Hallo allerseits!
Meine Mutter möchte mir 150000 Euro schenken, da ich mir eine Wohnung kaufen werde.
Ich habe noch 2 Geschwister. Der o.g. Geldbetrag soll beim späteren Erbfall gerechterweise von "meinem" Anteil abgezogen werden. Es sollen bis dahin keierlei Zinsen oder Inflationsausgleich o.ä. berechnet werden.
Kann man dies "einfach so" schriftlich vereinbaren? Wir würden gerne auf einen Notar verzichten....
Sehe ich das richtig, dass ich keine Steuern zahlen muss, da der Betrag unter 205000 Euro liegt? Gleichwohl muss ich dem Finanzamt die Schenkung mitteilen oder?
Danke für alle Antworten und Tips!
Grüße
Timmi
-- Editiert von Timmi11 am 11.12.2005 19:17:34
Schenkung - anrechenbar auf späteres Erbe?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



Kann denn keiner helfen? :-(
Ihr könnt das mündlich vereinbaren, aber besser ist alles schriftlich zu machen.
Wenn deine Mutter noch länger als 10 Jahre lebt, spielt diese Schenkung nicht mal eine Rolle.
Ihr könntet natürlich eine Erbverzichtserklärung unterschreiben oder das du vorab diese Summe erhalten hast.
Zinsen werden für solche Summen nie fällig.
Die Schenkung gibst du in der Einkommenssteuererklärung an. Leider ändern sich die Summen manchmal, sonst google doch noch mal oder ruf bei deinem Finanzamt an, die können es dir sagen.
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Da möchte ich sika0304 widersprechen.
Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Mündliche oder einfache schriftliche Vereinbarungen ändern daran nichts. Diese Vereinbarung muss also mindestens testamentarisch niedergelegt werden.
Wenn die Schenkung im Verhältnis zum Gesamtvermögen dazu führt, dass Du nach Abzug der Schenkung weniger als den Pflichtteil erhälst, so kann das noch nicht einmal testamentarisch festgelegt werden.
In dem Fall muss ein notarieller Verzicht den Pflichtteil bzw. eine Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen. Dieser Fall würde eintreten, wenn Deine Mutter ein Gesamtvermögen von weniger als 900.000€ hat.
Der Schenkungsbetrag gehört übrigens auch nicht in die Einkommenssteuererklärung, sondern in eine Schenkungssteuererklärung. Da der Freibetrag aber nicht überschritten wird, ist diese nicht notwendig.
Die Schenkung sollte auch vertraglich zweckgebunden für den Kauf der Wohnung erfolgen. In dem Fall würde sie mit dem deutlich nierdigeren Ertragswert berechnet.
Das kann dann wichtig sein, wenn der Erbfall innerhalb der nächsten 10 Jahre eintritt. Dann wird nämlich zur Berechnung der Erbschaftsteuer diese Schenkung mit einbezogen.
@tao
Vielen Dank! Hat mir sehr geholfen!
Timmi
Zu beachten ist auch § 2050 BGB !
Das wäre ja genau das, worauf es bei uns ankommt: Den späteren Ausgleich für alle 3 Erben sicherzustellen.
Grüße
Timmi
vorsicht...evl versagung der eigenheimzulage, wenn der schenker unmittelbar an den verkäufer zahlt(mittelbare Grundstücksschenkung)
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"kluge"
Hallo!
Eine kleine Zusatzfrage hat sich entwickelt:
Ich habe eine 4-jährige Tochter, die bei Ihrer Mutter lebt.
Da im Falle meines Todes, die Wohnung "quasi an die Mutter gehen würde", bis sie 18 Jahre alt ist, möchten meine Eltern, dass ich ihr bezüglich der Wohnung nur den Pflichtteil gewähre.
Geht das?
Kann ich testamentarisch festlegen, dass meine Tochter bezüglich der Wohnung nur den Pflichtteil erhält, aber bezüglich meiner restlichen Güter "alles"? Kann man das trennen?
Danke!!
Timmi
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