Mein Vater hat mir vor seinem Tod seine Goldmünzen- und Barrensammlung mit einem aktuellen Materialwert von ca. 350.000 € geschenkt, da er mit meinen Schwestern kein gutes Verhältnis hatte und er wollte, dass nur ich sie bekomme. Ich gehe davon aus, dass ich als Sohn noch unterhalb der Erbschaftssteuerfreigrenze liege.
Meine Mutter weiß davon, macht aber keine Ansprüche gegen mich geltend. Können meine Schwestern, wenn sie davon erfahren, aufgrund dieser Schenkung, kurz vor dem Tod, Ansprüche gegen mich geltend machen oder zählt die geschenkte Goldmünzensammlung sogar zur Erbmasse?
Bin ich verpflichtet meinen Schwestern gegenüber den Wert der Sammlung offen zu legen oder haben sie sogar das Recht diese bewerten zu lassen?
Wenn meine Schwestern nichts davon erfahren, bin ich verpflichtet sie oder das Nachlassgericht trotzdem über diese Schenkung zu informieren?
Um nicht über die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerfreigrenze zu kommen und am Ende keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer hinterziehe, überlege ich beim Nachlassgericht das restliche ohnehin nicht mehr sehr hohe Erbe auszuschlagen. Natürlich will ich aber die Schenkung behalten. Geht das oder schlage ich damit gleichzeitig auch die frühere Schenkung aus?
Schenkung kurz vor Tod
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



Zitat:Ansprüche gegen mich geltend. Können meine Schwestern, wenn sie davon erfahren, aufgrund dieser Schenkung, kurz vor dem Tod, Ansprüche gegen mich geltend machen
Das kommt darauf an, wie hoch das restliche Vermögen des Vaters ist. Ansprüche der Geschwister beim Tod des Vaters können dann entstehen, wenn der Vater mehr als die Hälfte seines Vermögens verschenkt hat.
Zitat:oder zählt die geschenkte Goldmünzensammlung sogar zur Erbmasse?
Sie zählt nicht zur Erbmasse.
Zitat:Bin ich verpflichtet meinen Schwestern gegenüber den Wert der Sammlung offen zu legen oder haben sie sogar das Recht diese bewerten zu lassen?
Ja, aber erst nach dem Tod des Vaters.
Zitat:Wenn meine Schwestern nichts davon erfahren, bin ich verpflichtet sie oder das Nachlassgericht trotzdem über diese Schenkung zu informieren?
Das Nachlassgericht muss nicht informiert werden, wohl aber das Finanzamt.
Zitat:Um nicht über die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerfreigrenze zu kommen und am Ende keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer hinterziehe, überlege ich beim Nachlassgericht das restliche ohnehin nicht mehr sehr hohe Erbe auszuschlagen. Natürlich will ich aber die Schenkung behalten. Geht das oder schlage ich damit gleichzeitig auch die frühere Schenkung aus?
Ja, das geht. Die Ausschlagung des Erbes hat keinen Einfluss auf die Schenkung.
Aufpassen: Ist die Schenkung beurkundet (§ 518 BGB
) oder läßt sich sonst beweisen, daß es eine Schenkung war (Zeugen z.B.)?
Gerade bei Münzsammlungen oder auch Bildern oder Schmuck kann sonst schnell der Verdacht aufkommen, daß diese Dinge noch schnell auf die Seite geschafft wurden.
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BGB §2325.
Die Schenkung gehört voll zur Erbmasse, sollte sie im Jahr vor dem Tod erfolgt sein.
-- Editiert von altona01 am 31.03.2018 20:26
ZitatDie Schenkung gehört voll zur Erbmasse :
Die Schenkung gehört natürlich nicht zu Erbsache. Zur Erbsache können nur Dinge gehören, die dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gehören.
Allerdings kann die Schenkung einen Pflichtteilergänzungsanspruch für die Geschwister auslösen.
Der Hinweis von BudWeiser sollte natürlich beachtet werden, denn andernfalls kann der Verdacht aufkommen, dass die Sammlung von dem Tod des Vaters unterschlagen wurde.
Wenn due das Erbe ausschlägst und mit deiner Schenkung nicht durchkommst gehst du leer aus.
Rechne mal 350000 Euro, die Hälfte erbt Mutti, 175000 durch 3 bleiben dir 58000 Euro, dann schenkt dir Mutti ihre 175000 über ein paar Jahre in kleinen Happe, Dann hast du 233000 Euro ohne Risiko und Steuern
Wenn du Pech hast endet das in eine jahre langen Rechtstreit der in einem Verglech endet bei dem die Anwaltskosten teurer werden als dein Gerinn
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