Hallo, im Jahr 2014 hat mein Vater meinem Mann und mir seine Haushälfte geschenkt und sich ein lebenslanges Wohnrecht eintragen lassen. Die andere Haushälfte habe ich meiner Mutter - meine Eltern leben getrennt - abgekauft und hierfür ein Bauspardarlehen aufgenommen. Mein Vater war zu diesem Zeitpunkt 66 Jahre alt. Als Summe für das Wohnrecht stehen im Schenkungsvertrag 5000 EUR/Jahr. Der Wert der Haushälfte wurde auf 125.000 EUR geschätzt.
Nun ist mein Vater pflegebedürftig geworden- aktuell PG 2, jedoch wurde nun Lungenkrebs festgestellt und es kann gut sein, dass sich sein Zustand verschlechtert. Er bezieht zudem 1900 EUR Rente.
Wir beabsichtigen natürlich, ihn zu Hause zu pflegen. Sollte dies nicht mehr möglich sein- mein Vater verfügt über keine weiteren finanziellen Mittel.
Wir haben zur Renovierung des Hauses bereits 30.000 EUR aufgenommen und zahlen dies sowie die Hausraten immer noch ab.
Zudem steht die Commerzbank mit knapp 130.000 EUR im Grundbuch.
Könnte das Sozialamt dennoch die Schenkung rückgängig machen ? Es sind ja noch keine 10 Jahre verstrichen.
Ich verfüge über ein Bruttojahreseinkommen von 70.000 EUR, mein Mann ist Erwerbsunfähigkeitsrentner. Er bekommt 700 EUR Rente und geht einer 450 EUR-Tätigkeit nach.
D.h. von meinem Lohn werden die Hausraten beglichen und Kreditraten von knapp 1200 EUR.
Könnte das Sozialamt die Schenkung dennoch rückgängig machen ?
Was könnte das Sozialamt von uns fordern ?
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Beste Grüße !
Rückforderung einer Schenkung Sozialamt
30. Januar 2022
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Frage vom 30. Januar 2022 | 23:45
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückforderung einer Schenkung Sozialamt
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#1
Antwort vom 31. Januar 2022 | 08:41
Von
Status: Student (2738 Beiträge, 430x hilfreich)
ZitatWir beabsichtigen natürlich, ihn zu Hause zu pflegen. Sollte dies nicht mehr möglich sein- mein Vater verfügt über keine weiteren finanziellen Mittel. :
Wenn der Vater ins Pflegeheim muss, seine Haushälfte vermieten und diese Miete für die Pflegeheimkosten mitverwenden.
#2
Antwort vom 31. Januar 2022 | 11:31
Von
Status: Unbeschreiblich (27288 Beiträge, 5044x hilfreich)
Es kommt darauf an. Vor allem darauf, ob das Sozialamt überhaupt als Leistungsträger in Frage kommen würde.ZitatWas könnte das Sozialamt von uns fordern ? :
Das wiederum hängt davon ab, ob und wie sich der PG erhöht und ob der Vater tatsächlich in ein Pflegeheim muss.
Es kämen Leistungen aus der Pflegeversicherung, je nach PG und Unterbringung.
Derzeit sind es Leistungen für Pflege zu Hause mit PG 2.
Ja, das ist leider zu befürchten. Aber wann und wie das sein wird, weiß heute niemand.Zitatund es kann gut sein, dass sich sein Zustand verschlechtert. :
Angehörigen ist nicht verboten, sich auch selbst an den späteren Kosten zu beteiligen, bevor ein Sozialamt den Vater als Schenker zur Rückforderung auffordert.
Das hat übrigens nichts mit Erbrecht zu tun.
-- Editiert von Anami am 31.01.2022 11:32
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#3
Antwort vom 31. Januar 2022 | 11:48
Von
Status: Student (2738 Beiträge, 430x hilfreich)
ZitatDas wiederum hängt davon ab, ob und wie sich der PG erhöht und ob der Vater tatsächlich in ein Pflegeheim muss. :
Die Erhöhung des PG ändert nichts am Betrag der Eigenleistung.
Das Pflegeheim bekommt die Erhöhung aufgrund der aufwendigeren Pflege.
#4
Antwort vom 31. Januar 2022 | 12:45
Von
Status: Unbeschreiblich (27288 Beiträge, 5044x hilfreich)
Ja. Es könnte aber auch bei häuslicher Pflege durch die Angehörigen zu einem PG >2 kommen. Welche Eigenleistung erhöht sich dann?ZitatDie Erhöhung des PG ändert nichts am Betrag der Eigenleistung. :
Ob und wann der Vater überhaupt (evtl. dauerhaft und vollstationär) in ein Pflegeheim geht, welchen PG er dann hat und welche Kosten dann aufgerufen werden, steht in den Sternen.
Wieviel € wann auch immer zur Verfügung stehen und wie und an wen sie verteilt werden, ist ebenfalls vollkommen unbekannt.
Die Befürchtung, dass die Schenkung zurückgefordert werden würde, besteht noch ca 2-3 Jahre.
Es gibt andere Möglichkeiten.
Du hast die Vermietung seiner Wohnung genannt. Das wäre die Erhöhung seines Einkommens.
Ich habe die freiwillige Kostenbeteiligung durch Angehörige genannt.
#5
Antwort vom 31. Januar 2022 | 15:14
Von
Status: Student (2738 Beiträge, 430x hilfreich)
ZitatJa. Es könnte aber auch bei häuslicher Pflege durch die Angehörigen zu einem PG >2 kommen. Welche Eigenleistung erhöht sich dann? :
Ich antwortete der TE auf u.st. Frage, da ging es nicht um häusliche Pflege. Er hat bereits PG 2.
ZitatWir beabsichtigen natürlich, ihn zu Hause zu pflegen. Sollte dies nicht mehr möglich sein- mein Vater verfügt über keine weiteren finanziellen Mittel. :
Natürlich gibt es auch bei Pflege daheim einen PG von 1 bis 5.
Zitatwelchen PG er dann hat und welche Kosten dann aufgerufen werden, steht in den Sternen. :
Nein, auf den Seiten der Heime kann man nachlesen, wie sich die Eigenleistung zusammensetzt. Der PG spielt da keine Rolle. Heime haben unterschiedliche Preisgestaltungen.
Ich würde der TE zu einer Beratung bei einem Pflegestützpunkt raten, da erfährt sie alles wissenswerte.
Es gibt auch Palliativpflege daheim. Es kommt doch auch darauf an, um welchen Lungenkrebs es sich handelt, kann er behandelt werden oder nicht.
-- Editiert von Loni12 am 31.01.2022 15:16
#6
Antwort vom 1. Februar 2022 | 11:46
Von
Status: Unbeschreiblich (45023 Beiträge, 16027x hilfreich)
ZitatKönnte das Sozialamt die Schenkung dennoch rückgängig machen ? :
Im Prinzip ja, jedoch kann hier ein Fall des § 529 Abs. 2 BGB vorliegen. Dann müsste die Schenkung nicht zurückgegeben werden.
Da das Wohnrecht einen Wert von ca. 90.000€ hat geht es aber ohnehin "nur" um einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 35.000€.
-- Editiert von hh am 01.02.2022 11:49
#7
Antwort vom 1. Februar 2022 | 19:45
Von
Status: Lehrling (1313 Beiträge, 107x hilfreich)
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