Die Ausgangslage ist folgende:
Mein Vater hat 1979 im Jahr 1979 ein Baugrundstück als Schenkung von seinen Eltern erhalten. Auf diesem wurde dann ein Einfamilienhaus errichtet.
Im Notarvertrag war geregelt, dass die Schenkung auf den Erb- bzw. Pflichtteil angerechnet wird. Der Wert wird zum Zeitpunkt der Teilung des Nachlasses ermittelt, aber nur der des Grundstücks.
Zwischenzeitlich sind sowohl mein Vater alsauch meine Großeltern verstorben; mein Großvater erst kürzlich. Neben mir gibt es zwei weitere Erben
Der aktuelle Wert des Grundstücks liegt gem. Bodenrichtwerttabelle bei rd. 50.000 EUR.
Nun Frage zur Berechnung des Erbanteils bzw. zu einer etwaigen Ausgleichspflicht:
Der Wert der Immobilie meines Großvaters liegt bei ca. 40.000 EUR. Hinzu käme also der Grundstückswert der Schenkung von 50.000 EUR zusammen also 90.000 EUR. Dies wären pro Erbe also 30.000 EUR.
Bedeutet dies:
A) mein Erbanteil von 30.000 EUR wird duch die Schenkung im Wert von 50.000 EUR überschritten und ich erhalte somit keinen Erbanteil und der Verkaufserlös von 40.000 EUR wird unter den beiden anderen Erben aufgeteilt?
B) da der Schenkungsanteil 20.000 EUR höher liegt als der eigentliche Erbanteil muss ich je 10.000 EUR an die beiden anderen Erben zahlen? Ausgleichspflicht?
Dies ist mir leider unklar
Karsten
Schenkung - Berechnung Erbanteil - Ausgleichspflicht?
6. März 2024
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Frage vom 6. März 2024 | 18:53
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung - Berechnung Erbanteil - Ausgleichspflicht?
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 6. März 2024 | 21:25
Von
Status: Unbeschreiblich (48378 Beiträge, 17069x hilfreich)
ZitatDer Wert wird zum Zeitpunkt der Teilung des Nachlasses ermittelt, aber nur der des Grundstücks. :
Das steht so im Notarvertrag?
Wenn ja, dann gilt A)
#2
Antwort vom 6. März 2024 | 21:42
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDas steht so im Notarvertrag? :
Wörtlich steht dort: "Der Wert des vorstehend übertragenen Grundbesitzes beträgt DM 750,- pro ar.
.....hat sich den gemeinen Wert des gesamten vorstehend übertragenen Grundbesitzes auf seinen Erb- und Pflichtteil nach seinen Eltern anrechnen zu lassen. Maßgebend für die Wertberechung der Zeitpunkt der Teilung des Nachlasses, wobei jedoch lediglich der Wert des Grund und Bodens zu berücksichtigen ist."
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#3
Antwort vom 8. März 2024 | 11:56
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
in Ergänzung zu dem Thema eine weitere Frage:
Ich habe mir den Notarvertrag nochmal angesehen:
- das Grundstück wurde an meine Eltern übertragen
- mein Vater ist zwischenzeitlich verstorben
- das Grundstück mit Einfamilienhaus ging an meine Mutter über
- durch den Tod meines Vaters bin ich beim Tod meines Großvaters in dessen Erbfolge eingetreten
Grundstückseigentümer ist also meine Mutter und Erbe meines Großvaters bin ich - hat diesen Auswirkungen auf den oben geschilderten Sachverhalt?
#4
Antwort vom 8. März 2024 | 21:08
Von
Status: Unbeschreiblich (48378 Beiträge, 17069x hilfreich)
ZitatGrundstückseigentümer ist also meine Mutter und Erbe meines Großvaters bin ich - hat diesen Auswirkungen auf den oben geschilderten Sachverhalt? :
Nein, es gilt der § 2051 BGB, d.h. obwohl die Mutter Erbin wurde müssen sich die Abkömmlinge die Schenkung anrechnen lassen.
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