Schenkung (lebzeitiges Eigeninteresse) - Verpflichtungswert

16. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
ip606941-82
Status:
Frischling
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Schenkung (lebzeitiges Eigeninteresse) - Verpflichtungswert

Hallo liebes Forum,

ich habe Fragen zu folgenden Fall und bedanke mich im Voraus für euren Meinungsaustausch:

Angenommen es würde notariell ein Überlassungsvertrag (Übertragung Grundstück) von Person A auf Person B (Person B steht nicht in der Erbfolge von A) aufgesetzt werden. Person A hat keine gesetzlichen Erben. Person A hat jedoch aufgrund eines Berliner Testaments vertragliche Schlusserben.

Die Überlassung des Grundstückes von A auf B wird nicht als reine Schenkung sondern unter Darlegung der Übertragungsgründe /-verpflichtungen als Schenkung unter lebzeitigen Eigeninteresse (A hat ein begründbares Eigeninteresse an der Übertragung) erfolgen.

Meines Wissens nach müsste im Notarvertrag (Überlassungsvertrag) die einzelnen Verpflichtungen (Haushaltsführung, Grundstücksunterhaltung /-pflege, Pflegeversprechen im Krankheitsfall, etc.) aufgeführt werden. Diese Verpflichtung müssten mit einem Wert (Stundenlohn in Euro) aufgeführt werden.

Da die Leistungen in dem Fall auch bereits viele Jahre im Vorfeld (gehen wir mal von den letzten 10 Jahren rückwirkend aus) erbracht wurde, müsste auch der Wert der bereits erbrachten Leistungen angegeben werden.

Nun zu meinen Fragen:

1.) Wie könnte man den Wert der erbrachten Leistungen (Grundstückspflege, Winterdienst, Haushaltsführung, Fahrdienst, Besorgungen, Grundflächenpflege, etc.) für die letzten 10 Jahre ermitteln? Bzw. welchen Stundenlohn könnte man realistisch gesehen ansetzen? Aktuell würden sich solche Dienstleistungen (von externen Dienstleistern erbringen) wohl bei um die 25 - 40 Euro / Stunde belaufen (laut Vergleich von verschiedenen Dienstleistern).
Aber die Kosten in den letzten Jahren waren ja schwankend. Könnte ein Durchschnittswert von ca. 20 Euro dennoch belastbar (gerichtlich) sein?

2.) Hat es Auswirkungen auf den Überlassungsvertrag, falls einzelne Verpflichtungen (z.B. Pflege von Person A) nicht erfüllt werden, weil beispielsweise Person A auf eigenen Wunsch in ein Pflegeheim zieht bevor die häusliche Pflegebedürftigkeit besteht?

Die relevanz zu den o.g. Fall bezieht sich darauf, dass davon ausgegangen werden muss, dass die Schlusserben von Person A gegen Person B klagen werden (auf Herausgabe des Grundstückes - weil sich ihr Erbe als Schlusserbe aufgrund der Überlassung an B verringert). Aus diesem Grund wären die o.g. Punkte für die Statthaftigkeit des Vertrages von relevanz.

Vielen Dank im Voraus für eure Mühe.

Testament oder Erbe?

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