Rückforderung einer Schenkung und Pflichtteil nach Erbfall - Halbschwester

7. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
Karl-Werner
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Rückforderung einer Schenkung und Pflichtteil nach Erbfall - Halbschwester

Ich bin Alleinerbe meiner verstorbenen Mutter auf Grund eines gemeinschaftl. Testamentes meiner Eltern, sie war der letzt Überlebende. Erbschein liegt vor. Meine Mutter hat noch eine Tochter aus vorhergehender Zeit, meine Halbschwester, lebte nicht in unserem Haushalt. Diese macht ihr Pflichtteil geltend.
Meine Mutter machte 4 Jahre vor Ihrem Tod ein Geldgeschenk aus Verkauf von Grundbesitz meiner Eltern an den Sohn meiner Halbschwester, an mir vorbei. Kann ich diese Schenkung zurückfordern und erhöht sich der Pflichtteil meiner Halbschwester auch dann, wenn ich das Geld gar nicht zurückbekomme ( ca. 10000 €) und ich muß zahlen, was ich garnicht bekomme. Wer weiß was darüber? Wem ging es schon so?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Die Schenkung ist schon verjährt, nur Schenkungen die kurz vor dem Ableben des Testierenden getätgt werden können angerechnen werden, dies gilt auch nur im Rahmen eines Pflichtteilergänzungsanspruchs, nicht jedoch als gesetzlicher Vollerbe.

Gruss

flo

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Ich muss Flo hier widersprechen, es sei denn, dass er unter "kurz vor dem Ableben" einen zeitraum von 10 Jahren versteht.

Schenkungen werden bis zu 10 Jahre nach dem Tod des Schenkers noch in die Berechnung des Pflichtteils einbezogen. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.

Eine Rückforderung der Schenkung ist jedoch nicht möglich.

Deine Halbschwester hat einen Pflichtteilsanspruch. Die Schenkung erhöht diesen Pflichtteilsanspruch.

Dir muss nach Zahlung des Pflichtteils an Deine Halbschwester ebenfalls mindestens der Pflichtteil verbleiben. Sollte das nicht der Fall sein, kann ein Pflichtteilergänzungsanspruch gegen den Sohn Deiner Halbschwester geltend gemacht werden.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gabrille
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 2x hilfreich)

Einen herzlichen Gruß an alle Interessierten!
Mit Eurer Zustimmung möchte ich hier einmal einige Fragen anhängen:

Wie muss man sich denn die praktische Abwicklung solcher Rückforderungen vorstellen?
Wenn z.B. die finanziellen Verhältnisse der mit Immobilien Beschenkten keine Zahlungen an andere wie das Sozialamt oder - im Erbfall – an Erben mit Ausgleichsansprüchen gestatten.
Ganz kompliziert wird es dann wohl bei diesen „gemischten Schenkungen“!
Da führt wohl dann kein Weg vorbei an einem Verkauf?!

Was ist im Rahmen der 10-Jahresfrist zu tun, wenn eine gemischte Schenkung an Enkel im Rahmen eines Hausverkaufes erheblich unter dem Wert mit Undank der Beschenkten vergolten wurde, und die Erben dann beim Tode des Erblassers Ausgleichsansprüche geltend machen wollen.

Das sind Fragen, die einen am besten gar nicht beschäftigen sollten, aber leider gibt es solche traurigen Fälle.

Vielen Dank für evtl. freundlicherweise eintreffende Antworten, die weiterhelfen könnten!
Gabrille

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Eine Rückforderung ist dann nicht zulässig, wenn der Beschenkte dadurch selbst unterhaltsbedürftig werden würde.

Ansonsten werden zur Durchsetzung der Rückforderung alle rechltich zulässigen Maßnahmen eingeleitet. Dabei handelt es sich insbesondere um Pfändungen oder am Ende die Zwangsversteigerung.

Nur der Schenker kann eine Schenkung wegen groben Undanks zurückfordern. Die Erben können das nicht.

Ich habe schon in meiner ersten Antwort geschrieben, dass überhaupt erst einmal geprüft werden muss, ob den Erben überhaupt ein Ausgleichsanpruch zusteht.

Wenn der verbliebene Nachlass größer ist als die Schenkung, dann besteht ein solcher Ausgleichsanspruch überhaupt nicht.

Und noch einmal ganz deutlich, da Du es offensichtlich nicht wahrhaben willst:
Die Rückforderung der Schenkung durch die Erben ist in Eurem Fall nicht möglich.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gabrille
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 2x hilfreich)

Hiermit muss ich mich entschuldigen dafür, dass ich meine Frage einfach angehängt habe. Denn mir scheint, dass ich nicht deutlich genug formuliert und damit Verwirrung erzeugt habe.
Mein Fall bezieht sich auf eine Problematik unter noch!!! Lebenden.
Daher werde ich das ganze noch einmal neu posten.

Ich bitte um Nachsicht.
Besten Gruss!

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Sorry, ich hatte übersehen, dass es sich um einen neuen Fall handelt. Beide Fälle sind doch sehr ähnlich.

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