Schenkung; Zuwendung; Beginn der 10 Jahresfrist

23. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Josef:Kapinski
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung; Zuwendung; Beginn der 10 Jahresfrist

Gute Tag zusammen!

Folgender Sachverhalt:

Vater (V) überlässt durch Notarvertrag ein Haus an Sohn (S). V hat noch 2 weitere Kinder die er vom Erbe ausgeschlossen hat, genauso wie seine Ehefrau in Zugewinngemeinschaft lebend und welche ebenfalls enterbt wurde und im Falle einer Scheidung auf den Zugewinnausgleich verzichtet. Sie sind folglich Pflichtteilberechtigt.

V hat an der Immobilie, welche ein Zweifamilienhaus ist ein Wohnrecht über 2 Zimmer mit Mitbenutzung der Gemeinsamen Einrichtungen im Grundbuch eingetragen.

Ziel ist es nach 10 Jahren keine Pflichtteilergänzungsansprüche gegen die 2 anderen Kinder bestehen.


Wie verhält sich das mit dem § 2050 ist die Überlassung eine Zuwendung (kein Beginn der 10 Jahresfrist) oder eine Schenkung (Beginn der 10 Jahresfrist mit jährlicher Abschmelzung um 10%) Oder bin ich hier gänzlich auf dem Holzweg?


Vielen Dank für eure Hilfe.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Wie verhält sich das mit dem § 2050


Für die Ausgleichung nach § 2050 BGB gibt es keine Frist.

Zitat:
ist die Überlassung eine Zuwendung [...] oder eine Schenkung


Das ist für den Beginn der 10-Jahresfrist nach § 2325 BGB nicht relevant.

Zitat:
Oder bin ich hier gänzlich auf dem Holzweg?


Du vermischt die Ausgleichungspflicht nach § 2050 BGB mit dem Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 BGB.

Die 10-Jahresfrist nach § 2325 BGB beginnt dann, wenn der Vater weniger als 50% der Immobilie weiter nutzt. Das dürfte hier der Fall sein, wenn er nur für 2 Zimmer ein Wohnrecht besteht und die Immobilie im Übrigen vom Beschenkten genutzt wird.

Eine Ausgleichungspflicht kann davon unabhängig greifen.

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#2
 Von 
Josef:Kapinski
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort, war hilfreicher als die von dem Anwalt den ich hier bezahlt habe.

Wann greift denn die Ausgleichungspflicht und in welchem Umfang? Gibt es da auch sowas wie "die Hälfte des gesetzlichen Erbteils?

Mfg
Josef kapinski

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Wann greift denn die Ausgleichungspflicht und in welchem Umfang?


Die Ausgleichung greift dann, wenn es sich bei der Übertragung des Hauses um eine Ausstattung im Sinne des § 1624 BGB handelt. Wenn der Beschenkte selbst im Haus wohnt, dann ist es durchaus möglich, dass das als Ausstattung gewertet wird.

Es wird der gesamte Wert der Schenkung ausgeglichen. Allerdings bezieht sich die Ausgleichung nur auf das verbliebene Erbe, so dass die beiden enterbten Kinder maximal 100% des verbliebenen Erbes erhalten würden. Davon wird dann nach § 2316 BGB der Pflichtteil ermittelt, so dass jedes der beiden enterbten Kinder 1/4 als Pflichtteil bekäme und nicht 1/6 wie ohne Berücksichtigung der Ausgleichung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Josef:Kapinski
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es wird der gesamte Wert der Schenkung ausgeglichen. Allerdings bezieht sich die Ausgleichung nur auf das verbliebene Erbe, so dass die beiden enterbten Kinder maximal 100% des verbliebenen Erbes erhalten würden. Davon wird dann nach § 2316 BGB der Pflichtteil ermittelt, so dass jedes der beiden enterbten Kinder 1/4 als Pflichtteil bekäme und nicht 1/6 wie ohne Berücksichtigung der Ausgleichung.


Vielen Dank für die erneute Antwort. Woran wird es festgemacht ob es als Austattung gewertet wird? Gutdünken des Richters?

Worauf beziehen sich die 100 % des Erbes der beiden auf den Pflichtteil gesetzten Erben? Auf den Verkehrswert der im Besitz des Erblassers verbliebenen Immobilien, Grundstücke usw. oder läuft es sogar auf eine Eigentümergemeinschaft mit dem Erben hinaus?

Wird dadurch nicht der komplette letzte Wille ausgehebelt? Muss der Erblasser um tatsächlich die Pflichtteilsergänzugsansprüche zu umgehen mit 0 € in der Tasche versterben?

Das ich es richtig verstehe hier anhand eines fiktiven Falles:

Erblasser (E) überlasst Sohn (S) eine Immobilie mit einem Wohnrecht in 2 Zimmern. 10 Jahre und 1 Tag vergehen und E verstirbt. Es ist noch eine Immobilie, sowie 100.000€ auf dem Konto vorhanden. S ist Alleinerbe.
Tochter T1 und T2 wurden enterbt, sodass sie nurmehr den Pflichtteil erhalten.

Welchen Anspruch haben T1 und T2 jetzt gegenüber S ?

Vielen Dank du hilfst mir wirklich sehr!

Mfg Josef

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Woran wird es festgemacht ob es als Austattung gewertet wird?


Da hilft ein Blick in den § 1624 BGB, wobei es richtig ist, dass es eine Grauzone gibt.

Zitat:
Wird dadurch nicht der komplette letzte Wille ausgehebelt?


Der Gesetzgeber geht zunächst einmal davon aus, dass ein Erblasser seine Kinder gleich behandeln will. Wenn der Erblasser das nicht will, so hat er die Möglichkeit seinen letzten Willen in einem Testament zu dokumentieren.

Ist es eigentlich so schwer, selbst einen Blick in die Paragrafen zu werfen, die ich genannt habe?

Zitat:
Tochter T1 und T2 wurden enterbt, sodass sie nurmehr den Pflichtteil erhalten.


Das ist jetzt eine neue Information. Unter diesen Umständen gibt es keine Ausgleichung.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Josef:Kapinski
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Josef:Kapinski):
V hat noch 2 weitere Kinder die er vom Erbe ausgeschlossen hat, genauso wie seine Ehefrau in Zugewinngemeinschaft lebend und welche ebenfalls enterbt wurde und im Falle einer Scheidung auf den Zugewinnausgleich verzichtet. Sie sind folglich Pflichtteilberechtigt.


Das habe ich hier schon mal geschrieben. Die 2 weiteren Kinder sind T1 und T2.

Nein ist es nicht, aber du musst mich entschuldigen dass ich die § nicht so flüssig und verständlich deuten kann wie ein Experte, welcher es vllt. sogar studiert hat.

Zitat:
(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.


Wenn wir jetzt dies hier als Beispiel nehmen habe ich keine Ahnung was dies bedeutet.
Könntest du es mir bitte erklären ?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Der § 2050 BGB beginnt mit:
(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen,....

Die Abkömmling sind enterbt und gelangen somit nicht als gesetzliche Erben zur Erbfolge. Damit ist der § 2050 BGB nicht anwendbar und es ist somit auch nicht mehr interessant, was eine Ausstattung ist.

Zitat:
Wenn wir jetzt dies hier als Beispiel nehmen habe ich keine Ahnung was dies bedeutet.
Könntest du es mir bitte erklären ?


Eine Ausstattung wird im Hinblick auf Gewährleistungspflichten wie eine Schenkung behandelt. Es gilt also der § 524 BGB.

2x Hilfreiche Antwort

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