Rechnung nach 8 Jahren (Erbe)

9. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
HerrNU
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)
Rechnung nach 8 Jahren (Erbe)

Guten Tag,
folgender Sachverhalt.
Vor 8 Jahren verstarb mein Vater (geschieden) und meine Mutter und ich (damals minderjährig) wussten zunächst nichts davon. Daraufhin schaltete mein Mutter einen RA ein, der uns in der Sache vertreten sollte. Alles wurde also erledigt und wir mussten keine Verbindlichkeiten begleichen.

Nun nach 8 Jahren bekam ich eine Rechnung/Mahnung vom Rechtsanwalt, der eine Firma vertritt, der noch Forderungen ggü. mir/meinen Vater hat.

Das Problem ist nur, dass ich keine Erbausschlagserklärung habe, sondern nur diverse Schriften/Korrspondenzen vom RA. Der RA der obigen Firma verlangt nun aber eine Erbausschlagserklärung.

Was soll ich tun?
Vor Gericht gehen und vermutlich gewinnen oder gibt es eine andere Möglichkeit die Ausschlagung nachzuweisen?

Ich weiß nicht mehr weiter...
DANKE für jede hilfreiche Antwort.

Liebe Grüße
HerrNu

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8031 Beiträge, 4505x hilfreich)

Wenn die Erbschaft ausgeschlagen wurde, liegt das Original in den Akten beim Nachlassgericht (letzter Wohnort des Verstorbenen).

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47569 Beiträge, 16819x hilfreich)

Ist die Forderung der Firma denn tituliert? Ansonsten wäre sie verjährt.

Wenn sie tituliert ist und das Erbe nicht ausgeschlagen wurde, dann könnt ihr Euch auf die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB )berufen.

Im Gegensatz zu Deiner Mutter hast Du zudem die Möglichkeit, Dich auf § 1629a BGB (Beschränkung der Minderjährigenhaftung) zu berufen

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HerrNU
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich bin eben nochmal die ganzen Schriften des damaligen RAs durchgegangen und da stand etwas von Einrede der Dürftigkeit.
Greift das denn heute noch immer?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47569 Beiträge, 16819x hilfreich)

Zitat:
Greift das denn heute noch immer?


Ja, außerdem heißt das, dass die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
HerrNU
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:Greift das denn heute noch immer?
Ja, außerdem heißt das, dass die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde.


Vielen Dank!
Reicht es dem RA dies mitzuteilen?

-- Editiert von HerrNU am 10.07.2015 22:14

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47569 Beiträge, 16819x hilfreich)

Davon gehe ich aus. Dem Schreiben an den RA würde ich eine Kopie des Schreibens des eigenen RA beilegen, in dem dieser die Dürftigkeitseinrede geltend macht.

1x Hilfreiche Antwort

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