Schenkung mit Nießbrauchrecht vor 30 Jahren – Erbmasse?

22. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
Thepassion
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung mit Nießbrauchrecht vor 30 Jahren – Erbmasse?

Folgende fiktive Situation:
Ehepaar mit 2 Kindern erstellt ein Berliner Testament (ca. 1965), worin die Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingetragen sind.
Ein Elternteil stirbt.
Verbleibendes Elternteil besitzt um 1990 zwei Immobilien. Die Immobilien werden via Übertragungsvertrag auf beide Kinder aufgeteilt. D.h. Kind 1 erhält Immobilie 1 und Kind 2 erhält Immobilie 2. In diesem Übertragungsvertrag wird dem Elternteil zunächst auf beiden Immobilien ein Nießbrauchrecht eingeräumt.
Immobilie 1 wird von Elternteil zusammen mit Kind 1 bewohnt.
Im Jahr 2000 überredet Kind 2 den Elternteil das Nießbrauchrecht aufzugeben und stattdessen wird es in eine Rentenzahlung als dauernde Last umgeschrieben.
Elternteil erstellt 2x neues Testament wegen Familienstreitigkeiten. Beide Testamente sollten ungültig sein, wegen des damaligen Berliner Testaments. Wonach ja die eine Partei keine Änderungen ohne die andere Partei machen kann.
Im Jahr 2015 verkauft Kind 2 die Immobilie 2, der Elternteil bekommt eine Auszahlung wegen der eingetragenen Rentenzahlung. Hierbei wurde die Lebenserwartung errechnet und die erwartenden Rentenzahlungen entsprechend vorabgezahlt.
Schließlich verstirbt der letzte Elternteil im Jahr 2021 und nun geht es natürlich ums Erbe.

Kind 2 besitzt nun die Dreistigkeit auch noch Ansprüche auf selbst bewohnte die Immobilie 1 des Kind 1 zu erheben, mit der Begründung die Schenkung wäre wegen des Nießbrauchrechts in Bezug auf das Erbe nie wirksam geworden. Die 10 Jahres Frist hätte nie zu laufen begonnen und daher ist diese Immobilie vollumfänglich in den „Pflichtteilsergänzungsanspruch" mit einzustellen.

Abgesehen von der vermutlich falsch formulierten Sachlage, da es hier ja nicht um einen „Pflichtteil" geht:
Steht Kind 2 nun wirklich auch noch ein Teil von Immobilie 1 zu, nur weil damals bei der Schenkung ein Nießbrauchrecht eingeräumt wurde?
Wenn man im Netz zu diesem Thema recherchiert, findet man leider fast ausschließlich Fälle von einer einzigen Immobilie und dem Versuch, eines der Kinder mit der Schenkung zu enterben. Dort steht dann, dass die enterbe Partei in der Tat ein Pflichtteilergänzungsanspruch hätte, da sich die schenkende Person noch wesentliche Rechte am Objekt sichert.
In diesem Fall ging es ja aber nie um eine Enterbung, sondern um eine „gerechte" Aufteilung, damit jedes Kind eine Immobilie erhält.
Wenn Kind 2 nun recht bekommen würde, hätte ja Kind 2 im Grunde 1,5 Immobilien erhalten und Kind 1 nur 0,5. Hinzu kommt, das Kind 1 das Haus ja nie in dem Umfang benutzen konnte wie Kind 2, da der Elternteil dort gewohnt hat und auch gepflegt wurde.




15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8633 Beiträge, 4685x hilfreich)

Zitat (von Thepassion):
Kind 2 besitzt nun die Dreistigkeit auch noch Ansprüche auf selbst bewohnte die Immobilie 1 des Kind 1 zu erheben, mit der Begründung die Schenkung wäre wegen des Nießbrauchrechts in Bezug auf das Erbe nie wirksam geworden. Die 10 Jahres Frist hätte nie zu laufen begonnen und daher ist diese Immobilie vollumfänglich in den „Pflichtteilsergänzungsanspruch" mit einzustellen.

Das ist korrekt.
Zitat:
Steht Kind 2 nun wirklich auch noch ein Teil von Immobilie 1 zu, nur weil damals bei der Schenkung ein Nießbrauchrecht eingeräumt wurde?

Nein, die Immobilie gehört nicht zum Nachlass der Mutter. Ein Ergänzungsanspruch, sofern vorhanden, ist ein Anspruch in bar.

Ob Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen, hängt u.a. davon ab, wie hoch der Nachlass der Mutter ist.

-- Editiert von cruncc1 am 22.05.2021 19:46

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Thepassion
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zunächst einmal Danke für die Antwort!

Zitat (von cruncc1):
Nein, die Immobilie gehört nicht zum Nachlass der Mutter. Ein Ergänzungsanspruch, sofern vorhanden, ist ein Anspruch in bar.
Ob Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen, hängt u.a. davon ab, wie hoch der Nachlass der Mutter ist.

Wie kann man feststellen ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch vorhanden ist?

Nachlass gibt es im Grunde überhaupt nichts mehr. Der nun verstorbene Elternteil war pflegebedürftig und mitunter daher wurden alle Ersparnisse verlebt. Der Kontostand zum Zeitpunkt des Todes würde nicht mal die Bestattungskosten decken.
Der einzige Nachlass wäre demnach nur noch der Hausrat aus den bewohnten Räumen. Selbst wenn man wirklich jemanden finden würde der davon etwas kauft, wäre das kein nennenswerter Nachlass.

Das Kind 1 musste wegen der Pflege des Elternteils bereits vor vielen Jahren aufhören zu arbeiten und auch hier sind demnach keine Mittel mehr vorhanden.

Wenn Kind 2 nun wirklich einen Ergänzungsanspruch in bar hätte, wäre Kind 2 ja gezwungen die selbst bewohnte Immobilie, die theoretisch vor 30 Jahren bereits auf das Kind übertragen wurde, zu verkaufen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50272 Beiträge, 17593x hilfreich)

Zitat:
Die 10 Jahres Frist hätte nie zu laufen begonnen und daher ist diese Immobilie vollumfänglich in den „Pflichtteilsergänzungsanspruch" mit einzustellen.


Das ist richtig.

Zitat (von Thepassion):
Wenn Kind 2 nun recht bekommen würde, hätte ja Kind 2 im Grunde 1,5 Immobilien erhalten und Kind 1 nur 0,5.


Selbst wenn Kind 2 recht bekommen würde, wäre das nicht das Ergebnis. Dazu sollte man sich zudem damit beschäftigen, wie der Pflichtteilergänzungsanspruch berechnet wird.

Zitat (von Thepassion):
Wie kann man feststellen ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch vorhanden ist?


Kind 2 übersieht offenbar, dass ein eventuell vorhandener Pflichtteilergänzungsanspruch um den Wert der Schenkungen gekürzt wird, die es selbst erhalten hat (§ 2327 BGB).

Der Pflichtteilergänzungsanspruch kann max. 1/4 des Wertes der Immobilie von Kind 1 betragen. Dieser Wert wird jedoch um den vollen Wert der Immobilie gekürzt, die Kind 2 erhalten hat. Wenn also die Immobilie von Kind 1 nicht mindestens den 4-fachen Wert der Immobilie von Kind 2 hatte, dann scheidet ein Pflichtteilergänzungsanspruch aus. Der Kürzungsbetrag unterliegt nämlich nicht der Abschmelzung, d.h. auch eine Schenkung aus 1990 an Kind 2 wird noch in vollem Umfang auf den Pflichtteilergänzungsanspruch von Kind 2 angerechnet und zwar unabhängig davon, was Kind 2 danach mit der Schenkung gemacht hat.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Thepassion
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Kürzungsbetrag unterliegt nämlich nicht der Abschmelzung, d.h. auch eine Schenkung aus 1990 an Kind 2 wird noch in vollem Umfang auf den Pflichtteilergänzungsanspruch von Kind 2 angerechnet und zwar unabhängig davon, was Kind 2 danach mit der Schenkung gemacht hat.


Gibt es hier eine konkrete Rechtsvorschrift oder ein Urteil zu diesem Thema?
Im BGB habe ich in dieser Paragraphen-Ecke nichts dazu gefunden...
z.B. finde ich in § 2327 (Beschenkter Pflichtteilsberechtigter) bzw. § 2315 (Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil) zwar Hinweise auf diese "Gegenrechnung". Allerdings ist dort nie davon die Rede, ob hier eine Abschmelzung/10-Jahres-Schranke/Verjährung zum tragen kommt oder eben nicht.

Noch eine Frage in dem Zusammenhang, die mir auch immer noch nicht ganz klar ist:
Ist ein regulärer Erbe (Abkömmling), der also 50% erbt, trotzdem Pflichtteilergänzungsberechtigt?
Mein persönlicher Eindruck allein durch das Wort, wären reguläre Erben davon eben ausgeschlossen, wenn sie mehr als nur den Pflichtteil bekommen.
Also völlig unabhängig vom Umfang der Erbmasse...
In meinem Kopf wäre das also:
Kind wurde enterbt und bekommt nur den Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbes, in diesem Beispiel also 25%) = Kind hat Pflichtteilergänzungsanspruch
Kind bekommt reguläres Erbe von 50% = Kind hat keinen Pflichtteilergänzungsanspruch

Vielleicht versteife ich mich hier zu sehr auf das Wort "Pflichtteil"...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50272 Beiträge, 17593x hilfreich)

Zitat (von Thepassion):
Allerdings ist dort nie davon die Rede, ob hier eine Abschmelzung/10-Jahres-Schranke/Verjährung zum tragen kommt oder eben nicht.


Es erfolgt keine Abschmelzung/10-Jahres-Schranke/Verjährung

Zitat (von Thepassion):
Ist ein regulärer Erbe (Abkömmling), der also 50% erbt, trotzdem Pflichtteilergänzungsberechtigt?


Ja, das ist dann der Fall, wenn das Erbe geringer ist als die Summe aus Pflichtteil und Pflichtteilergänzungsanspruch.

Nehmen wir mal ein Beispiel:

Elternteil hat ein Haus im Wert von 400.000€ und Geldvermögen in Höhe von 40.000€. Es gibt 2 Kinder. Dieser Elternteil schenkt das Haus weniger als ein Jahr vor seinem Tod dem Kind 1.

Kind 2 wird jedoch nicht enterbt, wird somit also Erbe zu 50%. Das Kind 2 erbt daher 20.000€.
Der Pflichtteil zzgl. Pflichtteilergänzungsanspruch beträgt jedoch 110.000€. In dem Fall hätte das Kind 2 einen Pflichtteilergänzungsanspruch in Höhe von 90.000€ gegen Kind 1.

Sollte Kind 2 jedoch seinerseits irgendwann eine Schenkung in Höhe von 100.000€ von den Eltern erhalten haben, so hat es keinen Pflichtteilergänzungsanspruch mehr.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Thepassion
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Verzeihung für die späte Reaktion, die letzte Zeit war etwas durchwachsen...

Ich muss doch nochmal auf das Thema "Quelle" zurückkommen. Sowohl der Anwalt von Kind 2, als auch der eigene Anwalt von Kind 1 sind wohl der Auffassung, die Schenkung vor 30 Jahren an Kind 2 wäre verjährt.
Ich persönlich möchte natürlich oben stehende Aussagen dazu glauben, aber ohne eine Quelle bzw. ein Urteil o.ä. dazu in der Hand zu haben, wird sich der eigene Anwalt wohl schwer überzeugen lassen.

Etwas wie "im Internet haben wir gelesen, dass der Kürzungsbetrag nach § 2327 BGB keiner Abschmelzung unterliegt", wird hier ja vermutlich eher nicht ausreichen.
Auf meine letzte Nachfrage ob es genau zu dieser Thematik irgendwelche Rechtsvorschriften oder Urteile gibt, habe ich nur ein erneutes "es ist so" vernommen.

Letzten Endes steht und fällt ja hier das ganze Thema genau mit dieser Frage. Wenn auch eine Immobilienschenkung vor 30 Jahren in den Kürzungsbetrag von Kind 2 mit einfließt, so wäre der Pflichtteilergänzungsanspruch wirklich vom Tisch (die Immobilie von Kind 1 hatte nicht den vierfachen Wert der Immobilie von Kind 2).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50272 Beiträge, 17593x hilfreich)

Zitat (von Thepassion):
Sowohl der Anwalt von Kind 2, als auch der eigene Anwalt von Kind 1 sind wohl der Auffassung, die Schenkung vor 30 Jahren an Kind 2 wäre verjährt.


Im Hinblick auf den § 2325 BGB ist das richtig. Die Schenkung an Kind 2 geht somit nicht in die Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruches ein, die Schenkung an Kind 1 dagegen schon.

Im Hinblick auf den § 2327 BGB ist das jedoch nicht richtig. Der § 2327 BGB enthält weder eine Angabe über eine Frist noch eine Abschmelzungsregel.

Zitat (von Thepassion):
Etwas wie "im Internet haben wir gelesen, dass der Kürzungsbetrag nach § 2327 BGB keiner Abschmelzung unterliegt", wird hier ja vermutlich eher nicht ausreichen.


Dass einem anonymen Forenuser wie mir nicht geglaubt wird, kann ich ja nachvollziehen. Aber vielleicht haben juristische Fachartikel von zwei Anwälten mehr Gewicht:
https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/2327-bgb.html
https://www.erbrecht-lahn.de/erbrecht/pflichtteil/pflichtteilsergaenzungsanspruch/

Im ersten Artikel findet man den relevanten Teil in der Mitte des Artikels. Der enstsprechende Absatz beginnt mit "Im Rahmen von § 2327 BGB muss ..."

Im zweiten Artikel steht der relevante Teil sehr weit unten. Es handelt sich um den letzten grau hinterlegten Absatz, der links mit einem dicken Balken versehen ist und mit "Beachte:" beginnt

Zitat (von Thepassion):
Auf meine letzte Nachfrage ob es genau zu dieser Thematik irgendwelche Rechtsvorschriften oder Urteile gibt, habe ich nur ein erneutes "es ist so" vernommen.


Tolle Antwort. Wenn sie vom gegnerischen Anwalt kommt, kann ich das ja noch nachvollziehen, aber vom eigenen Anwalt?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Thepassion
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Erneut vielen Dank für die prompte Antwort.

Ich habe inzwischen sogar Rechtsprechungen dazu gefunden: NJW 1990, 180 ; BGHZ 108, 393

Noch eine folgefrage zur Wertermittlung der Immobilie(n):
Es wurde bisher sowohl vom damaligen Notar, als auch vom Anwalt etwa folgendes erklärt:
Es wird sowohl der Wert zum Zeitpunkt des Übertrags (1990), als auch der Wert zum Todestag in Betracht gezogen und davon wird der niedrigere Wert zur Ermittlung verwendet. In diesem Beispiel wäre das ja klar der Wert von 1990.
Das ist wohl wegen dem Nießbrauch so? Theoretisch erfolgten die Grundbucheinträge ja bereits 1990...

Nun aber noch eine "interessante" Forderung, die ebenfalls wieder gegen alles spricht, was ich bisher gelesen habe:
"Bezüglich der Immobilie wird vorgeschlagen, ein Wertermittlungsgutachten erstellen zu lassen. Dies würde dazu dienen, den Wert der Immobilie zu ermitteln, allerdings behält sich meine Mandantin vor, im Falle, dass die Immobilie durch Ihre Mandanten im Zeitraum von fünf Jahren nach dem Erbfall verkauft wird, einen entsprechenden Mehrerlös als Pflichtteilergänzungsanspruch geltend zu machen. Sollte Ihr Mandant die Immobilie verkaufen wollen, wäre dies entsprechend mit meiner Mandantin abzustimmen."

Bisher habe ich dazu folgendes verstanden:
1) Bei der Ermittlung des Werts ist das Stichtagsprinzip entscheidend (auch wenn mir noch nicht ganz klar ist, was hier im Beispiel der Stichtag ist).
2) Die Immobilie befindet sich doch rechtmäßig im Besitz von Kind 1. Besteht hier wirklich eine Pflicht Kind 2 über einen etwaigen Verkauf in der Zukunft in Kenntnis zu setzen?!
3) Die Anrechnung des Mehrerlös in der Zukunft klingt für mich wieder völlig aus der Luft gegriffen?



0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50272 Beiträge, 17593x hilfreich)

Zitat (von Thepassion):
Es wird sowohl der Wert zum Zeitpunkt des Übertrags (1990), als auch der Wert zum Todestag in Betracht gezogen und davon wird der niedrigere Wert zur Ermittlung verwendet.


Richtig.

Zitat (von Thepassion):
In diesem Beispiel wäre das ja klar der Wert von 1990.


So klar ist das nicht. Es wird jeweils der Wert ohne Nießbrauchrecht genommen und der Wert von 1990 wird inflationsbereinigt um festzustellen, welcher der beiden Werte der niedrigere ist.

Zitat (von Thepassion):
Bei der Ermittlung des Werts ist das Stichtagsprinzip entscheidend (auch wenn mir noch nicht ganz klar ist, was hier im Beispiel der Stichtag ist).


Richtig, die Stichtage sind zum einen das Datum der Schenkung und zum anderen der Todestag des Erblassers.

Zitat (von Thepassion):
Die Immobilie befindet sich doch rechtmäßig im Besitz von Kind 1. Besteht hier wirklich eine Pflicht Kind 2 über einen etwaigen Verkauf in der Zukunft in Kenntnis zu setzen?!


Nein. Bei einem Verkauf innerhalb eines Jahres wird jedoch angenommen, dass der Verkaufserlös dem Wert zu Todestag entsprochen hat.

Zitat (von Thepassion):
Die Anrechnung des Mehrerlös in der Zukunft klingt für mich wieder völlig aus der Luft gegriffen?


Das ist sie auch.

Zitat (von Thepassion):
Bezüglich der Immobilie wird vorgeschlagen, ein Wertermittlungsgutachten erstellen zu lassen.


Das kann Kind 2 ja gerne auch eigene Kosten erstellen lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Thepassion
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Wertermittlung bereitet mir noch etwas sorgen, da ich da irgendwie nicht wirklich durchsteige...
Das Kind 2 durch die Anwendung von § 2327 BGB erstmal alle Eigenschenkungen seit Geburt als Kürzungsbetrag mit einberechnen muss, stimmt(e) mich zunächst erstmal etwas zuversichtlicher.
Die Unklarheit wie der Wert genau ermittelt wird, lässt wieder Spielraum für "schlechte Szenarien".
Wenn z.B. bei Kind 1 der derzeitige Immobilienwert als Grundlage genommen werden würde, bei Kind 2 aber der Wert vom Zeitpunkt des Übertrags (oder dem Zeitpunkt als der Nießbrauch entfernt wurde), könnte am Ende ja doch wieder ein riesen Wertunterschied beider Immobilien herauskommen.
Falls die Stichtage gleich wären, z.B. für beide Immobilien würde der Wert aus dem Jahr 1990 verwendet werden, so wäre der Wert vermutlich sehr ähnlich.

Zitat (von hh):
Das kann Kind 2 ja gerne auch eigene Kosten erstellen lassen.

Wie ist denn hier die Rechtslage?
Soweit ich das verstanden habe, ist Kind 1 gegenüber Kind 2 auskunftspflichtig.
Aber was ist wenn Kind 1 den derzeitigen Wert der Immobilie schlichtweg nicht kennt, da eben kein Gutachten erstellt wurde?
Ich habe dazu bisher nur § 2314 gefunden, da geht es aber um "Pflichtteilsberechtigte nicht Erben..."
In diesem Fall geht es ja aber im den Pflichtteilergänzungsanspruch.
Falls der Paragraph trotzdem gilt, steht dort in Satz 2, dass die Kosten aus dem Nachlass getragen werden müssen.
An dieser Stelle sei aber nochmal darauf hingewiesen, dass es quasi keine Barmittel gibt.

Noch was zur Auskunftspflicht:
Zunächst sind ja scheinbar beide Kinder gegenseitig Auskunftspflichtig was die letzten 10 Jahre betrifft, wegen des etwaigen Pflichtteilergänzungsanspruchs.
In dem Moment wo Kind 2 aber den Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen möchte, müsste es ja gleichzeitig selbst Auskunftspflichtig über die komplette Lebenszeit sein, richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50272 Beiträge, 17593x hilfreich)

Zitat (von Thepassion):
Wenn z.B. bei Kind 1 der derzeitige Immobilienwert als Grundlage genommen werden würde, bei Kind 2 aber der Wert vom Zeitpunkt des Übertrags (oder dem Zeitpunkt als der Nießbrauch entfernt wurde), könnte am Ende ja doch wieder ein riesen Wertunterschied beider Immobilien herauskommen.


Theoretisch ja. Ist denn zu erwarten, dass sich die Werte beider Häuser erheblich unterschiedlich entwickelt haben?

Andererseits sinkt der Wert einer Immobilie über einen Zeitraum von 30 Jahren im Regelfall jedenfalls dann, wenn man ihn inflationsbereinigt. Investitionen, die zu Wertsteigerungen führen, dürfen nämlich nicht mitberücksichtigt werden.

Zitat (von Thepassion):
Wie ist denn hier die Rechtslage?


Es ist richtig, dass die Kosten aus dem Nachlass zu tragen sind.

Zitat (von Thepassion):
In dem Moment wo Kind 2 aber den Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen möchte, müsste es ja gleichzeitig selbst Auskunftspflichtig über die komplette Lebenszeit sein, richtig?


Ja, richtig.

Dabei könnte man z.B. prüfen, ob bei der Aufhebung des Nießbrauchrechtes bzgl. des Hauses von Kind 2 eine Rentenzahlung in angemessener Höhe vereinbart wurde.

Wenn nicht, dann würde es sich um eine gemischte Schenkung handeln.

Kind 1 kann doch genauso vorgehen wie Kind 2. Es kann erst einmal ein paar starke Behauptungen in den Raum stellen und es dann Kind 2 überlassen, darauf zu reagieren.

-- Editiert von hh am 07.07.2021 07:58

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Thepassion
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Theoretisch ja. Ist denn zu erwarten, dass sich die Werte beider Häuser erheblich unterschiedlich entwickelt haben?

Unterschiedlich entwickelt haben eher nicht, aber der Wert der Immobilien hat sich durch die aktuelle Blase ja sehr stark entwickelt.
Also die Werte sind ja auch inflationsbereinigt sicherlich vierfach höher, als noch vor 30 Jahren. Wenn man dann bei Immobilie 2 den Wert von damals und bei Immobilie 1 den Wert von heute, haben wir ja schon eine riesen Differenz.

Zitat (von hh):
Es ist richtig, dass die Kosten aus dem Nachlass zu tragen sind.

Und wenn wie bereits geschrieben kein Geld da ist dafür? Muss das dann Kind 2 auf eigene Kosten tragen, wenn es den Wert wissen will?
Also in jedem Fall muss ja irgendjemand den Gutachter bestellen. Wer bestellt, der zahlt erstmal.
Wenn bei Kind 1 aber weder Geld vorhanden ist um bzgl. Gutachter in Vorleistung zu treten, noch entsprechende Nachlassmittel vorhanden sind, ist das ja auch wieder ein kompliziertes Thema.

Zitat (von hh):
Dabei könnte man z.B. prüfen, ob bei der Aufhebung des Nießbrauchrechtes bzgl. des Hauses von Kind 2 eine Rentenzahlung in angemessener Höhe vereinbart wurde.

Wenn nicht, dann würde es sich um eine gemischte Schenkung handeln

Wer bestimmt ob die Höhe angemessen ist?
Die Rentenzahlung wurde notariell nachträglich um 2007 fast halbiert. In meinen Augen war das natürlich kein angemessener Betrag für die Immobilie...

Zitat (von hh):
Kind 1 kann doch genauso vorgehen wie Kind 2. Es kann erst einmal ein paar starke Behauptungen in den Raum stellen und es dann Kind 2 überlassen, darauf zu reagieren.

Bezogen auf lebenslange Schenkungen oder auf die letzten 10 Jahre?
In den letzten 10 Jahren gab es nämlich keinen Kontakt zu Kind 2, daher gab es in diesem Zeitraum auch keine Zuwendungen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50272 Beiträge, 17593x hilfreich)

Zitat (von Thepassion):
Wer bestimmt ob die Höhe angemessen ist?


Als Anhaltspunkt kann man nehmen, dass eine Rentenzahlung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete angemessen wäre.

Zitat (von Thepassion):
Die Rentenzahlung wurde notariell nachträglich um 2007 fast halbiert.


Das ist doch auf jeden Fall eine Schenkung.

Zitat (von Thepassion):
Bezogen auf lebenslange Schenkungen oder auf die letzten 10 Jahre?


Bezogen auf alles. Kind 2 stellt dreist Forderungen, die man doch auch mit dreisten Forderungen kontern kann.

1. Schenkung in 1990 Haus mit Nießbrauchrecht
2. Schenkung in 2000 als gemischte Schenkung, weil die vereinbarte Ratenzahlung zu niedrig war
3. Schenkung in 2007, weil die Ratenzahlung halbiert wurde.

Dabei sind 1. und 3. offensichtlich Schenkungen, die auf den Pflichtteilergänzungsanspruch anzurechnen sind. Bei 2. weiß ich das natürlich nicht, weil unbekannt ist, wie hoch die Rate im Verhältnis zur ortsüblichen Vergleichmiete stand, aber behaupten kann man ja erst einmal, dass es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt hat.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Thepassion
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Da ich es selbst nicht leiden kann, wenn solche Themen dann einfach mit offenem Ende verbleiben, möchte ich kurz diese fiktive Kurzgeschichte zu Ende erzählen:

Wie hier ja bereits diskutiert wurde, ist der Anspruch aufgrund der Gegebenheiten äußerst fragwürdig bis nicht existent. Alleine die Anrechnung der eigens erhaltenen Immobilie der klagenden Partei, würde den etwaigen Anspruch schon auf 0 taxieren.
Nachdem man sich außergerichtlich ein halbes Jahr nur im Kreis gedreht und viel Geld bei den Anwälten gelassen hat, hat Kind 2 im März 2022 auf Pflichtteilsergänzung in Höhe von ca. 125.000€ geklagt. Zu keinem Zeitpunkt wurde eine vernünftige Berechnung durchgeführt und vorgetragen. Wie man das hätte tun müssen, wurde hier ja freundlicherweise bereits genau erklärt.
Obwohl selbst die Richterin im Vorfeld eine außergerichtliche Lösung aufgrund der schwachen Klage empfohlen hat, kam es zu einer „Vorverhandlung".
Dabei hat das Gericht einen Vergleich angeboten:
Das Gericht wies auf die Unschlüssigkeit der Klage wie auch der Klageänderung hin (habe ich hier jetzt mal ausgespart, die Gegenpartei hat nachträglich noch Elemente aus der offenen Erbauseinandersetzung mit eingestreut) . Wie vorgetragen wurden das Niederstwertprinzip und die Eigenschenkungen nicht beachtet.
Um Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu erhalten schlug das Gericht einen Vergleich in etwa wie folgt vor:

Die Parteien sind sich einig, dass die Erbengemeinschaft wie folgt auseinandergesetzt wird:
Der Beklagte erhält den gesamten Hausrat der Mutter im Anwesen und kann entscheiden, ob er ihn behält oder ob er ihn auf seine Kosten entsorgt. Die Kosten der Entsorgung und die vom Beklagten verauslagten Kosten sind mit dem nachfolgenden Betrag abgegolten.
Zur Abgeltung aller wechselseitiger erbrechtlicher Ansprüche der Parteien zahlt der Beklagte einen Betrag in Höhe von € 6.000,00 an die Klägerin.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 95% und der Beklagte 5% zu tragen.
Der Betrag in Höhe von € 6.000,00 wurde vom Gericht -nur für den Fall eines Vergleichs- provisorisch wie folgt ermittelt:
Wert Immobilie Kind 1 in 1990 geschätzt = € 200.000,00.
Nießbrauch indexiert = € 126.000,00.
Differenz = € 64.000,00.
Unterstellt der Nachlass sei Null, davon ¼ = € 16.000,00.
./. Eigenschenkung geschätzt = € 8.000,00.
./. Entsorgungskosten Hausrat € 3.000,00 ½ = € 1.500,00.
./. verauslagte Kosten € 1.000,00 ½ = € 500,00.

Abgeltung = € 6.000,00.

Auch wenn einen diese Ungerechtigkeit noch einige Zeit verfolgen wird, wurde dem Vergleich zugestimmt um endlich Rechtsfrieden zu haben. Es wurde in dem Jahr schon so viel Geld verbrannt, ganz zu schweigen von den Nerven.
Damit ist das Thema geklärt und man kann getrennter Wege gehen.

Rein informativ, da es hier ja um das Recht geht:
Aufgrund der miserablen Klage, wäre selbige zu 95% in der ersten Instanz abgewiesen worden und man hätte gar nichts zahlen müssen. Das würde aber die Tür offenlassen, eine Instanz weiter zu gehen und es erneut zu versuchen. Dabei könnte die Klage dann ganz anders aufgestellt werden und wer weiß wie die Richter der nächsten Instanz dann entscheiden. Außerdem ist aufgrund der Klageerweiterung mit diesem Vergleich auch noch der Erbteil gleich mit erledigt.
Nur aus diesen Gründen wurde dem Vergleich zugestimmt. Rein objektiv hätte man es auch darauf ankommen lassen können.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8633 Beiträge, 4685x hilfreich)

Schön, dass man auch mal erfährt wie ein "Fall" ausgegangen ist. :smile:

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 306.544 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
124.267 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.