Rolle des Nachlassgerichtes;Erbverteilung

12. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
nosp52
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)
Rolle des Nachlassgerichtes;Erbverteilung

MItte letzten Jahres hat eine verstorbene Tante per Erbschein, ihr Erbe an ca.
10 Erben(2 Haupterben,2Nebenerben,6 Kleinerben) verteilt.
Die beiden Haupterben erhalten Haus mit Grundstück +2/6 des Geldvermögens(32Tsd),
die 2 Nebenerben je 1/6 des Geldvermögens, 2/6tel des Geldvermögens an die
6 Kleinerben.) Seit der Mitteilung des Nachlassgerichtes zur Erbsituation vor 8 Monaten und der Einholung der Unterschruiften zur Annahme des Erbes ist nichts mehr passiert. Die 6 Kleinerben wohnen in den neuen Bundesländern und in Nordamerika.
Wer gibt nun den Anstoss zur Zusammenstellung des Geldvermögens und die Verteilung an die genannten Erben. Kann dies einer der Haupterben zusammen nit einem Nebenerben tun (4-Augenprinzip) oder muss die ERbengemeinschaft auf eine Aktivität des Nachlassgerichtes warten, wo offenbar die Akte zu diesem Erbfall abhanden gekommen ist.

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Die Arbeit des Nachlassgerichtes ist mit der Ausstellung des Erbscheines beendet.

Es können zwar einzelne Erben eine Nachlassaufstellung machen, jedoch erfordert die Verteilung des Nachlasses die Zustimmung aller Erben und genau genommen den Abschluss eines gemeinsamen Erbauseinandersetzungsvertrages.

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#4
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1589 Beiträge, 976x hilfreich)

Bei der geschilderten Vermögensverteilung habe ich Zweifel, ob überhaupt alle Erben im rechtlichen Sinne geworden sind. Per Erbschein kann man auch kein Vermögen verteilen, sondern nur durch Testament. Ist es ein privatschriftliches Testament und der Erblasser "vererbt" ganz unterschiedliche hohe Vermögenswerte an eine Vielzahl von Personen, können diejenigen, die im Vergleich zum Gesamtwert des Nachlasses nur sehr wenig "erben", sehr gut Vermächtnisnehmer sein und haben eine andere Position als die Erben.
Mit dem Erbschein wird lediglich seitens des Amtsgerichts bestätigt, wer Erbe geworden ist.
Möglicherweise wurde auch noch kein Erbschein erteilt, sondern das Nachlassgericht hat das Testament lediglich eröffnet und allen dort Genannten eine Kopie ( ggf. auch auszugsweise) geschickt.
Handelt es sich um ein privatschriftliches Testament brauchen die Erben sowieso einen Erbschein, um das Grundbuch umschreiben zu lassen. Auch die Banken werden ohne Erbschein nichts auszahlen.
Also: Klär mal ab, ob schon ein Erbschein erteilt wurde. Einen Erbschein, in dem steht:" X erbt das Haus und Y das Geld" gibt es nicht.
Sollte es sich um ein privatschriftliches Testament handeln, frag das Nachlassgericht, was eingereicht werden muss, um einen Erbschein zu erteilen (den brauchen die Erben dann s.o.).
Die Erben erben gemeinschaftlich ( nach Bruchtteilen) das, was die Tante hinterlassen hat- ganz egal, wie die Aufteilung im Testament ist.
Sie müssen sich dann zusammensetzen und das Erbe entsprechend den Bruchtteilen und möglichst auch entsprechend den Wünschen der Tante aufteilen.
Sollte das Haus über einigen Wert verfügen, dürften auf jeden Fall die "Kleinerben" Vermächtnisnehmer sein. Diese sind von der Erbengemeinschaft entsprechend den Wünschen der Tante von den Erben auszuzahlen. Haben aber keinen Anspruch auf einen Bruchtteil der gesamten Erbschaft.
Diejenigen, die Zugriff auf die entsprechenden Daten haben sollten eine Zusammenstellung des Vermögens der Tante bezogen auf ihren Todeszeitpunkt aufstellen.

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#5
 Von 
nosp52
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Salkavalka

ich danke Dir für die sehr informative Antwort.
1)Es war ein beim Notar hinterlegtes Testament, dass vom NLG an die gen.Erben in Kopie geschickt wurde. Diese erklärten die Annahme ihres Erbteils und ihre aktuelle Adresse. Seit Sept. 2008 ist das NLG im Besitz der kpl. Unterlagen, hat aber bei mehrmal. persönl. Vorsprache "die im Umlauf befindl. Akte nicht im Zugriff".
2)Es geht im Prinzip im die Verteilung des Geldvermögens an 9 Erben.
3 Erben wohnen am Standort der Bank.Die Haupterbin hatte auch ZUgriff auf das Konto der Verstorbenen, um die Kostenabwicklung der Bestattung und die Stillegung von Abbuchungen und Daueraufträgen zu betreiben.
4)Waere es sinnvoll, wenn die Erben der Erbengemeinschaft nun von 2 Erben "vor Ort" wg. Erteilung der Vollmacht angeschrieben werden, um den Erbschein zu beantragen und damit bei der Bank die Auflösung des Geldvermögens und die Überweisung an die Erben zu betreiben ?

Wir sind für Abwicklungstipps dankbar.

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#6
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

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#7
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1589 Beiträge, 976x hilfreich)

Bei einem notariellem Testament noch einen Erbschein zu beantragen ist rausgeschmissenes Geld.
Durch Vorlage des Testamentes und Eröffnungsprotokoll sollte die Berechtigung der Erbengemeinschaft ausreichend nachgewiesen sein.
An einzelne Erben wird die Bank trotzdem nicht auszahlen.
Darum sollte einer der Erben jetzt mal mit Testament und Erröffnungsprotokoll zur Bank gehen und fragen, was die denn sehen wollen, um das Konto aufzulösen.
In dem Bereich kenne ich mich jetzt nicht so aus, aber das wird ja sowas wie eine Vollmacht oder Einverständniserklärung aller Erben sein.
Darum sollten sich die Erben vor Ort kümmern.

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