Rentner vs. Tochter

7. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
LNC
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 6x hilfreich)
Rentner vs. Tochter

Rentner hat 3 Kinder und ist 78 Jahre alt. Er möchte zurück in sein Heimatland, brauch dafür Geld ist aber nur Vorerbe eines Hauses, seine Frau ist verstorben. Ein Kind möchte das Haus nicht verkaufen lassen, sie rechnet mit ihrem Drittel
nach dem Tod des Vaters.
Hat der Rentner irgend welche Rechte, das Haus doch zu verkaufen? Ohne die Einstimmung der Tochter?
Da er finanziell sehr schlecht darsteht, bekommt er aufgrund des Hauses auch keine staatlichen Hilfen mehr.
Vielen Dank für Tipps!!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Er kann das Haus ohne die Zustimmung der Tochter nicht verkaufen.

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#2
 Von 
LNC
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für die Antwort!
Kann er denn seinen Teil verschenken?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Nein, auch verschenken darf er das Haus nicht.

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#4
 Von 
LNC
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich meinte ja auch nur seinen Teil, den er jetzt, wo er nocht lebt, selbst geerbt hat. Das jemand nicht 3/4 eines Hauses kauft ist klar, aber seine 3/4 könnte er doch an einen anderen Erben verschenken. Ich dachte immer, dass er solange er lebt, damit machen kann, was er selbst möchte.
Danke

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

er könnte aber, wenn er wegzieht, das haus vermieten und von den Mieteinnahmen leben.

Ich weiß zwar nicht, ob sich das im vorliegenden Fall rechnet, ist aber eine Idee, um an Geld zu kommen.

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#6
 Von 
LNC
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke, die Idee ist schon da gewesen, aber er möchte auch vorsorgen, dass diese eine Tochter nicht noch seinen Teil nach seinem Tod bekommt, weil sie jetzt so stur ist und einen evtl. Gewinn als wichtiger empfindet. Kann man da was machen? Eben vielleicht durch eine Schenkung/Übertragung auf andere Miterben?

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ich muss jetzt noch einmal genau nachfragen, wie die Erbschaftssituation jetzt genau vorliegt.

Wie kommst Du jetzt auf den Anteil von 75% für den Rentner?

Bitte bestätige daher noch einmal, dass der Rentner 'Vorerbe' geworden sind und die Kinder 'Nacherben'. Dann gehören ihm doch jetzt 100%. Woher hast Du also 'seinen Anteil' von 75%. Das wäre nur bei gesetzlicher Erbfolge so.

Für die Einsetzung von Vor- und Nacherben ist jedoch ein Testament erforderlich. Die gesetzliche erbfolge gilt dann nicht.

Solltest Du in Deiner Frage die Begriffe Vor- und Nacherbe falsch verwendet haben, dann ergibt sich eine völlig andere Situation.

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#8
 Von 
LNC
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 6x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für die Antworten!
Ich hole einmal kurz aus, es ist wohl sehr kompliziert. Also…
Mann A und Frau B setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, jedoch nur als Vorerben! Zwei Kinder sollen nach dem Tod des längstlebenden das Haus im Inland zu gleichen Teilen erben, das Haus im Ausland das dritte Kind. Hört sich einfach an! Interessant ist aber, dass ALLE Kinder im Grundbuch für das Haus im Inland eingetragen sind, nicht nur die zwei, was im Testament steht!!! Zweitens ist ein solches Testament, mit Vor- und Nacherbschaft im Heimatland des jetzt noch lebenden Mann nicht zulässig, es wird wohl nicht anerkannt!!
Wenn es bei dem Testament bleiben sollte, also wenn nicht vor Gericht über die Wirksamkeit gestritten werden sollte, ist die Frage, wie viel Anteil am Huas der Mann A heute hat und ob er überhaupt etwas damit anfangen kann! Wenn nicht verkaufen, wenigstens verschenken o.ä..

Im Falle, dass das Testament für unwirksam erklärt wird, besteht für den Grundbesitz in Deutschland die gesetzlich Erbfolge da ja quasi kein Testament vorhanden ist. Hätte er dann mehr Rechte?

Es ist die Frage, was an dem Ganzen nicht stimmt, das Testament oder/und der Grundbucheintrag.

Hoffe es ist nun etwas einfacher zu verstehen, auch wenn der Fall wirklich verzwickt erscheint. Für Profis ist das doch mal eine richtige Herausforderung ;)
Vielen Dank für Hilfe

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Such mit dem Testament einen Anwalt/Notar auf und frage, was das bedeutet.
Nur weil ein anderes Land Klauseln nicht kennt, heißt es nicht, dass das Testament ungültig ist.
Es kommt auch auf die genaue Formulierung des Ursprungtestamentes an. Es handelt sich vermutlich um ein Berliner Testament. Wenn dort nicht geregelt ist, das der Überlebende frei über das Vermögen verfügen kann, dann kann er es auch nicht.
Die Tochter als stur zu bezeichnen, nur weil sie auf ihr Recht beharrt, finde ich etwas hart.

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#10
 Von 
susanne0603
Status:
Schüler
(176 Beiträge, 43x hilfreich)

Hallo,

also ich würde mal sagen, dass das Testament auf jeden Fall in dem Land gültig ist, wo es gemacht wurde und ich vermute mal, dass das die BRD ist. D. h. dass es auf jeden Fall schon mal für das Haus, was hier in der BRD ist, gültig ist.
Was Vor- und Nacherbe angeht muss ich Siska recht geben. Wenn im Testament nicht ausdrücklich geregelt wurde, dass der Vorerbe verkaufen, verschenken etc. darf, dann kann er absolut gar nix machen. Er darf da wohnen und mitbestimmen, ok, aber mehr nicht!
Weshalb natürlich das Grundbuch auf 3 Nacherben und nicht 2 (wie es ja laut Testament sein soll) eingetragen wurde ist mir schleierhaft. ABer auch hier kann ich mich Siska nur anschließen: geh mal zum Anwalt und frag den, was da Sache ist.

Gruß
Susanne

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Weshalb natürlich das Grundbuch auf 3 Nacherben und nicht 2 (wie es ja laut Testament sein soll) eingetragen wurde ist mir schleierhaft.

Das hat schon so seine formelle Richtigkeit. Die Kinder bilden eine Erbengemeinschaft. Die Grundbucheintragungen werden erst dann geändert, wenn ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen wurde.

Der Erbauseinandersetzungsvertrag richtet sich dann nach dem Testament, es sei denn alle Erben einigen sich freiwillig auf eine andere verteilung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
LNC
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 6x hilfreich)

Hui, das sind jetzt aber viele Antworten, Danke!
Ich halte somit fest, dass der/ein Vorerbe keine Rechte besitzt, mit seinem Teil des Hauses (normalerweise sind das bei Ehepartnern ja 50% sofern nicht anderes vereinbart) etwas anzufangen, wenn nur ein Nacherbe es nicht möchte?!

Ein Komentar war, dass ich die Tochter nicht als Stur bezeichnen sollte, nur weil sie auf ihr Recht besteht. Sie nimmt aber den Besitz anderer, in diesem Fall des Vaters, auf sich.Diese Regelung fände ich sehr hart, wenn es sie gibt!
Nochmal danke!

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