Guten Tag,
es liegt folgender Sachverhalt vor:
Mein Großvater ist im Februar verstorben. Großmutter bereits 2004.
Er hatte eine Tochter und einen Sohn. Die Tochter ist ebenfalls bereits verstorben, hinterlässt aber 3 Kinder. Das Familienverhältnis ist zerrüttet zwischen Sohn und den hinter bliebenen Enkeln.
Vom Nachlassamt erhielten wir nun ein Eröffnungsprotokoll mit der darin bezeichneten letzwilligen Verfügung zur Kenntnis.
Enthalten sind zwei Testamente, eines datiert auf 2007, in dem der Sohn zum unbeschränkten und alleinigen Erbe
eingesetzt wird.
Im zweiten, datiert auf 2011, wird er zudem als alleiniger Erbe von Konten und Sparbüchern ernannt.
Laut Recherche, wurde der Sohn bereits 2006, noch vor Erstellung des Testamentes im Grundbuch als Hausbesitzer eingetragen.
Zusatz bei der Eröffnung:
"Beteiligte des Verfahrens sind unter anderem die gesetzlichen Erben (Personen, die erben würden, wenn keine letztwillige Verfügung vorhanden wäre) und alle in letzwilligen Verfügung bedachten Personen.
Hieße es, dass das gesetzliche Erbrecht entfällt, man könnte jedoch einen Pflichtteil anfechten? Hiervon ist in keinem Satz die Rede.
Wie kann das Weitere vorgehen sein und mit welchen Kosten wäre in etwa für die in Anspruchnahme eines Anwaltes zu rechnen?
Herzlichen Dank für ihre Auskünfte, Karin Langer
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Rechte im Erbfall
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Hieße es, dass das gesetzliche Erbrecht entfällt...,
Was ist denn damit gemeint? Der Sohn ist Alleinerbe und das Nachlassgericht ist verpflichtet, den gesetzlichen Erben das Testament zu übersenden.
... man könnte jedoch einen Pflichtteil anfechten?
Einen Pflichtteil kann man nicht "anfechten". Die Enkel haben einen Pflichtteilsanspruch von zusammen 1/4 in bar, den sie gegenüber dem Alleinerben geltend machen können.
Wie kann das Weitere vorgehen sein
Die Enkel sollten zunächst ein die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses fordern.
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quote:
Enthalten sind zwei Testamente, eines datiert auf 2007, in dem der Sohn zum unbeschränkten und alleinigen Erbe eingesetzt wird.
quote:
Im zweiten, datiert auf 2011, wird er zudem als alleiniger Erbe von Konten und Sparbüchern ernannt.
Das macht keinen Sinn. Wenn ich bereits unbeschränkter und alleiniger Erbe bin, umfasst das die gesammte Erbmasse. Dann muss man mich nicht noch mal seperat zum alleinigen Erbe von diversen Teilen aus der Erbmasse erklären.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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Hallo Karin,
bin kein Anwalt.
Bzgl. dem Haus, da könnte es sich um eine Schenkung handeln. Nach 6 Jahren, wären 60% des Wertes im Besitz des Sohnes. 40% des Wertes würden wohl noch in die Erbmasse fallen. Und davon 1/4 an Pflichtteilsanspruch. Also 10% vom aktuellen Wert des Hauses in Bar.
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hallo.
das mit dem Anfechten war falsch ausgedrückt, meinte einfördern.
Wie kann das Weitere vorgehen sein
Die Enkel sollten zunächst ein die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses fordern.
was genau ist damit gemeint??
unlogisch, aber ja es gibt dieses zweite Testament.
Dann wird uns wohl nur der weg über einen anwalt bleiben... der sohn ist nicht in der lage uns auszuzahlen wenn wir unser erbe einfordern ohne einen verkauf des hauses.
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was genau ist damit gemeint??
??? was ist unklar?
der sohn ist nicht in der lage uns auszuzahlen wenn wir unser erbe einfordern ohne einen verkauf des hauses.
Da du kein Erbe bist, kannst du auch keinen Erbteil einfordern. Kennst Du den Unterschied zwischen Erb- und Pflichtteilsanspruch?
-- Editiert cruncc1 am 27.06.2012 21:25
hallo!
Da du kein Erbe bist, kannst du auch keinen Erbteil einfordern. Kennst Du den Unterschied zwischen Erb- und Pflichtteilsanspruch?
warum bin ich, als enkelin, tochter der verstrbenen tochter des großvaters, keine erbin???
dann bitte ich um aufklärung.
erbteil, gesetzlicher erbe wären wir 3 kinder ohne testament, 50% der sohn, 50% wir gewesen.
Pflichtteilsanspruch wir zu 1/ 3 unter berücksichtigung des testamentes oder etwa nicht???? MFG
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warum bin ich, als enkelin, tochter der verstrbenen tochter des großvaters, keine erbin???
Weil der Sohn zum Alleinerben eingesetzt wurde und die gesetzlichen Erben somit enterbt wurden.
Pflichtteilsanspruch wir zu 1/ 3 unter berücksichtigung des testamentes oder etwa nicht???? MFG
Ihr habt einen Pflichtteilsnspruch in Höhe von zusammen 1/4 in bar.
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Ich versuche das ´mal als Laie anhand von Beipsieldaten zu beantworten/bestätigen:
Der Großvater verstirbt und hinterläßt ein Nachlassvermögen von 100.000 €. Sein Sohn (Ihr Onkel) wird per Testament Alleinerbe. Per Gesetz steht seiner tochter (Ihrer Mutter) jedoch ein Pflichtteil (= 1/2 des Erbes nach gesetzlicher Erbfolge) zu = 25.000 €.
Da die Tochter (Ihre Mutter) zum Zeitpunkt des Nachlasses Ihres Großvaters verstorben ist, geht der Pflichtteilanspruch der Tochter auf deren Kinder über.
In diesem Beispiel hätten Sie und Ihre Geschwister somit einen Anspruch in höhe von 25.000 Euro gegenüber dem Onkel in bar.
Wie er diesen Anspruch bedienen wird, ist sein Problem.
Frage an die Fachleute: Richtig wiedergegeben?
Gruß
JayC
Warum so kompliziert?
Durch die gesetzlich Erbfolge treten die Kinder der verstorbenen Tochter an ihre stelle.
Da der Sohn des verstorbenen als Alleinerbe benannt wurde, haben die Kinder der verstorbenen Tochter einen Anspruch auf den Pflichtteil (1/4) den die Tochter erhalten hätte.
Zum Haus:
Falls er es zu Lebzeiten seiner Eltern es nicht gekauft hat, ist es als Schenkung anzusehen. Dazu wurde ja schon was geschrieben.
Desweiteren würde ich mich nicht so verrückt machen mit dem Begriff Erbe, Pflichtteilsberechtigter. Du bist Pflichtteilsberechtigt und hast auch einen Anspruch auf den Nachlass des Verstorbenen. Nicht in Form von Gegenständen ( Haus, Grundstück, andere Wertgegenstände...), sondern "Euros...".
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hallo.
recht herzlichen dank für die zahlreichen infos, bringt schon mal licht ins dunkel...
angenommen das haus hat einen wert von 80.000€ (-60% durch schenkung,davon 10%= 8.000€,
auf konten gäbe es 10.000 €, =2,500€
= 10.500€ Pflichtteilsanspruch in bar für die 3 Enkel
hoffe ich habe nun keinen denk- oder rechenfehler.
könnte man pauschal sagen , was an anwaltskosten für solche beträge auf uns zu kommen würden? eine außergerichtliche einigung scheint aussichtlos.
oder richten sich die kosten nicht nach dem wert?
Danke, freundliche Grüße Karin
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hallo,
die frage aus dem letzten Beitrag ist weiterhin aktuell.
bekommt der erbe eine benachrichtigung, wenn ein nachlassvereichnis angefordert wird??
MfG Karin
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Das Nachlassverzeichnis muss beim Alleinerben angefordert werden.
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Im Erbfall muss man sich um das allermeiste selbst kümmern. Das ist nunmal im Zivilrecht so, also auch im Erbrecht.
Wenn ihr euren pflichtteil haben wollt, dann müsst ihr ihn einfordern. Wenn ihr zuvor wissen wollt, wie hoch genau die erbmasse ist, dann müsst ihr ein nachlassverzeichnis bei eurem Onkel einfordern.
Erst wenn eure Rechtmäßigen Forderungen nicht erfüllt werden, kommt die Justiz ins Spiel. Aber auch dann seit ihr immer noch in der Verantwortung und müsst selbst Klage einreichen. Zuerst auf Auskunft und dann auf Auszahlung.
Wenn euch das alles zu kompliziert ist - was ja verständlich ist - dann Muesst ihr einen Rechtsanwalt beauftragen, der für euch die Arbeit macht.
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"justice"
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