Quotenloses privatschriftliches Testament - Nachlassgericht fordert Quote für Erbschein -

10. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
Otto_von_B
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Quotenloses privatschriftliches Testament - Nachlassgericht fordert Quote für Erbschein -

Hallo liebes Forum,
ich wende mich an euch, um hoffentlich etwas Licht in den rechtlichen Dschungel zu bekommen in dem ich gerade indirekt in einer Erbangelegenheit stecke.
Ich schildere erstmal die Ausgangslage:

Ein Erblasser (verwitwet), verstorben Anfang des Jahres, hat ein privatschriftliches Testament hinterlassen, in dem die beiden Kinder als Erben eingesetzt wurden und ihnen bestimmte Vermögenswerte aus dem Nachlass zugesprochen werden. Das Testament des Erblassers enthält keine Erbquote.

Erbe A wird im Testament ein Mehrfamilienhaus zugesprochen. Erbe B eine Eigentumswohnung, das Barvermögen, mehrere Grundstücke, Aktien, sowie den gesamten Hausrat aus der Wohnung des Erblassers. Zusammen ergibt das die komplette Erbmasse, es sind sonst keine weiteren Vermögenswerte in der Erbmasse vorhanden.
Im privatschriftlichen Testament des Erblassers wurde weiterhin festgehalten, dass bei der Verteilung des Erbes ein damaliges Voraberbe zugunsten Erbe B in Form von einer nicht geringen Geldsumme zum Bau eines Hauses berücksichtigt wurde.
Erbe B ist mit der Aufteilung des Erbes laut Testament nicht einverstanden,ist missgünstig und fühlt sich benachteiligt.
Erbe A hat unabhängig von Erbe B Antrag auf Ausstellung des gemeinschaftlichen Erbscheines beim zuständigen Nachlassgericht gestellt. Das Nachlassgericht ist der Ansicht, dass aus dem „gemeinschaftlichen Testament keine eindeutige Erbfolge hervorgeht, da zwar die Erben benannt sind, jedoch verschieden Vermögenswerte zugewendet werden wurden, so dass der Erbanteil der jeweiligen Erben am Gesamtnachlass unklar ist." Das Testament ist nach Ansicht des Nachlassgerichtes „auslegungsbedürftig".

Um den Erbscheib auszustellen, hat das Nachlassgericht nun vorgeschlagen, dass sich Erbe A und Erbe B auf eine Erbquote einigen und diese dem Nachlassgericht mitteilen sollen. Zu diesem Zeitpunkt machte es den Anschein, als wäre dies ein gangbarer Weg für beide Erben.
Die Erbverteilung laut Testament wird von Erbe A auf ca. 65% zugunsten Erbe A und ca. 35% zugunsten Erbe B eingeschätzt. Die Einschätzung der Realwerte der Immobilien stützen sich auf vorläufigen Verkehrswertgutachten.
Der von Erbe A vorgschlagenen Erbquote stimme Erbe B allerdings nicht zu hat eine Aufstellung und Verteilung der Vermögenswerte seinerseits an das Nachlassgericht gesendet, woraus aus Ansicht Erbe B eine Verteilung von ca. 83% zugunsten Erbe A und ca. 17% zugunsten Erbe B ergibt. In dieser Aufstellung wurde das MFH, das laut Testament Erbe A zugewiesen wurde, auf einen unrealistisch hohen Verkehrswert geschätzt, wobei die ETW die laut Testament Erbe B zugewiesen wurde, auf einen unrealistischen niedrigen Verkehrswert geschätzt. Die Intention der Aufstellung der Vermögenswerte und daraus resultierende Erbquote erschließt sich mir nicht wirklich, es ist aber offensichtlich, dass Erbe B nicht mit Aufteilung des Erbes laut Testament einverstanden ist und mit der Aufstellung von Erbe B die augenscheinliche Benachteiligung für Erbe B aufgezeigt werden soll.
Das Nachlassgericht hat daraufhin Erbe A über die Aufstellung der Vermögenswerte und vorgeschlagene Quotierung von Erbe B informiert und darauf hingewiesen, dass das Nachlassgericht die von Erbe B vorgeschlagene Quotierung zur Ausstellung des Erbscheines übernehmen wird, falls kein Einspruch von Erbe A erfolgt.
Erbe A hat daraufhin eine Gegenaufstellung der Vermögenswerte an das Nachlassgericht geschickt, welche obig genannte Quotierung (Erbe A 65%, Erbe B 35%) vorschlägt und behelfsmäßig Antrag auf Erbschein ohne Erbquote gestellt, mit Verweis auf das Urteil des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 17.12.19, 25 Wx 55/19).
Laut Erbe B wäre die Erbverteilung laut Testament weniger als die gesetzliche Erbfolge (hier 25%). Die Frist zur Ausschlagung des Erbes ist noch nicht verstrichen.

Weiterhin sei zu erwähnen, dass Erbe B sich schon vor Ausstellung des Erbscheines, teilweise Anspruch auf die ihm laut Testament zugewiesenen Vermögenswerte erhoben hat, in dem Erbe B die Konten (Erbe B hat eine Generalvollmacht über die Konten) und die Aktien auf sich überschreiben lies und über die Mieteinnahmen aus der ETW verfügt.

Erbe A hat daraufhin die treuhändische Verwaltung des MFH (Vermietung) übernommen.

Nun zu meinen Fragen:


A)
Da die von Erbe B vorgeschlagene Quotierung offensichtlich zum Vorteil von Erbe A ist, stellt sich die Frage, welche Bewandtnis bzw. Bedeutung die Aufstellung und vorgeschlagene Quotierung von Erbe B an das Nachlassgericht hat, z.B. in einer späteren zivilrechtlichen Auseinandersetzung, falls Erbe A der von Erbe B vorgeschlagenen Quotierung zustimmen sollte?

Meinem Leihenwissen nach, hat die Erbquote bei einem Testament das einzelne Vermögenswerte den Erben zuweist, keine Bewandtnis, da sich die Erben sowieso auseinander setzen und einigen müssen, wem welche Vermögenswerte zustehen. Korrekt?

B)
Kann mit dem (vorläufigen) Erbschein, unabhängig von der darin genannten Quotierung, zusammen mit dem privatschriftlichen Testament und der daraus resultierenden Zuweisung von Vermögensgegenstände an den jeweiligen Erben, eine Änderung des Grundbucheintrages für das MFH auf Erbe A erwirkt werden? Wäre eine Grundbuchberichtigung auch mit einem quotenlosen Erbschein möglich? Oder muss sich die Erbengemeinschaft zur Realteilung trotzdem privatrechtlich auseinandersetzen und die Aufteilung der Erbmasse notariell beurkundet werden, bevor Änderungen im Grundbuch vorgenommen werden können? Es kann sicher angenommen werden, das Erbe B der Grundbuchänderung des MFH auf Erbe A nicht zustimmen wird.
C)
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestünden für Erbe A, um das Durchsetzen der im Testament ihm zugewandten Vermögenswerte (Konkret das MFH) zu erwirken? Erbenfeststellungsklage?
D)
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestünden für Erbe B, das privatschriftliche Testament anzufechten um damit einen höheren Erbteil, abweichend vom Testament, zu erwirken?


Ich danke und zähle auf euer Fachwissen.
Mit freundlichen Grüße
Otto von B


-- Editiert von Otto_von_B am 10.05.2021 16:31

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8 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat (von Otto_von_B):
Das Nachlassgericht ist der Ansicht, dass aus dem „gemeinschaftlichen Testament keine eindeutige Erbfolge hervorgeht, da zwar die Erben benannt sind, jedoch verschieden Vermögenswerte zugewendet werden wurden, so dass der Erbanteil der jeweiligen Erben am Gesamtnachlass unklar ist." Das Testament ist nach Ansicht des Nachlassgerichtes „auslegungsbedürftig".


Das würde ich auch so sehen.

Zitat (von Otto_von_B):
Da die von Erbe B vorgeschlagene Quotierung offensichtlich zum Vorteil von Erbe A ist,


Da täuscht sich Erbe A aber.

Zitat (von Otto_von_B):
stellt sich die Frage, welche Bewandtnis bzw. Bedeutung die Aufstellung und vorgeschlagene Quotierung von Erbe B an das Nachlassgericht hat,


Bei einer Verteilung von 83/17 hat Erbe B einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil, bei einer Aufteilung von 65/35 dagegen nicht.

Zitat (von Otto_von_B):
Kann mit dem (vorläufigen) Erbschein, unabhängig von der darin genannten Quotierung, zusammen mit dem privatschriftlichen Testament und der daraus resultierenden Zuweisung von Vermögensgegenstände an den jeweiligen Erben eine Änderung des Grundbucheintrages für das MFH auf Erbe A erwirkt werden?


Nein, dafür ist ein notarieller Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen A und B erforderlich.

Zitat (von Otto_von_B):
Wäre eine Grundbuchberichtigung auch mit einem quotenlosen Erbschein möglich?


Ja, allerdings heißt Grundbuchberichtigung, dass in das Grundbuch als Eigentümer "A und B in Ebengemeinschaft" eingetragen werden unabhängig davon ob im Erbschein eine Quaote genannt wird oder nicht.

Zitat (von Otto_von_B):
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestünden für Erbe A, um das Durchsetzen der im Testament ihm zugewandten Vermögenswerte (Konkret das MFH) zu erwirken? Erbenfeststellungsklage?


Da die Erben feststehen ist eine Erbauseinandersetzungsklage erforderlich.

Zitat (von Otto_von_B):
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestünden für Erbe B, das privatschriftliche Testament anzufechten um damit einen höheren Erbteil, abweichend vom Testament, zu erwirken?


Keine, jedoch muss für die Geltendmachung des Zusatzpflichtteils bei einer Verteilung von 83/17 das Testament auch nicht angefochten werden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Otto_von_B
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Wow, vielen Dank für deine blitz-schnelle Antwort. So schnell hätte ich nicht mit einer Antwort gerechnet. Super.

Zitat (von hh):
Da die von Erbe B vorgeschlagene Quotierung offensichtlich zum Vorteil von Erbe A ist,
Da täuscht sich Erbe A aber.

Zitat (von Otto_von_B):
stellt sich die Frage, welche Bewandtnis bzw. Bedeutung die Aufstellung und vorgeschlagene Quotierung von Erbe B an das Nachlassgericht hat,
Bei einer Verteilung von 83/17 hat Erbe B einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil, bei einer Aufteilung von 65/35 dagegen nicht.


Okay, klar. Da der Pflichtanteil in dem konkreten Fall ja 25% beträgt, wäre er, nach erster Einschätzung des Realwertes des Gesamtnachlasses, geringer als der Wert der zugewandten Vermögenswerte aus dem Testament.

Wenn also Erbe A der vorgeschlagenen Quotierung von Erbe B zustimmen würde, hätte Erbe B gegenüber Erbe einen Anspruch auf die Differenz zum Pflichterbteil, habe ich das richtig verstanden? Ist der Anteil ein rein monetärer Art? Zur Feststellung des Realwertes der Differenz müsste ja eine Bewertung der Gesamterbmasse stattfinden um die Höhe des Zusatzpflichteiles beziffern zu können, richtig?
Wenn der Erbschein also mit der Verteilung 83/17 ausgestellt würde, hätte Erbe B dann Anspruch auf die ihm im Testament zugewandten Vermögenswerte PLUS den Zusatzpflichtteil?

Zitat (von hh):
Zitat (von Otto_von_B):
Wäre eine Grundbuchberichtigung auch mit einem quotenlosen Erbschein möglich?
Ja, allerdings heißt Grundbuchberichtigung, dass in das Grundbuch als Eigentümer "A und B in Ebengemeinschaft" eingetragen werden unabhängig davon ob im Erbschein eine Quaote genannt wird oder nicht.


Okay verstanden. Eine Eintragung zugunsten Erbe A als alleiniger Eigentümer ist mit dem quotenlosen Erbschein somit nicht möglich? Zu welchen Quoten würden A und B als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden? 50/50? Eine gemeinschaftliche Eintragung wird von Erbe A nicht erstrebt, da ja nicht im Sinne der Erblasserin.

Zitat (von hh):
Zitat (von Otto_von_B):
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestünden für Erbe A, um das Durchsetzen der im Testament ihm zugewandten Vermögenswerte (Konkret das MFH) zu erwirken? Erbenfeststellungsklage?
Da die Erben feststehen ist eine Erbauseinandersetzungsklage erforderlich.


Da die Erbauseinandersetzungsklage wohl die Ultimo Ratio ist, soll diese erstmal nicht die favorisierte Vorgehensweise sein.
Gäbe es hier noch eine Alternative außer die gütliche Einigung der beiden Erben?

Vielen Dank schon mal für die Antworten, dass hat mir auf jeden Fall schon sehr weitergeholfen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Otto_von_B
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat (von Otto_von_B):
Das Nachlassgericht ist der Ansicht, dass aus dem „gemeinschaftlichen Testament keine eindeutige Erbfolge hervorgeht, da zwar die Erben benannt sind, jedoch verschieden Vermögenswerte zugewendet werden wurden, so dass der Erbanteil der jeweiligen Erben am Gesamtnachlass unklar ist." Das Testament ist nach Ansicht des Nachlassgerichtes „auslegungsbedürftig".
Das würde ich auch so sehen.


Noch eine Verständnisfrage:
Warum ist das Testament auslegungsbedürftig, wenn doch über alle Vermögenswerte des Nachlasses bestimmt wurde?

Und wenn doch die Erbquote keinerlei Bewandtnis bei der späteren Erbenauseinandersetzung hat (mal abgesehen vom Fall mit dem Zusatzpflichteil), wenn die einzelnen Vermögenswerte testamentarisch zugewiesen wurden, welchen Sinn hat es dann, dass eine Erbquote im Erbschein ausgewiesen wird?
Die Erben müssen sich ja trotzdem auseinandersetzen und einigen?!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Otto_von_B
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Und gleich noch eine Frage hinterher geschoben :D

Wenn der Erblasser die Nachlassgegenstände den jeweiligen Erben im Testament zugewiesen hat, ist dann überhaupt eine Teilungsklage/Erbauseinandersetzungsklage rechtlich möglich?
oder ist hier zwischen Teilungsklage und Erbauseinandersetzungsklage zu unterscheiden?

Folgende Aussage hab ich im Netz gefunden:
"Die Teilungsklage ist nicht möglich, wenn der Verstorbene im Testament ein Teilungsverbot angeordnet hat oder im Rahmen einer Teilungsanordnung verfügt hat, welche Miterben welche Nachlassgegenstände erhalten."
Quelle: https://deutsches-erbenzentrum.de/themen/erbengemeinschaft-aufloesen/erbauseinandersetzungsklage

Wäre hier nicht der zweite Fall erfüllt?

-- Editiert von Otto_von_B am 10.05.2021 17:30

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat (von Otto_von_B):
Wenn also Erbe A der vorgeschlagenen Quotierung von Erbe B zustimmen würde, hätte Erbe B gegenüber Erbe einen Anspruch auf die Differenz zum Pflichterbteil, habe ich das richtig verstanden?


Ob sich alleine aus der Erbquote so ein Anspruch ergibt, weiß ich nicht genau. Außerdem ist zu beachten,dass sich die Erbschaftsteuer nach der Quaote richtet.

Zitat (von Otto_von_B):
Ist der Anteil ein rein monetärer Art?


Ja

Zitat (von Otto_von_B):
Zur Feststellung des Realwertes der Differenz müsste ja eine Bewertung der Gesamterbmasse stattfinden um die Höhe des Zusatzpflichteiles beziffern zu können, richtig?


Richtig

Zitat (von Otto_von_B):
Wenn der Erbschein also mit der Verteilung 83/17 ausgestellt würde, hätte Erbe B dann Anspruch auf die ihm im Testament zugewandten Vermögenswerte PLUS den Zusatzpflichtteil?


Tatsächlich würde ich der Erbquote lediglich eine Indizwirkung zukommen lassen. B hat Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil, so dass sich ein Gesamtanspruch in Höhe von 25% ergibt.

Zitat (von Otto_von_B):
Eine Eintragung zugunsten Erbe A als alleiniger Eigentümer ist mit dem quotenlosen Erbschein somit nicht möglich?


Auch nicht mit einem Erbschein, in dem Quoten genannt werden.

Zitat (von Otto_von_B):
Zu welchen Quoten würden A und B als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden? 50/50?


Quoten werden bei einer Erbengemeinschaft grundsätzlich nicht ins Grundbuch eingetragen. Die Eintragung lautet "A und B in Erbengemeinschaft"

Zitat:
Da die Erbauseinandersetzungsklage wohl die Ultimo Ratio ist, soll diese erstmal nicht die favorisierte Vorgehensweise sein.
Gäbe es hier noch eine Alternative außer die gütliche Einigung der beiden Erben?


Nein, entweder man einigt sich oder man klagt.

Zitat (von Otto_von_B):
Warum ist das Testament auslegungsbedürftig, wenn doch über alle Vermögenswerte des Nachlasses bestimmt wurde?


Dass über alle Nachlassgegenstände bestimmt wurde, kann ich mir nicht vorstellen. An wen geht denn laut Testament das Zeitungsabo? Wer bekommt die Unterhose?

Zitat (von Otto_von_B):
Wenn der Erblasser die Nachlassgegenstände den jeweiligen Erben im Testament zugewiesen hat, ist dann überhaupt eine Teilungsklage/Erbauseinandersetzungsklage rechtlich möglich?


Ich möchte mich jetzt nicht über den Begriff streiten. Jedenfalls muss geklagt werden, wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist. Nach meiner Auffassung handelt es sich dabei um eine Erbauseinandersetzungsklage.

Zitat (von Otto_von_B):
oder ist hier zwischen Teilungsklage und Erbauseinandersetzungsklage zu unterscheiden?


Nein, Teilungsklage und Erbauseinandersetzungsklage ist das Gleiche.

Zitat (von Otto_von_B):
Wäre hier nicht der zweite Fall erfüllt?


Im Prinzip ja, jedoch bin ich über die Aussage erstaunt. Vor allem steht doch nicht, wie die Umsetzung des Testamentes erfolgen soll, wenn sich die Erben nicht einigen können.

Hier mal ein Beispiel:
OLG Köln, Urteil vom 26.10.1999 (Az.: 15 U 37/99)

Letztlich gewinnen bei einer solchen Klage nur die Anwälte und B wäre der große Verlierer, weil der Ausgang der Klage schon ziemlich klar ist.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Otto_von_B
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ob sich alleine aus der Erbquote so ein Anspruch ergibt, weiß ich nicht genau. Außerdem ist zu beachten,dass sich die Erbschaftsteuer nach der Quaote richtet.


Sehr guter Hinweis, danke.

Wenn Erbe A der von Erbe B vorgeschlagenen Verteilung von 83/17 zustimmen sollte, hat Erbe dann überhaupt einen Anspruch auf den Zusatzpflichteil? Müsste Erbe B nicht seinem im Vermächtnis ausgewiesenen Erbteil ausschlagen, bevor ein Anspruch auf den Pflichterbteil erhoben werden kann?

Oder hat der Pflichterbteil auch Relevanz, wenn das Erbe angenommen wurde? (wurde in diesem Fall von Erbe B konkludnet angenommen, da Erbe B sich schon Teilen des Vermächtnisses bevöllmächtigt hat und in seinen Besitz überschrieben hat)

Zitat (von hh):
Dass über alle Nachlassgegenstände bestimmt wurde, kann ich mir nicht vorstellen. An wen geht denn laut Testament das Zeitungsabo? Wer bekommt die Unterhose?

Ja gut :D Verträge, Abbonements etc wurden einseitig von Erbe B ohne Zustimmung von Erbe A gekündigt. Sonst sind alle weiteren Nachlassgegenstände im testament aufgezählt oder gehören zum Hausrat.

Man kann also sagen, dass auch mit Angabe der Quote im Testament, sich die Optionen zur Erbauseinandersetzung nicht geändert hätte? Entweder Einigung oder Klagen.



-- Editiert von Otto_von_B am 10.05.2021 19:01

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat (von Otto_von_B):
Müsste Erbe B nicht seinem im Vermächtnis ausgewiesenen Erbteil ausschlagen, bevor ein Anspruch auf den Pflichterbteil erhoben werden kann?


Nein (§ 2305 BGB)

Zitat (von Otto_von_B):
Oder hat der Pflichterbteil auch Relevanz, wenn das Erbe angenommen wurde?


Ja, darum heißt das auch Zusatzpflichtteil und nicht Pflichtteil.

Zitat (von Otto_von_B):
Man kann also sagen, dass auch mit Angabe der Quote im Testament, sich die Optionen zur Erbauseinandersetzung nicht geändert hätte? Entweder Einigung oder Klagen.


Richtig, nur das Ergebnis hat sich geändert. Ohne Teilungsanordnung muss eine Immobilie im Rahmen einer Erbauseinandersetzungsklage zwingend versteigert werden, da der Nachlass ansonsten nicht Teilungsversteigerung ist.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Otto_von_B
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank lieber hh,
du hast mir hier wirklich schon sehr geholfen. :cheers:

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