Schenkung - Pflichtteil

12. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
werkannmirhelfen
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 18x hilfreich)
Schenkung - Pflichtteil

Hallo Forum-Mitglieder!

Ich habe eine Frage zu Thema Schenkung/Erbschaft.

Mein Großvater besitzt ein Grundstück mit Wohnhaus und Garage und zusätzlich Ackerland.
Es ist sein Wunsch, dass ich (als sein Enkel), das "Wohngrundstück" übernehme.
Er hat drei Söhne, die jedoch jeweils ein Eigenheim besitzen und bei denen eine persönliche Übernahme des Hauses, was jedoch meinem Großvater wichtig ist.

Vor Kurzem ist nun das Grundstück mit dem Haus via Schenkung vom Großvater an meinen Vater übergegangen. Der Notar sprach sinngemäß davon, dass die Schenkung bei der Erbberechnung unberücksichtigt bleibt, wenn Großvater innerhalb von 10 Jahren verstirbt.
Mein Großvater möchte zum Jahreswechsel in das Haus meiner Elten einziehen. Gleichzeitig würde ich mit meiner Frau das Haus des Großvaters übernehmen. Da dazu einige Investitionen für Renovierung und Umbau notwendig sind habe ich folgende Fragen:

a) Ist diese 10-Jahresfrist richtig? Haben die Brüder meines Vaters dann jeweils Anspruch auf ein Drittel des Werts? Oder nur Pflicht-Anteil? Wie hoch wäre dieser?

b) Wie verhält es sich, wenn mein Vater mir in der Zwischenzeit das Haus/Grundstück weiterschenkt (wie es ursprünglich angedacht ist) und dann Großvater innerhalb der 10-Jahresfrist verstirbt?

c) Gibt es die Möglichkeit es wasserdicht so zu regeln, dass die 3 Brüder sich das Ackerland zu je einem Drittel teilen und das Haus/Grundstück unberücksichtigt bleibt?

d) Inwieweit werden die Aufwendungen, die ich für Renovierung und Umbau und Eigenleistungen angerechnet? Sie erhöhen ja den Wert des Hauses. Steigen damit auch gleichzeitig die Pflicht-Anteile?

Ich habe dies alles soweit noch nicht durchschaut, als ich die Frage nach der Übernahme des Hauses vom Großvater bejahte.

Für fachkundige Antworten bedanke ich mich bereits jetzt.
Viele Grüße
Michael

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8 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47433 Beiträge, 16793x hilfreich)

die Schenkung bei der Erbberechnung unberücksichtigt bleibt, wenn Großvater innerhalb von 10 Jahren verstirbt
Genau anders herum: Die Schenkung wird bei der Erbberechnung berücksichtig, wenn der Großvater innerhalb von 10 Jahren verstirbt.

Die ganzen Fragen drehen sich um den Pflichtteilergänzungsanspruch (§ 2325 BGB ).

Einen Anspruch auf einen Anteil am Grundstück haben die Pflichtteilsberechtigten auf keinen Fall, sondern nur einen finanziellen Ausgleichsanspruch.

Der Pflichtteil jedes Sohnes Deines Großvaters beträgt 1/6, wenn die Großmutter bereits verstorben ist.

Das Vermögen, das Dein Großvater zum Zeitpunkt seines Todes noch besitzt, wird zu gleichen Teilen an die Söhne vererbt. Jeder Sohn hat jedoch mindestens Anspruch auf 1/6 des Vermögens einschließlich der Schenkung. Die Differenz, die zu diesem 1/6 fehlt, muss der Beschenkte ausgleichen. Das ist der sog. Pflichtteilergänzungsanspruch.

Durch eigene Investitionen steigen die Pflichtanteile nicht. Wenn ich das aber richtig verstanden habe, dann gehört das Haus jetzt Deinem Vater und nicht Dir. Die Investitionen erhöhen also das Vermögen Deines Vaters.

Auch wenn Dein Vater das Haus an Dich weiter verschenkt, dann muss er einen eventuellen Pflichtteilergänzungsanspruch an seine Brüder auszahlen. Im notariellen Schenkungsvertrag kann man natürlich regeln, dass ein solcher Anspruch auf Dich übergeht.

Daneben solltet Ihr aufpassen, dass die doppelte Schenkung von Großvater an Vater und dann von Vater an Dich nicht als Umgehung der Schenkungssteuer gewertet wird.

Wenn Ihr Pech habt, dann wird das vom Finanzamt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gesehen (§ 42 AO ).

Ihr solltet schon eine gute Begründung parat haben, warum der Großvater das Haus nicht direkt an Dich verschenkt hat.

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#2
 Von 
werkannmirhelfen
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 18x hilfreich)

Hallo hh!
Zunächst erstmal vielen Dank für die superschnelle Antwort!!

Eines ist mir jedoch noch nicht ganz klar:

"Durch eigene Investitionen steigen die Pflichtanteile nicht. Wenn ich das aber richtig verstanden habe, dann gehört das Haus jetzt Deinem Vater und nicht Dir. Die Investitionen erhöhen also das Vermögen Deines Vaters."
Ist es also so, dass der Pflichtteilergänzungsanspruch der Brüder auf Basis des Wertes des Tages der Schenkung basiert? (Also der Wert, der im Schenkungsvertrag angeben ist)?

Steht dies auch im § 2325 BGB ?

Viele Grüße
Michael

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47433 Beiträge, 16793x hilfreich)

§ 2325 Abs. 2 BGB :
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.


Es ist nicht selten, dass der Wert eines Objektes im Schenkungsvertrag zu niedrig angegeben wird, um z.B. Notar- und Gerichtsgebühren zu sparen. Relevant ist natürlich der tatsächliche Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Erbfalles.

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#4
 Von 
werkannmirhelfen
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 18x hilfreich)

mit diesem Gesetzeszitat zur Wertfeststellung komme ich nochmal zu meiner anfänglichen Frage zurück:

"d) Inwieweit werden die Aufwendungen, die ich für Renovierung und Umbau und Eigenleistungen angerechnet? Sie erhöhen ja den Wert des Hauses. Steigen damit auch gleichzeitig die Pflicht-Anteile? "

Ist es nun nicht doch so, dass wertsteigernde Maßnahmen (z.B. Umbau, Ausbau,Gartenanlagen etc.) die mein Vater oder ich auf eigene Kosten durchführen, die Pflichtanteile (absoluter Wert) erhöhen?

Das wäre ja durchweg negativ für uns. Zum einen nehmen meine Eltern in ihrem Haus Großvater auf, und müssen dort etwas umbauen.

Zum zweiten muss (aus meiner bzw. Vaters Kasse) investiert werden, um das Haus des Großvaters zu renovieren und an den heutigen Wohnstandard anzupassen.

Ist es dann tatsächlich so, dass im Falle des Todes des Großvaters innerhalb der "Schenkungsfrist" die Brüder meines Vaters ohne eigenes Zutun von dieser Wertsteigerung profitieren?

Kann man nicht die selbst geleisteten Baukosten und Eigenleistungen von dem Wert des Hauses abziehen, der für die Pflichtteilberechnung herangezogen wird?

Viele Grüße
Michael

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47433 Beiträge, 16793x hilfreich)

Die Frage ist doch eigentlich mit der Zitierung des § 2325 Abs. 2 BGB bereits beantwortet.

Es geht aus diesem Gesetzestext doch klar hervor, dass Wertsteigerungen den Pflichtteil nicht erhöhen. Wertminderungen senken aber den Pflichtteil.

Es wird also maximal der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung angesetzt.

Mit den selbst geleisteten Baukosten und Eigenleistungen hat das aber nicht unbedingt etwas zu tun. Maßnahmen, die nur den Wert erhalten, werden nämlich nicht berücksichtigt.

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#6
 Von 
werkannmirhelfen
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 18x hilfreich)

OK, stimmt. Ich war wegen des Begriffs "verbrauchbare Sache" etwas verwirrt.

Noch eine weitere Frage: Ändert sich irgendetwas, wenn man berücksichtigt, dass das in der Schenkung übetragene Grundstück mit Haus lediglich ein kleiner Teil (Schätzzung <25%) des Gesamtvermögens des Großvaters ausmacht?
Der Pflichtteil wird also bei Drittelung des "Restvermögens" im Erbfall für alle drei Söhne in jedem Fall erreicht...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
werkannmirhelfen
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 18x hilfreich)

noch ein Punkt ist mir nicht so ganz klar:

Sie schrieben:
(a) "Es ist nicht selten, dass der Wert eines Objektes im Schenkungsvertrag zu niedrig angegeben wird, um z.B. Notar- und Gerichtsgebühren zu sparen. Relevant ist natürlich der tatsächliche Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Erbfalles. "
und
(b) "Es geht aus diesem Gesetzestext doch klar hervor, dass Wertsteigerungen den Pflichtteil nicht erhöhen. Wertminderungen senken aber den Pflichtteil.
Es wird also maximal der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung angesetzt."

Wenn wir nun investieren, wir der geringere Wert zum Zeitpunkt der Schenkung herangezogen (vgl. b). Wie jedoch lässt sich dieser bespielsweise nach fünf Jahren ermitteln, wenn der im Schenkungsvertrag angegeben Wert anfechtbar (vgl. a) ist?

Vielen Dank im Voraus,

Michael

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47433 Beiträge, 16793x hilfreich)

Ein Haus ist ein "anderer Gegenstand" im Sinne des § 2325 Abs. 2 BGB .

Ein Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 BGB kann nur dann entstehen, wenn die Schenkung mehr als die Hälfte des Gesamtvermögens ausmacht.

Damit erübrigt sich für Dich die Frage, wie man nach 5 Jahren ermittelt, welchen Wert das Haus bei der Schenkung hatte.

Auch wenn das für Dich nicht relevant ist, würde ich alle Rechnungen über Dinge aufbewahren, die ich in das Haus investiert habe. Der Wert wird im Streitfall durch ein Gutachten ermittelt.

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