Rechnung des Amtsgerichts zu hoch?

16. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
Earny20
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechnung des Amtsgerichts zu hoch?

Nach der Schenkung unseres Privathauses an unsere Tochter und der hälftigen Schenkung unseres Mietshauses an unseren Sohn stellt das zuständige Amtsgericht die untenstehend ausschnittsweise dargestellte Rechnung.

Vorausgegangen ist ein "Streit" mit dem Amtsgericht - Grundbuchamt. Darin setzte das Amtsgericht einen aus meiner Sicht viel zu hohen Verkehrswert beim Mietshaus an. Ich ließ den Verkehrswert des Privathauses und den Wert des Mietshauses von dem für unsere Gemeinde zuständigen Ortsgerichtsvorsteher schätzen.
Es ergaben sich folgende Schätzwerte:

Schätzwerte vom Amtsgericht - Grundbuchamt:
Privathaus ---> 477.881 €
Mietshaus ---> 1.141.169 € (Wert von 1914 und dann hochgerechnet; unterscheidet nicht, ob das Haus in guter Wohnlage in München oder in irgendeinem Dorf im Westerwald steht)

Schätzwerte vom Ortsgerichtsvorsteher:
Privathaus ---> 336.000 €
Mietshaus ---> 626.300 € (Ertragswertverfahren)

Mir geht es hier darum, herauszufinden, ob das Amtsgericht die Rechnungshöhe nach den Schätzwerten des Ortsgerichtsvorstehers oder nach seinen eigenen Schätzungen errechnet hat.
Oder anders gefragt: Wie sind die in der Spalte "Wert (EUR)" eingetragenen Werte entstanden?
_____________________________________

Ich habe keine Möglichkeit gefunden, hier ein Foto (.jpg) hochzuladen. Daher habe ich einen Teil der Rechnung abgeschrieben:

Bezeichnung-------------------------------------------> Wert (EUR) --------- Kosten (EUR)
Katasterfortschreibungsgebühr -----------------> 365.648,70 € ---> 73,50
Katasterfortschreibungsgebühr -----------------> 313,150,00 € ---> 63,50
14110 Eintragung eines Eigentümers ---------> 365,648,70 € ----> 735 ,00 €
14110 Eintragung eines Eigentümers ---------> 313.150,00 € ----> 635 ,00 €
14121 Eintragung eines Rechts Abt. II..--------> 162.500,00 € ----> 381,00 €
14121 Eintragung eines Rechts Abt. II..--------> 162.500,00 € ----> 381,00 €
14140 Löschung in Abt. III-------------------------> 127.822,97 € ----> 163,50 €
14150 Eintragung einer Vormerkung----------> 324.575,00 € -----> 342,50 €
14150 Eintragung einer Vormerkung----------> 649.150,00 € -----> 587,50 €

Ich bedanke mich schon im Voraus für jeden hilfreichen Beitrag.



-- Editiert von User am 16. Juli 2024 16:37

-- Editiert von User am 17. Juli 2024 12:44

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48365 Beiträge, 17067x hilfreich)

Das Amtsgericht hat mit
365.648,70 €
und
313,150,00 €
gerechnet. Wo ist das Problem?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Earny20
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich würde die 313.150,00 € dem Mietshaus zuordnen. Es ist die Hälfte des Verkehrswertes, den der Ortsgerichtsvorsteher nach dem Ertragswertverfahren ermittelt hat. Das wäre dann vermutlich richtig, weil der Verkehrswert des Mietshauses mit 626.300,00 € geschätzt wurde. Das wäre dann vermutlich OK, weil ja nur die Hälfte des Hauses überschrieben wurde.
(Das Amtsgericht hatte sich nach dem 1914er Verfahren einen Verkehrswert von 1.141.169,42 € errechnet.)


Anders sieht es mit dem an unsere Tochter überschriebenen Privathaus aus. Das Amtsgericht hatte nach dem 1914er Verfahren einen Sachwert von 477.881,60 € errechnet. Der Ortsgerichtsvorsteher hatte einen Sachwert von 336.000 € errechnet.
Ich kann also nicht erkennen, wie das Amtsgericht beim Privathaus auf den Wert von 365.648,70 € kommt.

-- Editiert von User am 17. Juli 2024 20:25

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48365 Beiträge, 17067x hilfreich)

Es wird folgender Thread fortgeführt:
https://www.123recht.de/forum/erbrecht/Verkehrswert-eines-reinen-Mietshauses-__f621469.html
Es wäre daher hilfreich gewesen, keinen neuen Thread aufzumachen.

Zitat (von Earny20):
Ich kann also nicht erkennen, wie das Amtsgericht beim Privathaus auf den Wert von 365.648,70 € kommt.

Das können wir erst recht nicht.

Nun liegt zwischen beiden Werten eine Differenz von nur 8,7%. Das bewegt sich im Rahmen der Schätzgenauigkeit.

Da die Werte außerdem auf Deinen Antrag förmlich festgestellt wurden, dürften die Werte bereits durch einen Richter geprüft worden sein.

Man kann natürlich noch mal fragen, wie der Wert für das Privathaus ermittelt wurde, allerdings dürfte es wenig Sinn machen, gegen den Wert vorzugehen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Earny20
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Siehst du das auch so, dass das Amtsgericht für das Privathaus einen Verkehrswert von 365.648,70 € (nach eigenem Rechenverfahren) bestimmt hat und beim Mietshaus der Rechnung des Ortsgerichtsvorstehers gefolgt ist, der einen Wert von 626.300 € geschätzt hatte?

Wenn das so wäre, könnte ich eigentlich auf eine "Rechtsbehelfsbelehrung" verzichten. Mal sehen.
Meiner Zahlungspflicht werde ich nachkommen.

-- Editiert von User am 18. Juli 2024 12:47

-- Editiert von User am 18. Juli 2024 12:48

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48365 Beiträge, 17067x hilfreich)

Zitat (von Earny20):
Siehst du das auch so, dass das Amtsgericht für das Privathaus einen Verkehrswert von 365.648,70 € (nach eigenem Rechenverfahren) bestimmt hat und beim Mietshaus der Rechnung des Ortsgerichtsvorstehers gefolgt ist, der einen Wert von 626.300 € geschätzt hatte?

Ja

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