Rechtsnachfolger welche Rechte?

22. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
go592288-58
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtsnachfolger welche Rechte?

Schönen Nachmittag allerseits,

welche Rechte hat ein Erbe? Der ist doch nichts anderes als der Rechtsnachfolger, dem alle Rechte und Pflichten des Erblassers übertragen werden, richtig?

Angenommen der verstorbene Vater hat seinem Kumpel Otto irgendwas mündlich versprochen, sei es sein Auto, das Zurückzahlen von Schulden, oder sonst irgendwas, was eine Leistung erforderlich gemacht hätte.

Nun ist Vater Tod und beispielsweise ich der Erbe. Otto stellt die Forderung, kann aber leider nichts nachweisen, da die Vereinbarung mit dem Vater eben mündlich geschlossen wurde.

jetzt bin ich der Erbe und habe die Rechte und Pflichten übernommen. Kann der Erbe darüber jetzt frei entscheiden, oder ist er bspw. in Anbetracht der etwaigen Pflichtteilsberechtigten die Auszahlungen aus dem Erbe möglichst klein zu gestalten?

Könnte ich jetzt sagen "alles klar Otto, du kannst es zwar nicht nachweisen, aber wenn mein Vater dir das versprochen hat, dann sichere ich dir das zu. Schließlich darf ich das, ich hab alle Rechte und Pflichten meines Vaters geerbt". Wäre ja quasi nichts anderes, als hätte Vater selbst ein Schuldanerkenntnis abgelegt?

Oder könnte mir da dann ein Pflichtteilsberechtigter reingrätschen, da ich den Nachlass geschmälert habe und damit auch den Wert seines Pflichtteils? Wie weit gehen die Rechte/Pflichten als Erbe?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120236 Beiträge, 39855x hilfreich)

Zitat (von go592288-58):
Der ist doch nichts anderes als der Rechtsnachfolger, dem alle Rechte und Pflichten des Erblassers übertragen werden, richtig?

Nö, falsch.

Er kann in diversen Punkten - unter Umständen Rechtsnachfolger sein.
Zitat (von go592288-58):
Kann der Erbe darüber jetzt frei entscheiden, oder ist er bspw. in Anbetracht der etwaigen Pflichtteilsberechtigten die Auszahlungen aus dem Erbe möglichst klein zu gestalten?

Er kann die ganze Erbmasse geben an wen er will.
Auf den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten hat das keinen Einfluss, denn der berechnet sich aus dem Erbe zum Zeitpunkt des Todes.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go592288-58
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Das wurde nie in Frage gestellt. Aber die Erbmasse wird eben um die Forderung verringert. Die Forderung besteht, kann von demjenigen aber nicht nachgewiesen werden, da mündlich mit dem Erblasser vereinbart.

Heißt also der Erbe muss sagen Ätsch pech gehabt?
Der Erbe kann die Forderung nicht erfüllen ohne dass die Auszahlung gleichzeitig den Nachlass schmälert?

Der Erbe erfindet ja keine Forderungen, sondern stimmt lediglich existierenden Forderungen zu?
Text gelesen?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat (von go592288-58):
Der Erbe erfindet ja keine Forderungen, sondern stimmt lediglich existierenden Forderungen zu?


Und woher weiß der Erbe, dass die Forderung nicht erfunden, sondern existent ist? Vor allem wie weist er das gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nach.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120236 Beiträge, 39855x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und woher weiß der Erbe, dass die Forderung nicht erfunden, sondern existent ist?

Sollte ihn das interessieren müssen?
Er scheint dem Kumpel Otto doch zu glauben.



Zitat (von hh):
Vor allem wie weist er das gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nach.

Warum sollte das den Pflichtteilsberechtigten interessieren? Der bekommt den Pflichtteil, egal was der Erbe mit dem Erbe macht, ob der Erbe das Erbe nun verschenkt, an Kumpels des Vaters verteilt oder im Ozean versenkt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Warum sollte das den Pflichtteilsberechtigten interessieren?


Weil eine existente Forderung den Pflichtteil schmälern würde.

Zitat (von Harry van Sell):
was der Erbe mit dem Erbe macht, ob der Erbe das Erbe nun verschenkt, an Kumpels des Vaters verteilt oder im Ozean versenkt ...


Angeblich will der Erbe ja nichts verschenken, sondern Nachlassverbindlichkeiten erfüllen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120236 Beiträge, 39855x hilfreich)

Zitat (von hh):
Weil eine existente Forderung den Pflichtteil schmälern würde.

Die Forderung ist ja existent, wenn wenn Kumpel Otto fordert.
Das schmälern des Pflichtteils wäre nur bei einer berechtigten Forderung der Fall.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von hh):
Weil eine existente Forderung den Pflichtteil schmälern würde.

Die Forderung ist ja existent, wenn wenn Kumpel Otto fordert.

Mit "existenter Forderung" meint er genau das: eine tatsächlich berechtigte Forderung.

Die verringert das Erbe, und damit logischerweise auch die Pflichtteilsansprüche.

Wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erben nicht glaubt, daß der durch das Bedienen einer berechtigten Forderung gegen den Erblasser die Erbmasse verringert, dann muss er vor Gericht gehen.

Das muss er sowieso immer dann, wenn er sich mit dem Erben nicht über die Höhe des Erbes und damit über die Höhe des Pflichtteilsanspruches streitet...

Mal angenommen, zum Erbe gehört auch ein Kraftfahrzeug. Der Erbe guckt in eine Liste und sagt anschließend: "Das Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt des Erbfalls einen Wert von 25.000 Euro."

Und der Pflichtteilsberechtigte sagt: "Nöö! So aber nicht! Das Auto ist mindestens 35.000 Euro wert!" Weil er in eine andere Liste guckt, oder warum auch immer.

Dann werden die beiden sich entweder gütlich einigen, auf welche Weise auch immer, oder sie werden ein Gericht bemühen, das dann am Ende entscheidet, welchen Listen- oder Gutachter-Schätzwert es für realistisch hält...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von hh):
Und woher weiß der Erbe, dass die Forderung nicht erfunden, sondern existent ist?

Sollte ihn das interessieren müssen?

Das muss ihn insofern interessieren, als er das Erbe nicht um eine nicht nachgewiesene Forderung gegen den Erblasser schmälern darf.

Pflichtteilsansprüche berechnen sich nach dem tatsächlichen Wert des Erbes - nicht nach dem, was ein Erbe als Wert behauptet. Der tatsächliche Wert des Erbes muss vom Erben ggf. glaubhaft gemacht werden. Im Regelfall ist das einfach, die größten Streitigkeiten entstehen üblicherweise über den Zeitwert von Sachen, die zum Erbe gehören.

Eine nachweisbare offene Forderung gegen den Erblasser zum Zeitpunkt von dessen Tod ist einfach geltend zu machen, wenn's halt einen schriftlichen Vertrag gibt, der leicht überprüfbar ist.

Eine mündliche Verpflichtung, gar ein mündlich vereinbartes Darlehen o.ä., wird naturgemäß schwierig nachweisbar sein. Nicht unmöglich, aber unter Umständen schwierig. Und es ist ggf. der Erbe in der Nachweispflicht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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