Schenkung - Wie wird aufgeteilt

5. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
hasenase
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung - Wie wird aufgeteilt

Wir stehen vor folgendem Problem:
Die Eltern A überschreiben den Töchtern B1 und B2 im Jahr 1995, das Haus 1 zu je 50 %, sie gehen davon aus, dass beide Töchter sich im Krankheitsfall um die Eltern, sowie um das Haus 1 kümmern.
Die Eltern haben ein lebenslanges Wohnrecht in der unteren Etage des Hauses. A erklären sich bereit die anfallenden Kosten wie Strom, Gas, also Verbrauchskosten für ihre Wohnung selbst zu übernehmen. B2 bewohnt die obere Etage des Hauses. Das Dachgeschoss des Hauses wurde in 1984, als das Haus noch A gehörte von B2 mit Ehemann, der dann 1989 verstarb ausgebaut, auf eigene Kosten.
Nach der Eigentumsüberschreibung restauriert B2 das komplette Obergeschoß, wie neues Bad von den Grundmauern an, wie abschleifen aller vorhandenen Holzböden und der Holztreppe zum Obergeschoß, sowie einbringen neuer Stromkabel im Obergeschoß. Ein Autoabstellplatz, ein Podest als Gartensitzplatz, eine Gartenlaube für Gartengeräte wird auf Kosten und Arbeitsaufwand von B2, ebenfalls auf dem Grundstück vorgenommen, die Kosten für die Erneuerung des Bürgersteiges werden von A übernommen. B1 erhält seit B2 in der oberen Wohnung wohnt (1979) zusätzlich noch eine Mietentschädigung von 200,00 € p. Monat.
Alle ansonsten anfallenden Arbeiten im, am und rund um Haus 1 werden von A bzw. B2 erledigt, sowie gezahlt. Ausser, dass die Pflanzfläche in einer Gartenhälfte als Rasenfläche umgearbeitet wird, von Sohn B1 und 2 Kindern B2, der Rasen wird ab und zu von Sohn B1 gemäht.
In 1996 stirbt der Vater A, die Mutter A übernimmt alles, wie es vorher war. In 2004 wird die Mutter krank, ab 2005 übernimmt B2 die alleinige Pflege für die Mutter. Juli 2005 stirbt die Mutter A, B1 zieht in die untere Wohnung. B2 überlässt die obere Wohnung ihren beiden Kindern, mit zwei Mietverträgen. Die Kinder B2 zahlen an B2 Miete, da B2 eine Mietwohnung 750 km vom Ausgangsort entfernt genommen hat. Die Umlagen werden von den Kindern B2 auch komplett gezahlt.
In 2006 entscheiden sich B1 und B2 gemeinsam ein Grundstück zu erstehen, dazu wird das gemeinsame Darlehen hierfür auf das Grundstück Haus 1 im Grundbuch eingetragen. B1 und B2 bauen ein Doppelhaus 2, jeder mit eigenem Vertrag, das gemeinsame Darlehen hierfür wird auf das Grundstück Haus 2 eingetragen.
Ein Kind B2 zieht aus der oberen Wohnung Haus 1 aus, B2 hat mit der Lebensgefährtin des Sohnes B2 eine Nachmieterin B3, welche einen Mietvertrag, gleich dem der Tochter B2 erhält. Der Sohn B1 übernimmt als Mieter ab 01.06.2007 die untere Wohnung Haus 1, mit der Maßgabe nur 300,00 € Miete zahlen zu können. Gleichzeitig mit Sohn B1 zieht die Freundin B4 mit ein, zahlt aber keine Miete und bekommt erst im ? Juli 2007 ? einen Mietvertrag. Da beide Sohn B1 und seine Freundin B4 keine Arbeit haben, wird die Miete vom Arbeitsamt ab August ?, Betrag 412 € p. Monat. Die untere Wohnung Haus 1 hat einen Mietwert gleich dem der oberen Wohnung Haus 1.
Die Wasserversorgung wird im gesamten Haus 1 über eine Uhr abgelesen und dann 50/50 geteilt.

B1 bewohnt das Haus 2 seit dem 15.05.2007 und B2 bewohnt das Haus 2 seit 01.04.2007.

Im Januar 2008 macht B1 Forderungen bezüglich der Mieteinnahmen Haus 1 gegenüber B2 geltend.
Begründung 1: Die Wohnraumfläche im oberen Geschoß Haus 1 sei größer als die Wohnraumfläche im unteren Geschoß, da das Dachgeschoß mit hinzugezählt würde. Zugrundelegung für B1 ist die Berechnung des Architekten aus dem Jahre 1953/54 und ein Mietvertrag der ersten Mieter im Haus 1 Obergeschoß ohne Dachboden aus dem Jahre 1956. Einwände von B2, dass diese Zahlen als Wohnraumberechnung nicht mehr gelten, da es mittlerweile Gesetze hierüber gibt, lässt B1 nicht gelten. Die Grundfläche ist im Obergeschoß die Gleiche, es ist in Kniestock gebaut, das heißt ab 1,00 Meter bis 2 Meter Höhe darf in der gesamten Wohnung nur die Hälfte berechnet werden. Im Obergeschoß sind nur 0,40 m gerade, dann geht es schräg, in der Deckenmitte ist etwa 1 Meter breit, der voll gerechnet werden kann. Dies ist durch einen Fachmann noch nachzurechnen.

Begründung 2: Das Haus 1 gehöre 50% jedem B1 und B2, also sei die Miete zusammen zu rechnen und zu teilen. Das heißt in diesem Fall will B1 von B2 Mieteinnahmen.Da das Darlehen auf Grundstück 1 und Grundstück 2 ebenfalls gemeinsam aufgenommen wurden.

B2 hält dagegen: Da B1 an der unteren Wohnung Haus 1 noch keine Restaurierung vorgenommen hat, ist die Wohnung in nicht vermietbarem Zustand, zumindest nicht für die offene Marktwirtschaft. Es wurde lediglich die neue Stromversorgung verlegt. Daher kann B1 nicht die Miete erzielen, welche die Wohnung eigentlich hergeben würde, für den Mietbereich, in dem das Haus 1 steht.


Meine Fragen hierzu:
1. Hat B1 ein Anrecht auf Mietteilung, vor allem rück-
wirkend?

2. Kann B2 eine Verrechnung der Kosten verlangen, für
die gezahlten Aufwendungen, an denen sich weder A
noch B1 beteiligten und diese in Gegenrechnung
stellen?

3. Kann B2 verlangen, dass die Wasserkosten auf pro Kopf
aufgeteilt werden? Da ein Mieter aus der oberen Wohnung
auszieht?

4. Wie müssen B1 und B2 sich in Bezug auf die Darlehens-
rückzahlung verhalten. B 1 will die kompletten Miet-
einnahmen von Haus 1 und Haus 2 auf ein Konto buchen
lassen und davon die Darlehen abzahlen. Zugang zu
diesem Konto hat nur B1, B2 ist damit nicht einver-
standen.
Kann jeder für sich das Geld über-
weisen und hat auch jeder selbst dafür zu sorgen, woher
das Geld kommt. B2 behauptet die Mieteinnahmen müssten
für die Darlehen genommen werden.

Ich weiß, es ist eine ziemlich große Texteingabe, wäre trotzdem dankbar, wenn sich jemand unserem Problem annehmen würde.

Herzlichen Dank im Voraus
hasenase


-- Editiert von nasehase am 07.02.2008 02:14:39

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Empfehlenswert, falls bei euch vorhanden, einen Mediator einschalten.
Wenn das Haus 1 einer Gemeinschaft gehört, dann entscheiden die gemeinsam, was wie gehandhabt wird. Gab es also mal einen gemeinsamen Konsens, kann der nur wieder einvernehmlich geändert werden.
Sauber wäre gewesen, wenn man das Elternhaus in 2 Wohnungen getrennt hätte und dann sauber Kind B1 Wohnung x und Kind B2 Wohnung y zugesprochen hätte.

Vieles hängt auch davon ab, was wann wo schriftlich vor wem (Anwalt/Notar) vereinbart wurde.
Moralisches denken (Kinder werden uns schon pflegen) hat nichts mit rechtlichen Aspekten zu tun. Rechtlich kann natürlich ein Kind den Pflegeaufwand der Erbmasse in Rechnung stellen (aber auch nur der und nicht dem anderen Eigentümer eines geschenkten Hauses).

Über die Aufteilung, wer zahlt was, sollte eine einvernehmliche Einigung gefunden werden, wenn nicht so, dann vor Gericht.
Wasser - Wasseruhr einbauen und nach Verbrauch zahlen lassen (analog Strom).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hasenase
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort, ich habe jedoch gemerkt, dass es eine respektable Angelegenheit ist und habe im Schwesterforum direkt einen Anwalt angesprochen. Diese Antworten waren dann sehr hilfreich für mich.

Vollkommen richtig, ich dummes Huhn bin davon ausgegangen, dass ich die obere Wohnung behalten kann, weil ich dort schon fast 30 Jahre gewohnt habe. Ebenso, wie unsere Eltern einfach davon ausgegangen sind, dass wir sie pflegen. Ich stelle keinerlei finanzielle Forderungen bezüglich der Pflege, ich wollte nur darstellen, dass ein Kind 2 alles gemacht hat, um den Eltern zu helfen und das andere Kind 1 macht nichts. Zudem erklärt Kind 1, Kind 2 hätte sich Vorteile verschafft, die Kind 1 jetzt finanziell ausgeglichen haben möchte.

Herzliche Grüße
hasenase

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