Rückauflassungsvormerkung

10. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12304.10.2009 23:55:06
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückauflassungsvormerkung

Hallo und Guten Abend,

vor 13 Jahren wurde mir das Haus meiner Eltern in vorweggenommener Erbfolge überschrieben. Im Übergabevertrag ist eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen, welche u.a. auch bei einem Hausverkauf in Kraft tritt.
Mein Vater verstarb zwischenzeitlich, meine Mutter wurde von mir die letzten 7 Jahre im Hause gepflegt, sie ist an Demenz erkrankt. Ich habe für sie auch die gesetzliche Betreuung in allen Angelegenheiten vom Gericht erhalten.
Jetzt lebt sie in einem Pflegeheim und ich möchte das Haus verkaufen. In diesem Zusammenhang käme es allerdings doch wohl zu einem rechtlichen Interessenkonflikt, so daß ich die Rückauflassungsvormerkung nicht so ohne weiteres löschen lassen könnte.

Habe ich Möglichkeiten, bzw. einen Anspruch darauf, eine solche Löschung durchzusetzen? Ich wäre für Ratschläge sehr dankbar.

Viele Grüße Sandfor

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

Die Rückauflassungsvormerkung kann nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts gelöscht werden.

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#2
 Von 
invisible
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

quote:
Die Rückauflassungsvormerkung kann nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts gelöscht werden.


Erkundigen Sie sich doch einfach mal telefonisch/persönlich beim zuständigen Amtsgericht. Ich vermute, dass der Löschung der Rück-AV und die anschließende Veräußerung des Grundbesitzes keine größeren Schwierigkeiten entgegenstehen, da Ihr Vater bereits verstorben und Ihre Mutter schwerkrank und pflegebedürftig ist. Somit würde auch Ihre Mutter von dem Verkauf profitieren, da Ihnen anschließend genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen um die (optimale) Betreuung Ihrer Mutter auf dauer sicherzustellen. So oder so ähnlich dürfte es auch das Vormundschaftsgericht sehen.

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

Ob das das Vormundschaftsgericht so sieht, wage ich zu bezweifeln.

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#4
 Von 
guest-12304.10.2009 23:55:06
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten!
Das Vormundschaftsgericht werde ich kontakten und einen Antrag auf Verhinderungspflege stellen (Ergänzungspflege).
Das Problem ist, daß ich nur schwer nachvollziehen kann, daß wenn ich das Haus nicht verkaufen könnte, ich ja gar keine Möglichkeit hätte, mein weiteres Leben, bzw. meinen Wohnort frei zu bestimmen. Das für mich als Erbe gedachte Haus würde eher zu einer Blockade werden. Auch die Unterhaltung, bzw. Renovierung des Hauses könnte evtl. meine finanziellen Mittel übersteigen.
Ist das rechtlich vertretbar?

Gruß Sandfor

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

Ob du die Möglichkeit hast, dein weiteres Leben bzw. deinen Wohnort frei zu bestimmen, interessiert das VG nicht.
Es zählen nur die Belange deiner Mutter.
Dabei kommt es darauf an, welche Gründe der Rückauflassung vereinbart wurden.
Du solltest dich beim VG erkundigen, ob der Löschung zugestimmt werden kann.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46675 Beiträge, 16549x hilfreich)

quote:
Das Problem ist, daß ich nur schwer nachvollziehen kann, daß wenn ich das Haus nicht verkaufen könnte, ich ja gar keine Möglichkeit hätte, mein weiteres Leben, bzw. meinen Wohnort frei zu bestimmen.


Das war doch schon bei der Unterschrift unter den Überlassungsvertrag so, oder? Deine Eltern wollte mit dieser Rückauflassungs Vormerkung doch wohl explizit verhindern, dass das Haus verkauft wird.

Außerdem wäre eine Vermietung doch wohl möglich, so dass Du an einem Wohnortwechsel nicht gehindert bist und auch die Unterhaltung des Hauses kein grundsätzliches Problem darstellen dürfte.

Ich habe übrigens ebenfalls Zweifel daran, dass das Vormundschaftsgericht einem Verkauf zustimmen wird. Rechtlich vertretbar ist das auf jeden Fall. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Vermietung bist Du in jedem Fall besser gestellt, als wenn Dir das Haus damals nicht übertragen worden wäre.

Ich hätte da schon eher Zweifel, ob eine Zustimmung zum Verkauf rechtlich vertretbar wäre.

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#7
 Von 
guest-12304.10.2009 23:55:06
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Deine Eltern wollte mit dieser Rückauflassungs Vormerkung doch wohl explizit verhindern, dass das Haus verkauft wird.


Nein. Der Grund hierfür war seinerzeit, daß ich einen sehr kranken Bruder habe (Psychose) und meine Eltern verhindern wollten, daß dieser das Haus erbt.
Einer Vermietung sehe ich skeptisch entgegen. Auch hier müßte ich ja für Renovierungen aufkommen. Als nächstes fällig: Neue Heizung, neue Bedachung. Das wird sehr, sehr teuer.
Die Sache könnte für mich tatsächlich von einschneidender existenzieller Bedrohlichkeit werden, zumal ich ja bereits seit gut 13 Jahren alle Kosten des Hauses getragen habe. Hinzu kommt, daß ich freiberuflich tätig bin und somit ein gewisses Kapital für meine Altersversorgung benötige.

Gruß Sandfor

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46675 Beiträge, 16549x hilfreich)

quote:
Nein. Der Grund hierfür war seinerzeit, daß ich einen sehr kranken Bruder habe (Psychose) und meine Eltern verhindern wollten, daß dieser das Haus erbt.


Und wozu sollte in diesem Zusammenhang die Rückauflassungvormerkung gut sein? Der alleinige Zweck kann nur sein, dass ein Verkauf zu Lebzeiten Deiner Eltern verhindert werden sollte. Wenn Deine Eltern lediglich verhinern wollten, dass Dein Bruder das Haus erbt, hätte ein Testament gereicht.

Die Konsequenzen dieses quasi Verkaufsverbotes kanntest Du doch bereits bei Vertragsunterschrift. Warum hast Du dann den Vertrag unterschrieben, wenn Du nicht bereit oder in der Lage bist, diesen Vertrag einzuhalten.

Eine Chance, dass das Vormundschaftsgericht dem Verkauf zustimmt, sehe ich nur, wenn Deine jetzige Situation bei Vertragsunterschrift nicht vorhersehbar war und Du dem Gericht klar machen kannst, dass bei derartigen massiven Änderungen in Deinen persönlichen Verhältnissen Deine Eltern auch einem verkauf zugestimmt hätten.

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#9
 Von 
guest-12304.10.2009 23:55:06
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

So ähnlich sehe ich das auch. Niemand ging damals (1996) ernsthaft davon aus, daß es zu einer Heimunterbringung eines Elternteils kömmen würde, bzw. das dieser Elternteil dann nicht mehr entscheidungsfähig sein könnte,
Damals verzichteten meine Eltern auch auf ein Wohnrecht, wir hatten stets ein sehr gutes Vertrauensverhältnis. Sie wollten mir dieses Wohnrecht auch gar nicht "zumuten". Jetzt kam eben alles anders. Ich schaffe es bei bestem Willen nicht mehr, meine Mutter häuslich zu pflegen.
Mein Fehler war offensichtlich, daß ich der Rückauflassungsvormerkung nicht die notwendige Aufmerksamkeit schenkte.
Evtl gibt es ja die Möglichkeit, daß ich einen größeren Geldbetrag vom Hausverkauf als Absicherung meiner Mutter hinterlegen kann. Ich weiß es nicht.

Gruß Sandfor

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