Rückübertragung Schenkung an minderjährige Kinder

30. Dezember 2024 Thema abonnieren
 Von 
Marie_1988
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückübertragung Schenkung an minderjährige Kinder

Guten Tag,

kann mir hier wer eine notarielle Frage beantworten? Mir ist bewusst, dass wir dazu in Zukunft eine ausführliche notarielle Beratung benötigen. Aktuell würde mich nur interessieren, ob wir uns einen "Funke Hoffnung" machen können. Folgendes:

Mein Mann und ich haben das Haus meines Großvaters geerbt bekommen und wohnen gemeinsam mit unseren zwei minderjährigen Kindern darin. Demnächst wird in unserem ehemaligen Heimat-Ort ein Neubaugebiet erschlossen. Unser Herz hängt an diesem Ort, dort ist unser "richtiges" zu Hause. Voraussetzung um einen Bauplatz dort zu erhalten wird sein, selbst kein Eigenheim zu besitzen. Könnten wir sicher davon ausgehen einen Bauplatz zu erhalten, würden wir bereits nun unser aktuelles Haus verkaufen. Jedoch ist uns das doch etwas zu riskant. Gäbe es notariell die Möglichkeit unser aktuelles Haus für eine gewisse Zeit auf unsere Kinder zu überschreiben, um selbst kein Eigentum zu besitzen und nach der Bauplatz Vergabe (ob Erhalt oder kein Erhalt eines Bauplatzes) wieder Rückübertragung von unseren Kindern auf uns?


Ich freue mich über Rückmeldungen.

Liebe Grüße Marie

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128289 Beiträge, 40964x hilfreich)

Zitat (von Marie_1988):
Gäbe es notariell die Möglichkeit unser aktuelles Haus für eine gewisse Zeit auf unsere Kinder zu überschreiben, um selbst kein Eigentum zu besitzen

Selbstverständlich.



Zitat (von Marie_1988):
nach der Bauplatz Vergabe (ob Erhalt oder kein Erhalt eines Bauplatzes) wieder Rückübertragung von unseren Kindern auf uns?

Das nennt sich Umgehungstatbestand. Ob so was von der Gemeinde toleriert würde, müsste man prüfen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Yachios
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Marie_1988):
um selbst kein Eigentum zu besitzen und nach der Bauplatz Vergabe (ob Erhalt oder kein Erhalt eines Bauplatzes) wieder Rückübertragung von unseren Kindern auf uns?


Diese Absicht würde die Eigentumsübertragung m.E. zu einem Scheingeschäft machen, welches nach §117 BGB nichtig wäre. Daher dürfte ein Notar m.E. einen Vertrag, der einen solchen Rückübertragungsanspruch beinhaltet nicht beurkunden.

Die Rückübertragung ohne einen entsprechenden vertraglich gesichterten Anspruch dürfte daran scheitern, dass das Familiengericht die für eine Rückübertragung erforderliche Genehmigung nicht erteilen wird.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17995 Beiträge, 9792x hilfreich)

Zitat (von Marie_1988):
Gäbe es notariell die Möglichkeit unser aktuelles Haus für eine gewisse Zeit auf unsere Kinder zu überschreiben, um selbst kein Eigentum zu besitzen und nach der Bauplatz Vergabe (ob Erhalt oder kein Erhalt eines Bauplatzes) wieder Rückübertragung von unseren Kindern auf uns?

Wenn Sie dem Notar erzählen, dass eine spätere Rückübertragung geplant ist, wird er eine einfache Überschreibung an die Kinder nicht beurkunden, weil die spätere Rückübertragung an die Eltern die Zustimmung des Familiengerichts erfordert. (Für die Rückübertragung müssten die Eltern unterschreiben, wenn die Kinder minderjährig sind. Die Eltern dürfen aber nicht unterschreiben, weil sie bei der Rückübertragung die "Beschenkten" sind.)
Wenn Sie dem Notar die geplante spätere Rückübertragung verschweigen und ihm vorspielen, den Kindern die Immobilie "einfach so" zu schenken, wird er zwar beurkunden - aber Sie haben keinerlei Sicherheit, dass Sie die Immobilie wieder zurück übertragen bekommen. So lange die Kinder minderjährig sind, müsste das Familiengericht eine Rückübertragung zustimmen (was es vermutlich nicht tun wird). Und wenn Sie warten, bis die Kinder volljährig sind, haben Sie auch keine Sicherheit. Vielleicht möchten die volljährigen Kinder die Immobilie ja behalten, oder verkaufen, um sich ein schönes Leben zu machen ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1755 Beiträge, 215x hilfreich)

Außerdem sollte man die Schenkungssteuer bedenken, der Freibetrag bei Schenkungen von Kindern an die Eltern beträgt nur 20.000 Euro.

Sofern das Haus also mehr als 80.000 Euro wert ist, dürften auf den darüber hinausgehenden Betrag Steuern fällig werden.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 4609x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn Sie dem Notar erzählen, dass eine spätere Rückübertragung geplant ist, wird er eine einfache Überschreibung an die Kinder nicht beurkunden, weil die spätere Rückübertragung an die Eltern die Zustimmung des Familiengerichts erfordert.

Das ist Quatsch.

Der Notar beurkundet, was gewünscht wird. Es spielt keine Rolle, ob man dem Notar "erzählt", ob eine Rückübertragung geplant ist oder nicht.

Wenn die Rückübertragung beurkundet werden soll, wird der Notar auch diesen Vertrag rechtssicher abwickeln und auch die familiengerichtliche Genehmigung (die auch versagt werden kann) einholen.
Zitat:
Für die Rückübertragung müssten die Eltern unterschreiben, wenn die Kinder minderjährig sind. Die Eltern dürfen aber nicht unterschreiben, weil sie bei der Rückübertragung die "Beschenkten" sind.)

Ggf. muss eben ein Ergänzungspfleger bestellt werden.


-- Editiert von User am 31. Dezember 2024 13:11

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#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 4609x hilfreich)

Zitat (von Marie_1988):
Gäbe es notariell die Möglichkeit unser aktuelles Haus für eine gewisse Zeit auf unsere Kinder zu überschreiben, um selbst kein Eigentum zu besitzen und nach der Bauplatz Vergabe (ob Erhalt oder kein Erhalt eines Bauplatzes) wieder Rückübertragung von unseren Kindern auf uns?

Die Gemeinde ist ja nicht "blöd" und es gibt mit Sicherheit entsprechende Klauseln, die genau das verhindern.

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17995 Beiträge, 9792x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Der Notar beurkundet, was gewünscht wird.

Wenn man aber sagt, dass man eine spätere Rückübertragung wünscht, dann muss der Notar darauf hinweisen, dass ...
- Er direkt nur eine Schenkung an die Kinder beurkunden kann, die keine Absicherung einer späteren Rückübertragung enthält
- Eine Übertragung an die Kinder mit Absicherung, dass die Immobilie später rückübertragen wird, nur mit Zustimmung des Familiengerichts möglich ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49129 Beiträge, 17295x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Selbstverständlich

Wieso selbstverständlich? Woraus sollte sich das ergeben?

Die Rückübertragung bedarf der Genehmigung durch das Familiengericht, die voraussichtlich nicht erteilt wird.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128289 Beiträge, 40964x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wieso selbstverständlich? Woraus sollte sich das ergeben?

Aus dem BGB, aus dem hervorgeht das der Eigentümer mit seinem Eigentum machen kann was er will.
Woraus sollte sich ergeben, das ein verschenken der Immobilie hier nicht selbstverständlich gehen sollte?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49129 Beiträge, 17295x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Woraus sollte sich ergeben, das ein verschenken der Immobilie hier nicht selbstverständlich gehen sollte?

Selbstverständlich darf man sein Eigentum verschenken. Man darf dem Beschenkten aber nicht vorschreiben, dass dieser es nach Zeit x zurückschenken muss. Denn nach der Schenkung ist der Beschenkte Eigentümer und entscheidet was mit der Immobilie passiert.

Auch wenn Du nur den Satzteil mit der Schenkung zitiert hast, erweckt die Antwort den Eindruck, auch die vereinbarte Rückschenkung sei zulässig, wäre aber ein Umgehungstatbestand.

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40561 Beiträge, 14370x hilfreich)

Mal eine grundsätzliche Überlegung. Kommunen verfolgen mit der Bindung von Grundstücken an gewisse Vorgaben bestimmte Absichten. Meist sind diese Absichten nachvollziehbar. Z.B. werden Bewohner des Ortes bevorzugt, früher auch häufig Flüchtlinge/Vertriebene, um mal einige Beispiele zu nennen. Diese Grundstücke sind dann auch häufig unter dem Marktwert zu erwerben. Um eben Missbrauch/Umgehungsgeschäfte zu verhindern, wird dieser Handel sehr genau beobachtet und die Bedingungen sind klar ausformuliert. Man wird wissen, wie man dieses Umgehungsgeschäft verhindert.

Warum sucht man nicht auf ganz "normalem" Weg ein Grundstück oder eine "fertige" Immobilie? Ein Grundstück, bei dessen Bebauung nicht rumgetrickst werden muss?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(990 Beiträge, 236x hilfreich)

Zitat (von Marie_1988):
Mein Mann und ich haben das Haus meines Großvaters geerbt bekommen und wohnen gemeinsam mit unseren zwei minderjährigen Kindern darin.

Ist das wirklich so, dass auch dein Mann von deinem Großvater geerbt hat? Zumindest wäre das sehr ungewöhnlich. Normalerweise erbt das Kind oder Enkel. Der Ehepartner erbt normalerweise nichts, da nicht blutsverwandt. Wenn nur du geerbt hast, besitzt dein Mann möglicherweise keine Immobilie. Vielleicht wäre die Gemeinde dann mit dem Kauf des Baugrundstückes durch euch bzw. deinen Mann einverstanden?

Signatur:

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