Schenkung? Erbschaft? Sozialamt?

29. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
Tanja123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)
Schenkung? Erbschaft? Sozialamt?

Hallo habe da ein großes Problem.

Im April 1994 habe ich in einer Teilschenkung das 2 Familienhaus meiner
Mutter erhalten, die Restschulden übernommen und meine beiden Geschwister
ausgezahlt. Außerdem wurde meiner Mutter ein Wohnrecht auf Lebenszeit im
Grundbuch eingetragen, und hier fängt das Problem an.
Im Jahr 2002 erkrankte meine Mutter an Alzheimer und wurde als Pflegefall in
einem Altenheim untergebracht, meine Frau hat seit dessen die Vormundschaft
für meine Mutter übernommen.
Weil der Pflegeplatz viel mehr kostet als die Rente und Pflegeversicherung
meiner Mutter zusammen, es fehlen immer noch ca. 1500 Euro!!, hat Sozialamt
hat also die Differenz übernommen und mich angeschrieben den Wohnteil meiner
Mutter zu vermieten oder zumindest den Wert der Wohnmiete (ca.299 Euro) ans
Sozialamt bzw. ans Pflegeheim zu überweisen.
Da meine Mutter Wohnrecht auf Lebenszeit hat ist dies von unserer Seite auch
verständlich und wir hatten nichts dagegen einzuwenden. Doch vor 2 Tagen kam
erneuet ein Brief in dem das Sozialamt die Schenkung rückgängig machen will
!!, weil die Teilschenkung noch nicht 10 Jahre her ist und dies wohl eine
sehr große Rolle spielt.
Das es keine reine Schenkung war, und ich immer noch Schulden auf das Haus
habe frage ich mich nun ob es rechtmäßig ist das das Sozialamt die Schenkung
rückgängig machen will??

Ich bitte um Hilfe in dieser Angelegenheit und bedanke mich im vorraus für
Eure Antworten.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Es ist rechtmäßig für das Sozialamt, die Schenkung rückgängig zu machen, da sie noch keine 10 Jahre her ist.

Es geht hier aber nur um den reinen Schenkungsanteil. Dabei wird wohl nicht die Schenkung an sich rückgängig gemacht, sondern von Euch ein entsprechender Geldbetrag eingefordert.

Das wird mE die beiden ausgezahlten Geschwister auch treffen, wenn das Sozialamt den genauen Vertragstext zur Kenntnis bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tanja123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)

hallo
Danke für deine Antwort.
Ich habe da aber nochmal eine Frage:
Kann das Sozialamt auch von uns das Geld einfordern obwohl ich noch Schulden habe(weil ich ja meine Geschwister ausgezahlt habe).
Auch das wäre wohl eher das kleinere Übel, sofern ich Zahlungsunfähig bin, graut es mir ehrlich gesagt davor das ich im schlimmsten Falle das Haus Verkaufen muss, bzw. mir das Sozialamt das Haus wegnimmt, um mit dem Geld den Pflegeplatz meiner Mutter zu finanzieren.


DANKE

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Das Ganze wird in § 529 BGB geregelt:

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.


Wenn Du also nicht in der Lage bist, das Geschenk zurück zu geben, dann musst Du es auch nicht. Das Rückforderungsrecht des Sozialamtes ergibt sich aus § 528 BGB :

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden....

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tanja123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)

DANKE!

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Tanja123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo nochmal.

Ich habe da noch was....

Meine Mutter wurde ja vor Ablauf der 10 Jahresfrist in das Altenheim "gesteckt" genau genommen nach 8,5 Jahren meine Frage: Ist nach insg. 10 Jahren der Schenkungsvertrag abgegolten?????? Oder durch die Unterbrechung im Altenheim passe? Weil meine Mutter ja die Pflegeversicherung in Anspruch nimmt, und somit evtl den Ablauf der 10 Jahresfrist unterbrochen hat und das ganze hinfällig ist und man nicht aus dem Vertrag rauskommt.

DANKE

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Im Gesetzestext steht (s.o.):
wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

Das bezieht sich auf den Zeitpunkt, ab dem das Sozialamt Leistungen für Deine Mutter übernommen hat und nicht auf den Zeitpunkt der Aufnahme in das Altenheim.

Da die 10 Jahre aber erst in Kürze (April 2004)herum sind und das Sozialamt schon die Rückgängigmachung der Schenkung gefordert hat, kannst Du Dich nicht auf den Ablauf der 10 Jahre berufen.

Du hast m.E. nur die Möglichkeit, Dich auf § 528 Abs. 1 BGB (s.o.) zu berufen, um die Rückgängigmachung zu vermeiden. Deine Geschwister sind aus meiner Sicht ebenfalls davon betroffen und müssen m.E. den ausgezahlten Pflichtteil zurück geben.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Korrektur, richtig muss es heißen:
Du hast m.E. nur die Möglichkeit, Dich auf § 529 Abs. 2 BGB (s.o.) zu berufen

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
jacky_smith
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo an die Fachleute!

Bei mir liegt der Fall ähnlich. Ich bekam von meinen Eltern vor 8 Jahren zum Kauf eines PKWs einen fünfstelligen DM-Betrag geschenkt. Mittlerweile bin ich geschieden, muss seit Jahren Unterhalt zahlen an Frau und Kinder. Das Auto, das meine Ex übernommen hatte, wurde vor Monaten verkauft. Aufgrund meiner Vermögenslage liegt bei mir ein Mangelfall vor (=> es kann weniger Unterhalt bezahlt werden als gesetzlich vorgesehen).
Durch sparsame Lebensweise habe ich mir einen "Notgroschen" von 2.000 EUR angespart. Wie weit geht das Rückgriffsrecht des Sozialamtes, wenn das Geschenk gar nicht mehr da ist? Müssen sämtliche angesparte Mittel OHNE jede Grenze hingegeben werden?
Vielen Dank und viele Grüße
Hans

7x Hilfreiche Antwort

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