Schenkung an Tochter rückgängig machen

1. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
waffel
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung an Tochter rückgängig machen

Ein Ehepaar schenkt der Tochter ihre Wohnung. Vereinbart ist ein lebenslanges Wohnrecht der Eltern sowie die Rücknahmemöglichkeit der Schenkung.
Die Tochter ist verheiratet ohne besonderen Ehevertrag. Die Tochter stirbt und der Ehemann ist ihr Erbe. Erbt er die Wohnung und die Schenkung kann dann nicht mehr rückgängig gemacht werden oder ist die Rücknahme der Schenkung vorrangig vor der Vererbung?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3911 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von waffel):
Erbt er die Wohnung und die Schenkung kann dann nicht mehr rückgängig gemacht werden oder ist die Rücknahme der Schenkung vorrangig vor der Vererbung?

Wenn im Übergabevertrag steht, dass beim Tod der Tochter, die Wohnung an die Eltern zurückgeht oder an Kinder, wenn vorhanden, dann bekommt der Schwiegersohn sie nicht.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126906 Beiträge, 40725x hilfreich)

Zitat (von waffel):
Erbt er die Wohnung und die Schenkung kann dann nicht mehr rückgängig gemacht werden oder ist die Rücknahme der Schenkung vorrangig vor der Vererbung?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Das könnte sich einem erschließen, wenn man den Wortlaut der uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen etc. liest, denn da pflegen aufklärende Details drin zu stehen.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
waffel
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten
Danke " Lesen bildet"!
in der umfangreichen Urkunde habe ich folgendes gefunden.

Zitat:
Der Erwerber verpflichtet sich weiter mit Wirkung für sich und seine Rechtsnachfolger, das Vertragsobjekt an die Veräußerer als Gesamtberechtigte nach §428 BGB und nach dem Tod eines Berechtigten an den längerlebenden Berechtigten allein zu übereignen, wenn
a) er gegen das vorstehend vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot verstößt, oder
b) er vor dem Veräußerer bzw. einem der Veräußerer verstirbt, oder
.......


Damit ist meine Frage wohl beantwortet. Die Wohnung geht zurück an die schenkenden Eltern.

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8351 Beiträge, 4587x hilfreich)

Zitat (von waffel):
Die Wohnung geht zurück an die schenkenden Eltern.

Nicht automatisch.

Die Eltern müssen ihren Anspruch auf Rückauflassung gegenüber dem Erben geltend machen.

Es muss ein notarieller Vertrag beurkundet werden.

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