Die Eltern hatten einem Kind ein Haus überschrieben mit Nießbrauch. Das Haus war vermietet. Nun hat das Kind während dieser Zeit das Haus vollständig renoviert und die Kosten übernommen. Laut Übergabevertrag verpflichteten sich die Eltern dazu "über die ihnen nach gesetzlichem Inhalt des Nießbrauchs bereits auferlegten Reparaturkosten und Unterhaltungskosten hinaus sämtliche Unterhaltungskosten, dh. auch außergewöhnliche Ausbesserungs- oder Erneuerungsaufwendungen zu tragen."
Hat das Kind nach dem Tod der Eltern Anspruch auf eine Ausgleichung dieser Beträge durch die miterbenden Geschwister?
Renovierungskosten während Nießbrauch
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
wenn das
1. alles wirklich nur "Unterhaltungskosten, dh. auch außergewöhnliche Ausbesserungs- oder Erneuerungsaufwendungen" und keine Verbesserungen oder Modernisierungen waren und
2. die beiden Todesfälle innerhalb von weniger als drei Jahren nach den Maßnahmen eintreten (regelmäßige Verjährungsfrist)
dann hätte das Kind Anspruch auf Zahlung der Beträge durch den Erben - hier womöglich eine Erbengemeinschaft, der das Kind ebenfalls angehört.
Gerade über Punkt 1 kann man sicherlich lange streiten.
Einfacher wäre es, wenn Punkt 2 nicht erfüllt sit: dann steht da die Einrede der Verjährung im Raum.
Am einfachsten wäre es, die Forderung bereits bei Anfall gegenüber den Eltern geltend zu machen.
Was ist denn der Unterschied zwischen "außergewöhnlichen Ausbesserungs- oder Erneuerungsaufwendungen" und "Verbesserungen oder Modernisierungen" ?
Es wurden dabei unter anderem das Bad, Gäste WC, Garagentor, Heizung und einiges anders komplett erneuert.
Die beiden Erblasser starben 2013 und 2018, wobei der letztere der Beiden der Alleinerbe des zuerst verstorbenen war.
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Die Verbesserungen fanden im Jahr 2016 statt.
Zitat:Was ist denn der Unterschied zwischen "außergewöhnlichen Ausbesserungs- oder Erneuerungsaufwendungen" und "Verbesserungen oder Modernisierungen" ?
Das ist letztlich für die Fragestellung egal, da die gewöhnlichen Ausbesserungs- und Erneuerungsaufwendungen ohnehin vom Nießbraucher zu tragen sind. Es ist daher nach der Vertragslage zweifellos so, dass der Nießbraucher die genannten Kosten eigentlich hätte tragen müssen.
Obwohl die Verjährungsfrist noch nicht angelaufen ist, gehe ich dennoch nicht davon aus, dass ein Ersatzanspruch gegen die Erben besteht.
Der Eigentümer hat die Kosten freiwillig in Kenntnis der Vertragslage getragen. Diese Kostenübernahme würde ich als Schenkung an den Nießbraucher einstufen. Wenn der zweite Erblasser jetzt nicht verstorben wäre, dann hätte der Eigentümer wohl auch keinen Kostenersatz gefordert. Wenn man das Ganze nicht als Schenkung einstufen möchte, dann ist die Forderung jedoch verwirkt.
Anders sieht es nur dann aus, wenn der Eigentümer die Erstattung der Kosten zeitnah nach deren Anfall mindestens jedoch noch zu Lebzeiten des Nießbrauchers nachweislich eingefordert hätte, jedoch auf ein Eintreiben verzichtet hat oder die Kosten gestundet hat.
Der Eigentümer hatte eigentlich in keinster Weise vor, den Nießbraucher, also die Eltern deswegen zur Kasse zu bitten.
Wenn ich das richtig verstehe, dann war das Ganze eine Schenkung des Kindes an die Eltern. Das mag sich jetzt ein wenig blöd anhören, aber kann man diese Schenkung an die Eltern mit anderen Schenkungen, die das Kind von den Eltern bekommen hat, "verrechnen". Es geht um Schenkungen an das Kind, den Eigentümer des Hauses. Von diesen Schenkungen wollen die anderen Erben jetzt ihren Anteil haben.
Punkt 1: du redest selber von "Verbesserungen". Das sind eben keine "Ausbesserungs- oder Erneuerungsaufwendungen", insofern auch nicht vom Nießbraucher zu tragen. Im geschilderten Sachverhalt würde ich darüber hinaus auch der Idee zustimmen, dass das Schenkungen waren.
Punkt 2: Mit welcher Begründung wollen die Miterben denn jetzt einen Ausgleich für die Schenkungen haben? Da gibt es nur zwei Möglichkeiten gesetzlich: zum einen, wenn bei der Schenkung bereits vereinbart wurde dass das auf das Erbe angerechnet werden sollte und zum anderen im Rahmen den Pflichtteilergänzungsanspruches.
Der Pflichtteilergänzungsanspruch fällt an, wenn die Miterben auch gesetzliche Erben sind (direkte Nachkommen des Erblassers) und ihr Pflichtteilsanspruch höher wäre als das, was sie konkret geerbt haben, wert ist. Nur weil das beschenkte Kind auch Erbe ist, können die Geschenke nicht zurückgefordert werden.
Im übrigen unterliegen die Schenkungen der Erblasser auch der Abschmelzung: nur die in den letzten 10 Lebensjahren gemachten Schenkungen werden berücksichtigt, und mit jeden dabei vergangenen Jahr werden 10% weniger angerechnet.
Das wäre sicher nicht die erste Familie, die sich über so etwas völlig zerstreitet.
Zitat:Es geht um Schenkungen an das Kind, den Eigentümer des Hauses. Von diesen Schenkungen wollen die anderen Erben jetzt ihren Anteil haben.
Das sehe ich wie quiddje. Die anderen Erben werden ohnehin ziemlich enttäuscht sein, wenn sie erfahren, wieviel ihnen von diesen Schenkungen tatsächlich zusteht.
Wenn der Eigentümer, der für den Fall, dass die anderen Erben überhaupt einen Anspruch haben, sowieso schon erheblich im Vorteil ist, nunmehr versucht durch fragwürdige Argumentationen diesen Vorteil noch zu vergrößern, dann ist der Familienstreit vorprogrammiert.
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