Rat für folgenden Erbfall

6. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
ms1980
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)
Rat für folgenden Erbfall

Folgender Fall:

A (Ehemann) erbt 50 Prozent, die 3 Kinder (B, C, D) jeweils 1/6 der Erbmasse.

Zu Lebzeiten der Erblasserin wurde B ein Bauplatz geschenkt (vor ca. 20 Jahren), der bei der Verteilung der Vermögenswerte angerechnet werden soll.

C und D wohnten über 20 Jahre hinweg mietfrei im Haus der Erblasserin.

Was ist in diesem Fall B zu raten?

Offenkundig wird B durch die nicht angerechnete kostenlose Unterkunft der C und D um die Summe der dadurch entgangenen Mieteinkünfte "geprellt", weil die Grundstück-Schenkung notariell beurkundet ist und angerechnet werden soll.

Danke euch.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Der Umstand, dass C + D über 20 Jahre mietfrei gewohnt haben, spielt für die Betrachtung keine Rolle.

B wird sich daher mit der beschriebenen Situation abfinden mssen, auch, wenn er sich dadurch benachteiligt fühlt.

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#2
 Von 
ms1980
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

ist hier nicht § 2050 I BGB einschlägig? Man könnte die Zuwendungen an C + D durchaus als Ausstattung werten, demzufolge bei der Auseinandersetzung die nicht verlangte Miete der Erblasserin auszugelichen ist.

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#3
 Von 
ms1980
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

Hier der Wortlaut des Schenkungsvertrags von 1983 ("weitere Bestimmungen"):

Die Schenkung ist zur Ausgleichung zu bringen und gegebenenfalls auf den Pflichtteil anzurechnen. Als ausgleichungs- und anrechnungspflichtigen Wert setzen wir fest DM .... ,- für einen Quadratmeter

a) Gilt hier ebenfalls die 10-Jahres-Frist? Ist also die Bestimmung "verjährt"?

-- Editiert von ms1980 am 06.01.2006 20:35:36

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Die 10-Jahresfrist gilt nicht, wenn so etwas vertraglich vereinbart wurde, wie es bei Dir der Fall war.

Daneben möchte ich darauf hinweisen, dass eine nicht verlangte Miete keine Zuwendung ist, so dass schon aus diesem Grund § 2050 I BGB nicht einschlägig ist.

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#5
 Von 
ms1980
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

Servus HH,

was ist eine nicht verlangte Miete, wenn sie nach Deiner Ansicht keine Zuwendung ist, dann?

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#6
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Kostenloses Wohnrecht.

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#7
 Von 
ms1980
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

aber ein Wohnrecht muss m.E. im Grundbuch eingetragen sein. So eine Eintragung liegt nicht vor.

Eine Zuwendung bezweckt eine Vermögensverschiebung zwischen den Parteien. Diese liegt hier vor.

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#8
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Warum sollten Kinder denn nicht kostenlos im Haus ihrer Eltern wohnen? Selbst wenn die erwachsen sind, spielt dass doch keine Rolle.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ms1980
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

Wenn alle Kinder kostenlos in dem Haus wohnen würden, wäre das gerecht. Wenn allerdings ein Kind nicht in den Genuss kommt, obwohl alles gerecht zugehen soll, ist das ungerecht.

Bei Kindern ist das was anderes, bei Erwachsenen um die 50 nicht.

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Eine Zuwendung bezweckt eine Vermögensverschiebung zwischen den Parteien.
Das ist richtig, liegt hier aber gerade nicht vor. Eine nicht gezahlte Miete ist eben keine Vermögensverschiebung, sondern ein Einkommensverzicht.

Wenn allerdings ein Kind nicht in den Genuss kommt, obwohl alles gerecht zugehen soll, ist das ungerecht.
Das kann ich schon verstehen, hilft Dir in diesem Fall aber leider weiter. Du kannst allenfalls an die Fairness Deiner Geschwister appelieren. Rechtlich ist da nichts zu machen. Nicht alles, was Recht ist, ist auch gerecht.

Ein Wohnrecht muss übrigens nicht zwingend im Grundbuch eingetragen sein. Im Grundbuch liegt ein dingliches Wohnrecht vor. Ohne Grundbucheintrag handelt es sich um ein schuldrechtliches Wohnrecht. Letzteres kann im Gegensatz zu ersteren gekündigt werden.

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