Schenkung + Berliner Testament

22. März 2024 Thema abonnieren
 Von 
Joachim1990
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung + Berliner Testament

Hallo zusammen,

Folgender Fiktiver Fall

Personen A, B, X, Y

A = Verheiratet von B
B = Verheiratet mit A
X = Kind1 von B und verheiratet mit Y
Y = Verheiratet mit X
Z = Kind vom Kind2 von B

A Besitzt eine Immobilie und steht im Grundbuch
B Wohnt mit A lange zusammen in dieser Immobilie und steht nicht im Grundbuch
X ist lange ausgezogen, hat aber seit kurzem wieder kontakt mit A + B.
X bietet Hilfe an und fordert bestimmte Zuwendungen.
A Erkrankt an Demenz/Geschäftfähigkeit unbekannt
A + B machen ein Berliner Testament auf Gegenseitigkeit mit Immobilie
X wird als Schlusserbe eingesetzt.
A + B Machen eine Generalvollmacht auf gegenseitigkeit sowie Ersatzeweise X
Generalvollmacht bis über den Tod hinaus
A führt eine Schenkung der Immobilie an X aus
Schenkung Soll bezahlt werden von A
Schenkung wird bezahlt von X
X veruntreut Gelder von A+B
Z Betreut A + B
A Verstirbt
B Erbt restliches Vermögen von A
B Stellt fest, das Immobilie von A an X verschenkt worden ist
B Stellt Veruntreung von X fest
B Fordert Rückabwicklung von Schenkung über Vorsorgevollmacht
Rückabwicklung laut Aussage nicht möglich
B entzieht X Alle Vollmachten
B fordert veruntreute Gelder von X wieder
X + Y Bauen Druck auf B und Z auf
B setzt Z als Schlusserben ein
Z Bekommt Vollmacht über B
B Verstirbt
Z Erbt Vermögen von B
B forderte vor dem Tod Z auf Immobilie und Veruntreutes Vermögen wiederzubeschaffen.

Fragen
-Wie verhält sich die von A verschenkte Immobilie wenn in dem ganzen Fall wenige Jahre liegen?
-Warum war die Rückabwicklung der o.g. Schenkung von A über Vollmacht von B nicht möglich?
-Wieviel der Immobilie geht in Erbe von Z ?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8374 Beiträge, 4596x hilfreich)

Zitat (von Joachim1990):
A führt eine Schenkung der Immobilie an X aus

Hatte A denn noch weiteres Vermögen? Ansonsten ist eine Schenkung ohne Zustimmung des Ehegatten nicht möglich.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1365.html
Zitat:
Schenkung Soll bezahlt werden von A

Eine Schenkung ist unentgeltlich.
Zitat:
B Stellt Veruntreung von X fest

Inwiefern?
Zitat:
B Fordert Rückabwicklung von Schenkung über Vorsorgevollmacht

Auf welcher Rechtsgrundlage fordert B die Rückabwicklung der Schenkung?

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#2
 Von 
Joachim1990
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

A+B Hatten gemeinsames Vermögen.
Welches allerdings Nach der Veruntreuung von X nur noch ein Bruchteil des Wertes der Immobilie war.

Rückabwicklung aufgrund Veruntreuung und Unddank von X.

Bezahlen der Schenkung sind die Notarkosten gemeint, Geschrieben steht: Die Kosten des Vertrages trägt der Überlasser.
Bezahlt wurde der Notar aber vom Beschenkten.


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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8374 Beiträge, 4596x hilfreich)

Zitat (von Joachim1990):
A+B Hatten gemeinsames Vermögen.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es kein gemeinsames Vermögen. Nochmals die Frage, ob A noch weiteres (werthaltiges) Vermögen hatte.

Zitat:
Rückabwicklung aufgrund Veruntreuung und Unddank von X.

Welche Veruntreuung, welcher Undank?
Zitat:
Bezahlen der Schenkung sind die Notarkosten gemeint
Zitat:

Warum schreibt man das dann nicht genau so?

-- Editiert von User am 24. März 2024 16:50

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#4
 Von 
Joachim1990
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Gemeinsames Vermögen kann ich aus Unwissenheit nicht beantworten. Es ist kein Hinweis hierzu zu finden. Ohne genaue Zahlen zu nennen würde ich von einer Verteilung inkl. Immobilie von A=80% B=20% ausgehen.

Rückforderung aufgrund von belegbaren Beleidigungen in Form von mehrmaliges diskreminierendes äußern von X über die Erkrankung von A, Sowie veruntreuen, ausnutzen der Vollmacht um In-Sich-Geschäfte durchzuführen sowie große Barabhebungen. Die Vollmacht (Ersatzvollmacht) von X erlaubte InSich Geschäfte. Allerdings waren diese Geschäfte mit keinem der Vollmachtgeber A+B abgesprochen. Die In-Sich Geschäfte wurden nach Auffallen dieser wieder durch den Bevollmächtigten X zurückgezahlt.

Mit den Notarkosten war keine Absicht, ich entschuldige mich.

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8374 Beiträge, 4596x hilfreich)

Zitat (von Joachim1990):
Rückforderung aufgrund von belegbaren Beleidigungen in Form von mehrmaliges diskreminierendes äußern von X über die Erkrankung von A,

Ich sehe hier kein Rückforderungsrecht von B.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__530.html

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