diese ist nur zum Teil auseinandergesetzt. Hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Depots steht die Auseinandersetzung noch aus. Das Guthaben betrug zum Erbfall 109.456,63 €. Davon entfällt auf die Beklagte 1/16 mit einem Betrag von 6.841,04 €. Der schon Betrag liegt bei 5.000 €, sodass die Beklagte 1.841,04 € einsetzen könnte. Da sie jedoch über das Vermögen derzeit nicht verfügen kann, kommt nur eine Einsetzung für die Zukunft infrage. Hier konnte die Zahlung bis zu Auseinandersetzung gestundet werden. Endzeitpunkt ist der 1. Dezember 2019 (die Beklagte behält die Möglichkeit der Verlängerung gemäß §120a ZPO ).

Die Prozesskosten betragen 6.960,35 € sowie etwa 330 € Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten je Termin.

Das Vermögen der Beklagten aus ihrem Erbe reicht zur Zahlung der Kosten somit nicht aus. Da es sich hier um eine persönliche Angelegenheit handelt, hat der Ehemann der Beklagten Prozesskostenvorschuß zu leisten. Der Ehemann ist leistungsfähig. Das selbst genutzte Grundvermögen muss er zwar nicht einsetzen, er hat jedoch monatliche Einkünfte, aus denen er den Vorschussanspruchraten Weise tilgen kann:

Bruttoeinkommen 3.670 €
zuzüglich 1/12 Steuererstattung 66 €
Gesamtbrutto 3.736 €
abzüglich Steuern/Sozialversicherung 1.027 €
Werungskosten 156 €
(Fahrt zur Arbeit, 30 km mal 5,20€ )
Wohn und Heizkosten 359,10 €
(ohne Strom, da in den Freibeträgen enthalten)
Einkommensfreibetrag 491 €
Erwerbstätigen Freibetrag 123 €
Unterhalts Freibetrag Ehefrau 491 €
(der Unterhalt geht dem Prozesskostenvorschuß vor)

Es verbleiben 988,90 €

Die Ratenhöhe setzt sich zusammen aus 300 € + 600 € übersteigenden Betrag, insgesamt 688,90 €. Bei den Raten auf Prozesskostenvorschuss handelt es sich ebenfalls um Vermögen der Beklagten.

4 Raten sowie die Einmalzahlung aus dem künftig verfügbaren Vermögen sind immer noch niedriger als die voraussichtlichen Prozesskosten, sodass eine Bedürftigkeit der Beklagten vorliegt, allerdings eben mit Zahlungsanordnung.


Danach folgt die Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt werden kann. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache 600 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei den Gerichten XXX einzulegen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Rechnerisch ist das soweit richtig. Das Gericht hat zwar beim Erwerbstätigenfreibetrag nur 123 € geschrieben (tatsächlich beträgt der 224 €), aber mit dem richtigen Betrag gerechnet.
Falls ihr das Haus noch abzahlt, kann man die Kreditkosten noch absetzen und Kreditraten von länger laufenden Krediten, auch sowas wie Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Grundsteuer, Schornsteinfeger. Müll- und Wasser gebühren eventuell.
Die höheren Lebenshaltungskosten kann man ggf. als besondere Belastung geltend machen. Grundsätzlich geht das, aber ich weiß nicht wie. Da sollte der Anwalt nochmal gefragt werden.
Ebenso ist es mit der Einordnung als "persönliche" Angelegenheit. Auch da sollte der Anwalt nach den Erfolgsaussichten gefragt werden. Ich habe zu diesem Punkt keine Entscheidungen gefunden, weder in die eine noch in die andere Richtung. Kann ich gar nicht einschätzen, wie gut die Erfolgsaussichten wären.
Deinen Vorschuss wirst du nicht wiedersehen. Die Differenz zwischen PKH-Anwaltsgebühren und "normalen" Anwaltsgebühren bei dem Streitwert ist sehr groß, der Anwalt darf und wird den Vorschuss zuerst auf die Differenz verrechnen.
Auch hat er seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts. Die Reisen zum Prozessgericht sind nicht von der PKH abgedeckt, auch die wirst du selber zahlen müssen.

-- Editiert von salkavalka am 28.03.2019 18:13

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Swedmania
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hej, vorab vielleicht mal eine ziemlich dumme Frage, aber warum muss ich als Beklagte eigentlich Prozesskostenvorschuss zahlen? Liegt es daran, dass ich Prozesskostenhilfe beantragt habe oder hätte ich diesen Prozesskostenvorschuss in jedem Fall zahlen müssen?


Zitat (von salkavalka):
Rechnerisch ist das soweit richtig. Das Gericht hat zwar beim Erwerbstätigenfreibetrag nur 123 € geschrieben (tatsächlich beträgt der 224 €), aber mit dem richtigen Betrag gerechnet.


Da mir die Höhe dieses Erwerbstätigenfreibetrags nicht bekannt war, bin ich von einem Rechenfehler ausgegangen.

Zitat (von salkavalka):
Falls ihr das Haus noch abzahlt, kann man die Kreditkosten noch absetzen und Kreditraten von länger laufenden Krediten, auch sowas wie Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Grundsteuer, Schornsteinfeger. Müll- und Wasser gebühren eventuell.


Der Hauskredit (fast abbezahlt) ist in den Wohnkosten enthalten. Aber wie oder wo könnte ich denn in Erfahrung bringen, welche Kosten noch anrechenbar sind. Im Netz habe ich nichts gefunden. In den Formularen zum Antrag musste ich alles angeben und belegen. Ist es denn z. B. in Ordnung, dass die Stromkosten in den Freibetrag fallen?

Zitat (von salkavalka):
Die höheren Lebenshaltungskosten kann man ggf. als besondere Belastung geltend machen. Grundsätzlich geht das, aber ich weiß nicht wie.


Vielleicht könnte dazu ein anderer "Mitlesen" helfen?

Zitat (von salkavalka):
Da sollte der Anwalt nochmal gefragt werden.
Ebenso ist es mit der Einordnung als "persönliche" Angelegenheit. Auch da sollte der Anwalt nach den Erfolgsaussichten gefragt werden. Ich habe zu diesem Punkt keine Entscheidungen gefunden, weder in die eine noch in die andere Richtung. Kann ich gar nicht einschätzen, wie gut die Erfolgsaussichten wären.


Tja, mein Anwalt .... ganz ehrlich, ich fühle mich nicht wirklich gut aufgehoben.

Zitat (von salkavalka):
Deinen Vorschuss wirst du nicht wiedersehen. Die Differenz zwischen PKH-Anwaltsgebühren und "normalen" Anwaltsgebühren bei dem Streitwert ist sehr groß, der Anwalt darf und wird den Vorschuss zuerst auf die Differenz verrechnen.


Ich verstehe nicht, was mit "auf die Differenz verrechnen" gemeint ist. Kannst du mir das erklären?

Zitat (von salkavalka):
Auch hat er seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts. Die Reisen zum Prozessgericht sind nicht von der PKH abgedeckt, auch die wirst du selber zahlen müssen.


Aber im Beschluss zur Prozesskostenhilfe steht doch "Die Prozesskosten betragen 6.960,35 € sowie etwa 330 € Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten je Termin." Oder ist da jetzt was anderes mit gemeint?

Und noch ein paar Fragen :???:

Wenn ich jetzt Beschwerde gegen den Beschluss einlege, verzögert das den Prozessbeginn?

Kann ich die Beschwerde selbst einlegen oder muss das mein Anwalt machen?

Kann ich nicht auch "gegen die Wirkung ab... " Beschwerde einlegen, denn ich habe einen Anwalt beauftragen müssen, als ich die Klage zugestellt bekam, insbesondere um fristgerecht meine Verteidigung anzuzeigen? Natürlich erfolgte erst danach die Beantragung der Prozesskostenhilfe, aber die erste Kostennote des Anwalts musste ich doch bezahlen.

Könnte ich (ein bisschen salopp gefragt) den Anwalt noch wechseln? Ich denke nämlich, dass mein Anwalt sich bei der Übernahme des Mandats aufgrund der Höhe des Streitwerts einiges mehr versprochen hat.

Vielen Dank im Voraus.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Prozesskostenvorschuss musst du zahlen,weil du Prozesskostenhilfe beantragt hast. Ohne Prozesskostenhilfe hättest du jetzt keinen Vorschuss an das Gericht zahlen zahlen müssen (außer, wenn ein Gutachter beauftragt oder Zeugen geladen werden sollen und du das beantragt hast), aber dein Anwalt hätte vorausssichtlich einen höheren Vorschuss von dir verlangt.
Eine richtige Liste, wo steht, was alles abgezogen werden kann, ist mir nicht bekannt. Vieles basiert auf Rechtssprechung. Wenn ihr keine Kinder habt, hab ich in meinem Beitrag 4 so ziemlich alles aufgezählt.
Wenn du weitere Abzugsposten hast, schreib einfach. Dann kann ich sehen, ob das eventuell geht.
Stromkosten können nicht abgezogen werden, sondern sind in den Freibeträgen drin. Das liegt daran, dass die PKH-Freibeträge sich nach den Regelsätzen für Sozialhilfe richten. Diese wiederum werden nach einem gedachten "Warenkorb" festgelegt (Regelbedarfsverordnung). In diesem "Warenkorb" sind Beträge für Strom schon drin und es nützt einem Inländer nichts, wenn diese tatsächlich höher sind.
Höhere statistische Lebenshaltungskosten in Schweden können ev. als besondere Belastung abgezogen werden, aber ich versteh nicht wie das geht. Anscheinend ist eine Bescheinigung aus Schweden erforderlich, aber mehr habe ich nicht verstanden.

Differenz: Ein Anwalt hat Anspruch auf Gebühren. Bei dem Streitwert betragen diese ca. 4242 € (ohne Reisekosten und Vergleich). Die Staatskasse zahlt dem Anwalt aber nur 1353 €. Den Vorschuss darf er auf die Differenz verrechnen. Reisekosten des Anwalts zum Termin sind ebenfalls nicht (voll) von der PKH umfasst. Auch diese darf er mit dem Vorschuss verrechnen.
Das Gericht hat den Anwalt zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet. Das bedeutet, dass nur Reisekosten erstattet werden, die ein Anwalt gehabt hätte, der seinen Sitz im Bezirk des Landgerichts hat. Kommt der Anwalt aus einem weiter entfernten Ort, musst du dem Anwalt die höhreren Reisekosten direkt zahlen. Warum das Gericht jetzt die Reisekosten in seinem Beschluss angegeben hat, weiss ich nicht genau, aber entscheidend ist der Satz: " zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts".

Der Prozess hat schon begonnen, auch wenn noch nicht viel passiert ist. Eine Beschwerde verzögert den Fortgang des Prozesses nur unwesentlich (wenige Wochen).
Die Beschwerde kannst du selber einlegen, allerdings nicht schriftlich, sondern nur zu Protokoll der Geschäftsstelle. Das geht bei jedem deutschen Amtsgericht. Ob das auch bei einem schwedischen Gericht geht, weiß ich nicht.
Gegen das Wirkungsdatum kannst du nichts machen. Frühester Zeitpunkt der PKH ist das Eingangsdatum eines PKH- Antrags beim Gericht.
Den Anwalt kannst du nicht mehr wechseln. Einen neuen Anwalt müsstest du selber bezahlen.


-- Editiert von salkavalka am 30.03.2019 08:49

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Swedmania
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Prozesskostenvorschuss musst du zahlen,weil du Prozesskostenhilfe beantragt hast. Ohne Prozesskostenhilfe hättest du jetzt keinen Vorschuss an das Gericht zahlen zahlen müssen (außer, wenn ein Gutachter beauftragt oder Zeugen geladen werden sollen und du das beantragt hast), aber dein Anwalt hätte vorausssichtlich einen höheren Vorschuss von dir verlangt.


Das nimmt sich dann ja wohl nicht viel.

Zitat (von salkavalka):
Eine richtige Liste, wo steht, was alles abgezogen werden kann, ist mir nicht bekannt. Vieles basiert auf Rechtssprechung. Wenn ihr keine Kinder habt, hab ich in meinem Beitrag 4 so ziemlich alles aufgezählt.
Wenn du weitere Abzugsposten hast, schreib einfach. Dann kann ich sehen, ob das eventuell geht.
Stromkosten können nicht abgezogen werden, sondern sind in den Freibeträgen drin. Das liegt daran, dass die PKH-Freibeträge sich nach den Regelsätzen für Sozialhilfe richten. Diese wiederum werden nach einem gedachten "Warenkorb" festgelegt (Regelbedarfsverordnung). In diesem "Warenkorb" sind Beträge für Strom schon drin und es nützt einem Inländer nichts, wenn diese tatsächlich höher sind.


Wir haben Kinder, die allerdings mit eigenen Familien in Deutschland leben.
Neben den Stromkosten fallen mir da nur die Versicherungen ein.

Zitat (von salkavalka):
Höhere statistische Lebenshaltungskosten in Schweden können ev. als besondere Belastung abgezogen werden, aber ich versteh nicht wie das geht. Anscheinend ist eine Bescheinigung aus Schweden erforderlich, aber mehr habe ich nicht verstanden.


Ich habe keine Ahnung, wo man sowas hier beantragen könnte.

Zitat (von salkavalka):
Differenz: Ein Anwalt hat Anspruch auf Gebühren. Bei dem Streitwert betragen diese ca. 4242 € (ohne Reisekosten und Vergleich). Die Staatskasse zahlt dem Anwalt aber nur 1353 €. Den Vorschuss darf er auf die Differenz verrechnen. Reisekosten des Anwalts zum Termin sind ebenfalls nicht (voll) von der PKH umfasst. Auch diese darf er mit dem Vorschuss verrechnen.
Das Gericht hat den Anwalt zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet. Das bedeutet, dass nur Reisekosten erstattet werden, die ein Anwalt gehabt hätte, der seinen Sitz im Bezirk des Landgerichts hat. Kommt der Anwalt aus einem weiter entfernten Ort, musst du dem Anwalt die höhreren Reisekosten direkt zahlen. Warum das Gericht jetzt die Reisekosten in seinem Beschluss angegeben hat, weiss ich nicht genau, aber entscheidend ist der Satz: " zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts".


Ok, das habe ich jetzt verstanden, vielen Dank für deine Erklärung.

Zitat (von salkavalka):
Der Prozess hat schon begonnen, auch wenn noch nicht viel passiert ist. Eine Beschwerde verzögert den Fortgang des Prozesses nur unwesentlich (wenige Wochen).
Die Beschwerde kannst du selber einlegen, allerdings nicht schriftlich, sondern nur zu Protokoll der Geschäftsstelle. Das geht bei jedem deutschen Amtsgericht. Ob das auch bei einem schwedischen Gericht geht, weiß ich nicht.


Die persönliche Beschwerde fällt dann ja auch flach. Ich kann nicht eben mal nach Deutschland fahren, um zu einem Amtsgericht zu gehen.

Zitat (von salkavalka):
Gegen das Wirkungsdatum kannst du nichts machen. Frühester Zeitpunkt der PKH ist das Eingangsdatum eines PKH- Antrags beim Gericht.


Da ist mein Verständig für den Ausdruck "Prozess" wohl falsch, wenn ich den als Gesamtes sehe.

Zitat (von salkavalka):
Den Anwalt kannst du nicht mehr wechseln. Einen neuen Anwalt müsstest du selber bezahlen.


Tja, dann bleibt mir ja wohl nichts anderes übrig, als mit dem Anwalt die Angelegenheit mal durchzugehen.

Nochmals vielen Dank, salkavalka, für deine Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Gerne.

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