Schenkung an Ehefrau mit Generalvollmacht

9. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
Lilly@home
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung an Ehefrau mit Generalvollmacht

Angenommen A hat eine Generalvollmacht ( § 181 BGB befreit) von seinem Bruder B und ist auch als späterer Alleinerbe von ihm eingetragen.

A ist selber durch ein Berliner Testament gebunden. Seine 1. Ehefrau ist bereits verstorben, seine beiden Töchter sind Nacherben.

Die 2. Ehefrau (C) pflegt B im gemeinsamen Haushalt des Paares mehrere Jahre.

Darf A seiner Frau beliebig mehrmals eine größere Summe Geld als Generalbevollmächtigter von dem Konto von B geben/schenken?

Macht es rechtlich einen Unterschied ob es geschenkt wurde oder als Gegenleistung für die Pflege gesehen wird?

Könnte C später mit den Nacherben von A Schwierigkeiten bekommen (im Bezug auf beeinträchtigende Schenkung), weil zum Zeitpunkt der Schenkung ja schon bekannt war, dass A später alles von B erben wird und folglich nach seinem Tod die beiden Töchter?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3543 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von Lilly@home):
Angenommen A hat eine Generalvollmacht ( § 181 BGB befreit) von seinem Bruder B und ist auch als späterer Alleinerbe von ihm eingetragen.

Geerbt wird nach dem Sterben. Es könnte doch auch sein, dass A vor B stirbt?
Zitat (von Lilly@home):
Darf A seiner Frau beliebig mehrmals eine größere Summe Geld als Generalbevollmächtigter von dem Konto von B geben/schenken?

Solange B lebt, darf A nichts von dessen Geld zu verschenken.
Was ist, wenn B ins Pflegeheim muss und dann Geld fehlt?
Sehe es als Missbrauch der Generalvollmacht an.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat (von Lilly@home):
Macht es rechtlich einen Unterschied ob es geschenkt wurde oder als Gegenleistung für die Pflege gesehen wird?


Ja

Wie @Loni12 schon richtig dargestellt hat, sind Schenkungen mit Hilfe der Generalvollmacht nicht zulässig.

Eine angemessene Vergütung der Pflegeleistungen halte ich dagegen für zulässig.

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#3
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Ohne den genauen Wortlaut der Vollmacht, insbesondere zum Thema Schenkungen zu kennen, kann keine valide Antwort gegeben werden.
Die pauschale Aussage, dass aufgrund einer Generalvollmacht keine Schenkungen vorgenommen werden dürfen ist falsch, siehe z.B. BGH, Beschluss vom 08.01.2020, Az.: XII ZB 368/19.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

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#4
 Von 
Lilly@home
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Nehmen wir mal an das Geld wäre geflossen. B war wohlhabend und es hätte keine Heimunterbringung usw. gegeben.

Hätte nur A sich strafbar gemacht, weil er, offenbar unrechtmäßig? ( er war ja nach § 181 BGB befreit und hätte sich auch Geld selber schenken dürfen, oder nicht?) seine Generalvollmacht eingesetzt hat, um Geld von B an C weiter zu geben? Über Schenkungen steht in der Vollmacht nichts.


Oder auch C, weil sie es angenommen hat?

Wer hätte dagegen klagen können, wenn nicht A oder B selber?

Könnten die beiden Töchter als Nacherben von A jetzt noch auf eine Herausgabe des Geldes gegen C klagen, da es, wenn A es nicht als Bevollmächtigter von B verschenkt oder als Vergütung für Pflegeleistungen eingesetzt hätte, später ja von A geerbt hätten?

Wäre eine evt. Straftat nach 15 Jahren verjährt?

-- Editiert von Lilly@home am 09.03.2022 11:44

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