Recht auf Einsicht der Bankbelege

5. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
Ronald123
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)
Recht auf Einsicht der Bankbelege

Hi there,
mein Vater ist unbefreiter Vorerbe, mein Bruder und ich Nacherben. Mein Vater lebt noch.
Ich verwalte aufgrund einer privaten Vollmacht (vom Vater) die Konten meines Vaters. Vater ist inzwischen dement.

Mein Bruder verlangt nun die Kopie sämtlicher Bankbelege und die dazugehörigen Rechnungen mit dem Hinweis, dies stünde ihm als Nacherbe zu und er müsse informiert werden. Er nervt mit diesem Anliegen 3-5 Mal pro Jahr. Ich wäre bereit, ihm die Belege einmal pro Jahr zu zeigen, anlässlich der Steuererklärung. Mein Bruder lehnt dies ab.
Kann er beliebig oft die Bankbelege verlangen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49729 Beiträge, 17452x hilfreich)

Hierzu gibt der § 2127 BGB Auskunft. Willkürlich darf Dein Bruder daher nicht Auskunft verlangen.

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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4288 Beiträge, 2441x hilfreich)

Nein.
Er hat zunächst nach §§2121-2122 BGB einmalig einen Auskunftsanspruch. Das dürfte aber längst erledigt sein.

Er kann sich somit nur noch auf §2127ff BGB stützen.

Wenn er als Rechtsgrundlage seines Auskunftsverlangen den §2127 BGB nennt, muss er schon äußern, welche Rechte er denn gefährdet sieht. Auch dann ist eine einmalige Einsicht sicherlich ausreichend, sofern er nicht einen der nachfolgenden Paragraphen anwenden kann.


Wenn du bereit bist, ihm einmal pro Jahr Auskunft zu erteilen, ist das mehr als ausreichend, einen Anspruch darauf hat er nicht.

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#3
 Von 
Ronald123
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Noch mal eine Zusatzfrage:

Was heißt eigentlich "Einsicht in die Bankbelege". Ich wollte meinem Bruder 1 x pro Jahr die Kontostände zeigen (die sich positiv entwickelt haben, da Zinseinnahmen da sind) und fertig.
1. Mein Bruder verlangt aber, dass ich ihm jede Kontobewegung nachweise, einschließlich der Belege (Rechnungen etc.). Kann er das verlangen?
2. Kopien: Ich möchte eigentlich vermeiden, dass Bankbelege in fremde Hände gelangen (Schwägerin etc.). Deswegen gewähre ich zwar Einsicht, lehne aber Kopien für meinen Bruder ab. Dieser besteht auf Kopien. Muss ich mich dem beugen?
Danke.
Ronald


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#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4288 Beiträge, 2441x hilfreich)

Die wurde von zwei Leuten der §2127 BGB genannt, jeweils auch verlinkt. Der Paragraph umfasst genau einen Satz. Der läßt keinen Deutungsspielraum in Sachen Umfang der Auskunft. aber jetzt noch mal der gesamte PAragraph im Klartext:

quote:<hr size=1 noshade>Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt <hr size=1 noshade>
Fazit: statt einzelner Kontenbewegungen solltest du deinen Bruder lieber das BGB zeigen.

Wenn der Vater dement ist, ist naürlich zu beachten, dass da ein Betreuer eingesetzt werden kann. Wenn dein Bruder es schafft, Betreuer in Finanzdingen zu werden, kanne er dir die Vollmacht entziehen und sich selbst um alles kümmern.

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#5
 Von 
Ronald123
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die freundliche Antwort.
Macht die Sache klar und hilft mir deutlich weiter.
Ronald


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