Rechtsverfolgungskosten des Pflichtteilsanspruchs

29. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Vollmond70
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtsverfolgungskosten des Pflichtteilsanspruchs

Hallo,

Meine Stiefmutter wurde im Erbvertrag als Alleinerbin eingesetzt. Meine Schwester und ich mussten den Pflichtteil anwaltlich einfordern.

Ich wartete 4 Wochen darauf, etwas von meiner Stiefmutter zu hören. Sie informierte uns auch nicht über die Krankheit und den Tod unseres Vaters. Ich beantragte Prozesskostenhilfe und ging zum Rechtsanwalt.
Der forderte von der Gegenseite mit 6 Wochen Frist ein Nachlassverzeichnis und die Auszahlung des Pflichtteils.
Von der Gegenseite gab es keine Reaktion. Worauf mein Anwalt nochmals ein Wochenfrist setzte, allerdings nicht, wie ausgemacht, selbstätig sondern erst auf mein Nachfragen hin.


In dem Schreiben setzte er einen Zusatz, nach zweiter, gesetzter Frist Klage zu erheben. Und einem weiteren Zusatz, welcher lautet:
"Der guten Ordnung halber teile ich mit, dass damit kein Verzicht auf die Verzugswirkungen des Zahlungsanspruchs verbunden ist."


Ich gab noch die Unterlagen für die Prozesskostenhilfe beim Anwalt ab. Und hörte danach weder etwas von meinem Anwalt, noch von der Gegenseite.

Währendessen war meine Schwester bereits bei Ihrem Anwalt. Ich erklärte ihm meinen Fall mit der Bitte, meine Mandantschaft zu übernehmen. Was er auch tat.

Mit der Gegenseite versuchte er, mehr als den Pflichtteil herauszuschlagen. Was ich als erfolglos sah. So war es auch.
Es wurde ein 'Vergleich' ausgehandelt, in dem steht, es wird eine bestimmte Summe (der Pflichtteil) bezahlt und auf weitere Erbschaftsansprüche verzichtet.

Auf Anfrage, die Rechtsverfolgungskosten einzuklagen, antwortete er, dass dies nicht möglich ist, da kein Hinweis auf Verzug und keine Frist gesetzt wurde.
Ich war sprachlos. Mein Anwalt war plötzlich auch sehr still. Wenige Minuten nach dem Telefonat mit ihm, wollte ich noch fragen, ob wir uns auf den Satz meines ersten Anwalts berufen können. Er war aber nicht mehr zu erreichen, rief auch nicht wieder zurück.

Dabei fällt mir ein, dass per email nachgefragt hatte, ob man einfach nur warten soll, bis die Gegenseite nun bezahlt, da in dem Vergleich keinerlei Datum/ Frist zur Auszahlung stand. Denn dieses endlose, unbestimmte Warten seit über einem halben Jahr ertrug ich nur noch schwer. Folgendes schrieb ich bereits per eMail (2 mails) an meinen Anwalt:


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eMail 1
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Sehr geehrter Herr XY,

anscheinend tut sich ja leider nichts weiter bei der Gegenseite.
Wie kam denn die vereinbarte Vergleichssumme zustande? Basiert sie auf Verzugszinsen?

Denn wenn bis Ende dieser Woche, ....2018, keine Auszahlung erfolgt ist, werde ich dann doch gezwungen sein, umgehend Klage einzureichen.

Diese Hinhaltetaktik ist in solchen Fällen ja allgemein bekannt.

Deshalb werde ich nun auch 5 % Verzugszinsen nach dem aktuellen Basissatz von derzeit -0,88% in Höhe von 4,12% einfordern.
Ebenfalls die Rückerstattung aller bisherigen und weiteren, leider erforderlichen Anwaltskosten nach §§ 280 , 286 BGB , nach Abschließen dieses Falls, einklagen, welche zu Lasten der Gegenseite gehen.

Ich hoffe dennoch auf positivies Feedback diese Woche.
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Und zum Vergleich die eMail:

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eMail 2
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vielen Dank für Ihre Nachricht. Eine Frage noch zu dem Vergleich.

Wir unterzeichnen natürlich den Vergleich. Im Vergleich steht jetzt aber kein Auszahlungsdatum.
Wenn wir den Vergleich nun ohne genaue Angabe unterschreiben, kann sich die Gegenseite sehr viel Zeit lassen?

Worauf ich keine Antwort erhielt!


In dem Vergleich steht wortwörtlich folgendes:


Vergleich

§ 1
Herr X.Y., geb. am ..., wohnhaft ..., ...,
ist am ... verstorben.

§2
Laut Erbvertrag vom ... ist dessen Ehefrau .., geborene .., Alleinerbin.

§3
Pflichtteilsberechtigt sind die beiden erstehelichen Kinder A und B.

§4
Frau ... zahlt zur Abgeltung sämtlicher Pflichtteils-/Erbschaftsansprüche an A und B jeweils .....,- €.

§5
Frau A und Herrn B verzichten darüber hinaus auf die Geltendmachung
weiterer Pflichtteils-/Erbschaftsansprüche aus dem Nachlass des am ... verstorbenen
Erblassers.

§6
Die Parteien sind sich einig, dass die Erbschaftsangelegenheit hiermit erledigt ist.


Besteht nun wirklich keine Chance, die Rechtsverfolgungskosten erfolgreich einzufordern?

Liebe Grüße
Vollmond70

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