Schenkung einer Immobilie mit Nießbrauch: Berücksichtigung Erbe

21. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
Christkind66
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung einer Immobilie mit Nießbrauch: Berücksichtigung Erbe

Hallo liebes Forum,

mein Vater hat mir vor 17 Jahren zwei Wohnungen geschenkt und sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht eingeräumt (alles notariell beurkundet). Mein Vater ist verheiratet und hat einen Ehevertrag mit Gütertrennung. Ich bin die einzige Erbin 1. Grades.

Was ich bisher herausgefunden (googeln :) )habe:
- Die 10-Jahresfrist bei Schenkungen greift nicht bei Nießbrauch
- Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs für die Schenkung kommt das Niederstwertprinzip zur Anwendung und der Wert des Nießbrauches wird davon abgezogen. Das ist dann die Basis für das Erbe
- Seine Frau hat wohl prinzipiell im Erbfall Anrecht auf 50% (gesetzliche Erbfolge) des Erbes

Was mir nicht klar ist und das wäre auch meine Frage:
Mein Vater besitzt noch weitere Immobilien. Auf diese hat seine Ehefrau Anspruch auf 50%, aber wie ist das mit den beiden verschenkten Immobilien.
Hat sie auch hierauf Anspruch auf 50% oder hat sie diesbzgl. nur Anspruch auf den Pflichtteil, d.h 25% (unter Beachtung der o.a. Berechnungsmethode)?

Vielen Dank und schöne Grüße


-- Editiert von Christkind66 am 21.12.2021 17:24

-- Editiert von Christkind66 am 21.12.2021 17:24

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8238 Beiträge, 4558x hilfreich)

Zitat (von Christkind66):
Ich bin die einzige Erbin 1. Grades.

Dein Vater hat dich als Alleinerbin eingesetzt und seine Ehefrau enterbt?
Zitat:
Seine Frau hat wohl prinzipiell im Erbfall Anrecht auf 50% (gesetzliche Erbfolge) des Erbes

Nein, das ist falsch.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1931.html
Zitat:
Mein Vater besitzt noch weitere Immobilien. Auf diese hat seine Ehefrau Anspruch auf 50%

Nein, hat sie nicht.
Zitat:
aber wie ist das mit den beiden verschenkten Immobilien.

Die verschenkten Immobilien gehören nicht zum Nachlass.

Zunächst kommt es darauf an, wer Erbe ist. Je nachdem wie hoch der restliche Nachlass ist, kann ggf. ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bzgl. der Schenkungen geltend gemacht werden.

-- Editiert von cruncc1 am 21.12.2021 19:23

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48378 Beiträge, 17069x hilfreich)

Zitat (von Christkind66):
Ich bin die einzige Erbin 1. Grades.


Während @Cruncc davon ausgegangen ist, dass Du Alleinerbin bist, gehe ich jetzt von gesetzlicher Erbfolge aus.

Zitat (von Christkind66):
Die 10-Jahresfrist bei Schenkungen greift nicht bei Nießbrauch


Richtig

Zitat (von Christkind66):
Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs für die Schenkung kommt das Niederstwertprinzip zur Anwendung und der Wert des Nießbrauches wird davon abgezogen.


Richtig

Zitat (von Christkind66):
Das ist dann die Basis für das Erbe


Falsch, nicht für das Erbe, sondern für den Pflichtteilsanspruch.

Zitat (von Christkind66):
Seine Frau hat wohl prinzipiell im Erbfall Anrecht auf 50% (gesetzliche Erbfolge) des Erbes


Richtig

Zitat (von Christkind66):
Mein Vater besitzt noch weitere Immobilien. Auf diese hat seine Ehefrau Anspruch auf 50%


Richtig

Zitat (von Christkind66):
Hat sie auch hierauf Anspruch auf 50% oder hat sie diesbzgl. nur Anspruch auf den Pflichtteil, d.h 25% (unter Beachtung der o.a. Berechnungsmethode)?


Weder das eine noch das andere.

Sie hat Anspruch auf 50% der Immobilien, die noch Deinem Vater gehört haben, mindestens aber 25% aller Immobilien. Sollte die verschenkte Immobilie also einen geringeren Wert gehabt haben als die im Vermögen des Vaters verbliebenen Immobilien, dann hat seine Frau keine Ansprüche auf die verschenkte Immobilie.

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#3
 Von 
Christkind66
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich vergaß zu erwähnen, dass es kein Testament gibt, nur den Ehevertrag mit Gütertrennung und deswegen die gesetzliche Erbfolge gilt.

Zitat:

Sie hat Anspruch auf 50% der Immobilien, die noch Deinem Vater gehört haben, mindestens aber 25% aller Immobilien. Sollte die verschenkte Immobilie also einen geringeren Wert gehabt haben als die im Vermögen des Vaters verbliebenen Immobilien, dann hat seine Frau keine Ansprüche auf die verschenkte Immobilie.


Was meinst Du mit „… die noch Ihrem Vater gehören."; gehören hierzu auch die verschenken Immobilien?
Oder mal an einem konkreten Beispiel:
Mal angenommen, die beiden verschenkten Immobilien wären 500.000 € wert und die anderen Immobilien, die mein Vater noch besitzt, ebenfalls.
- Hat seine Frau dann Anspruch auf 500.000 € Erbe (50% von 1 Mio.) oder
- 375.000 € (50% von 500.000 + 25% der verschenkten Immobilien) oder
- 250.000 € (25% von 1 Mio.)

Viele Grüße

-- Editiert von Christkind66 am 22.12.2021 08:44

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#4
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Christkind66):
nur den Ehevertrag mit Gütertrennung

Dann beträgt das Erbe der Ehegattin auch nur 1/4 und nicht über den Zugewinnausgleich 1/2.
Zitat (von Christkind66):
Was meinst Du mit „… die noch Ihrem Vater gehören."; gehören hierzu auch die verschenken Immobilien?

Na klar, die Weihnachtsgeschenke die ich verschenke gehören mir dann auch noch :augenroll:

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

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#5
 Von 
Christkind66
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:

Dann beträgt das Erbe der Ehegattin auch nur 1/4 und nicht über den Zugewinnausgleich 1/2.


Das stimmt nicht, siehe § 1931 Abs. 4 BGB, da ich das einzige Kind bin, bekommt jeder 50%

Zitat:

Na klar, die Weihnachtsgeschenke die ich verschenke gehören mir dann auch noch :augenroll:


Bei Nießbrauch gehört die geschenkte Immobilie weiterhin zur Erbmasse.

Zitat:

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 27.04.1994 (Aktenzeichen IV ZR 132/93) beginnt die Zehnjahresfrist bei einer Schenkung mit erteiltem Nießbrauchrecht nicht, weil der geschenkte Gegenstand nicht endgültig in das Eigentum des Beschenkten überginge. Erst mit Löschung vom Nießbrauch wird die Schenkung nach § 2325 BGB betrachtet und die Zehnjahresfrist beginnt.



-- Editiert von Christkind66 am 22.12.2021 09:19

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#6
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Christkind66):
Das stimmt nicht, siehe § 1931 Abs. 4 BGB, da ich das einzige Kind bin, bekommt jeder 50%

Stimmt, mein Fehler.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48378 Beiträge, 17069x hilfreich)

Zitat (von Christkind66):
Mal angenommen, die beiden verschenkten Immobilien wären 500.000 € wert und die anderen Immobilien, die mein Vater noch besitzt, ebenfalls.
- Hat seine Frau dann Anspruch auf 500.000 € Erbe (50% von 1 Mio.) oder
- 375.000 € (50% von 500.000 + 25% der verschenkten Immobilien) oder
- 250.000 € (25% von 1 Mio.)


Letzeres, also 250.000€. Das ist jedoch kein Geldanspruch, sondern die Frau wird mit 50% in die Grundbücher der Immobilien eingetragen, bei denen Dein Vater zu seinem Tod noch Eigentümer war. Du bildest mit der Frau eine Erbengemeinschaft.

Zitat (von Christkind66):
Bei Nießbrauch gehört die geschenkte Immobilie weiterhin zur Erbmasse.


Das ist falsch und das schreibe ich so, weil ich in diesem Zusammenhang auf eine präzise Ausdrucksweise bestehen muss.

Zur Erbmasse gehört nur, das was am Todestag noch zum Vermögen des Vaters gehört hat. Schenkungen gehören daher in keinem Fall zur Erbmasse, auch dann nicht, wenn der Vater erst einen Tag vor seinem Tod etwas verschenkt hätte.

Die Schenkungen fließen aber in die Berechnungsgrundlage des Pflichtteilergänzungsanspruchs ein und der wird so berechnet:

Pflichtteilergänzungsanspruch = ((Erbmasse + Schenkung) * Pflichtteilsquote) - Erbteil

Die Schenkungen gehen bei Nießbrauch nach dem schon genannten Niederstwertprinzip in die Berechnung ein.

Ein Pflichtteilergänzungsanspruch ergibt sich nach der Formel somit nur dann, wenn der Wert der Schenkungen höher war als die verbliebene Erbmasse.

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#8
 Von 
Christkind66
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank :)

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