Schenkung größer als Pflichtteil

24. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
jenajena
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung größer als Pflichtteil

X wollte im Todesfall das eigene Bar-Vermögen zu gleichen Teilen 2 Personen zukommen lassen und hatte sich dafür folgendes Verfahren ausgedacht: Eine Hälfte des Vermögens wurde als Geldanlage angelegt und Person A ( Ehepartner ) im Vertrag als Bezugsberechtigter im Todesfall eingetragen. Im Todesfall wird durch solch eine Vereinbarung der Betrag direkt an den Berechtigten ausgezahlt, ohne dass das Geld zum Nachlass zählt ( gilt als Schenkung im Todesfall ).
Die andere Hälfte wurde anders angelegt, wo keine Bezugsberechtigung möglich war. Damit Person B ( nicht verwandt, keine gesetzliche Erbfolge ! ) in den Genuss dieser Hälfte kommt , hat X ein Testament verfasst und dieses Geld der Person B als Alleinerben vermacht. Im Testament wurde ausdrücklich erwähnt, dass A nichts vom Erbteil bekommen soll ( da er ja bereits seinen Teil über die Schenkung erhalten hat )!
Damit hatte X gehofft, beide Personen zu gleichen Anteilen aus dem Vermögen zu beglücken.
Jetzt ist der Todesfall eingetreten und folgendes passiert:
A hat von der Bank die eine Hälfte ausgezahlt bekommen ( den Sparvertrag ). B hat über Testamentseröffnung ( Nachlassgericht ) die andere Hälfte bekommen. Jetzt verlangt A ( Ehepartner ) aber von B einen Pflichtteil von 50 % des Nachlasses, da er im Testament nicht bedacht wurde ( = enterbt ) und ihm in diesem Fall die Hälfte des Erbes gemäß gesetzlicher Erbfolge zusteht ( kein weiterer Verwandter ). Das Erbe ( Nachlass ) besteht nur aus der Hälfte des ursprünglichen Vermögens, die eigentlich B zugedacht war !
Ist in einem solchen Fall die Forderung auf ein Pflichteil zulässig, da A ja schon durch den Todesfall eine Schenkung erhalten hat, die größer als der mögliche Pflichtteil ist ??
A würde dann ja 75 % erhalten und B nur 25 % !!??

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

#Ist in einem solchen Fall die Forderung auf ein Pflichteil zulässig#
Ja.

X hätte sich besser bei einem Notar beraten lassen sollen!

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#2
 Von 
CO.
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 79x hilfreich)

quote:
X hätte sich besser bei einem Notar beraten lassen sollen!


Und wo hat sie das Testament geschrieben, was denkest du? Beim Notar die einfach zufällig nicht beraten wollte.


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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

#Und wo hat sie das Testament geschrieben, was denkest du? Beim Notar die einfach zufällig nicht beraten wollte.#
Deutsch ist doch eine schwere Sprache!

Aus dem Beitrag ergibt sich nicht, ob X weiblich oder männlich ist (deshalb kann man nicht wissen, ob sie oder er dasTestament geschrieben hat - ebenso ist es nicht relevant, wo das Testament geschrieben wurde.

#Beim Notar die einfach zufällig nicht beraten wollte#
Was soll uns dieser Satz sagen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
CO.
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 79x hilfreich)

quote:
Aus dem Beitrag ergibt sich nicht, ob X weiblich oder männlich ist (deshalb kann man nicht wissen, ob sie oder er dasTestament geschrieben hat - ebenso ist es nicht relevant, wo das Testament geschrieben wurde.


[color=red]Rache Bewertung! Betrug
[/color]
Z.B. können folgende Sätze was sagen (möglicherweise auf "Person" bezogen)

quote:
Ehepartner
da er ja bereits seinen
B als Alleinerben
da er im Testament nicht bedacht wurde


Deutsch ist doch eine schwere Sprache!

Für dich viellicht!!!



0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

#Rache Bewertung!#
Jetzt krieg ich aber Angst!

#Betrug#
Definition von Betrug siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Betrug

#Ehepartner
da er ja bereits seinen
B als Alleinerben
da er im Testament nicht bedacht wurde #
??? Was soll mir das sagen?

#Für dich viellicht!!!#
Das heißt vielleicht!!!




-- Editiert am 24.07.2009 23:45

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
CO.
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 79x hilfreich)

quote:
??? Was soll mir das sagen?


Und wer bist * du *? Ein Typfehler ist nur halb so schlimm wie du jetzt der Thread zumüllt.




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#7
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

> Im Todesfall wird durch solch eine Vereinbarung der Betrag direkt an den Berechtigten ausgezahlt, ohne dass das Geld zum Nachlass zählt ( gilt als Schenkung im Todesfall ).

Das kann so pauschal nicht stimmen, ansonsten könnte man darüber ja auch den Pflichtteilsberechtigten de facto zu 100% enterben, indem man so eine "Schenkung im Todesfall" einfach in voller Höhe des Erbes einem Dritten zukommen läßt.

> Beim Notar die einfach zufällig nicht beraten wollte.

Bist du Hellseher oder das Alter Ego des Threaderöffners? Woher weißt du denn, was der Notar wollte oder nicht wollte?

> wie du jetzt der Thread zumüllt

"Müll" - im Sinne von sprachlich wie sachlich unverständlichen Einwürfen - hast bisher nur du zu diesem Thread beigetragen. Sag doch mal, was du eigentlich aussagen willst.

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#8
 Von 
jenajena
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Bitte nur sachliche Meinungen zum vorgestellten Problem. Ratschläge wie "Hätte zum Notar gehen sollen" sind natürlich richtig, aber hinfällig, da Todesfall bereits eingetreten ist !
Es geht also nur um die Frage, wie auf die entstandene Situation regiert werden kann: steht A ein Pflichtteil zu oder ist der Pflichtteil durch die Schenkung ( = die eingetragene Bezugsberechtigung im Todesfall ) weggefallen ?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
CO.
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 79x hilfreich)

Hallo Jenajena

Ignor!

Ich denke Person B muss hier sagen was von Verhältnis genau er zu Person X hat? Und ob die zwei vielleicht ein Erbvertrag o.ä. zusammen haben. Indem Fall hat B gute Karten.

Dann man muss der Sparvertrag genau prüfen. Nach deine Angaben fand die Schnekung bereits statt bei Vertragsschluss. Die Zeitpunkt wo die Schenkung lediglich übergeben wird, ist im Vertrag gereglt. Das ist jetzt was du sagst. Aber was steht im Vertrag kann anders bedeuten, wo nach diese Sparvertrag im Erbmasse landet.

Du kannst der Vertrag hier schreiben oder ein Link davon posten.








-- Editiert am 25.07.2009 23:05

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
CO.
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 79x hilfreich)

Soll nur ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall abgegeben werden, muss dies in der gleichen Form geschehen, die für letztwillige Verfügungen (Testament, Erbvertrag) vorgesehen ist.

http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/SchenkenalsAlternative/ssa03.htm

Vollzug: Nur vorbereitende Handlungen sind kein Vollzug. Steht die dingliche Erfüllung der Schenkung noch aus, liegt ein Vollzug vor, wenn der Beschenkte eine solche Rechtsposition erreicht hat, dass ohne weitere Handlungen des Schenkenden mit dessen Tod die Erfüllung eintritt. Beispiel: Vertraglich vereinbarter Erlass einer Darlehensschuld in der zum Todeszeitpunkt noch bestehenden Höhe.

Die Erteilung einer Bankvollmacht verbunden mit dem Hinweis, dass nach dem Tode des Kontoinhabers der Vollmachtsinhaber über das Guthaben verfügen solle, ist kein Vollzug i.S.v. § 2301 BGB , da der Kontoinhaber kein Vermögensopfer zu Lebzeiten erbringt. Dies gilt selbst für die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht.

Nach dem Urteil BGH 18.01.2005 - X ZR 264/02 ist ebenfalls kein Vollzug gegeben, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben.


http://www.juraforum.de/lexikon/Vertrag%20zu%20Gunsten%20Dritter

Interessant!!!





-- Editiert am 26.07.2009 00:17

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

Guter Hinweis; das bestätigt meine Zweifel, daß es sich ansonsten ja um eine 1-A-Umgehung des Erbrechts handeln würde. ;)

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