Hallo,
die Verstorbene hat laut zwei Miterben(A u. B) einer Erbengemeinschaft(A,B,C) von drei Parteien, unter Zeugen mündlich einem Kind geistig behindertem Kind von A XXXX,- EUR vermacht.
1.) Muss C dieses mündliche versprechen aktzeptieren?
2.) Falls ja, kann C seinen Pflichtanteil von A verlangen, da A der Vormund seines Kindes ist?
MfG
gto
Schenkung nach dem Tod?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Eine Erbeinsetzung des behinderten Kindes von A durch Testament liegt nicht vor. Ein Testament müsst schriftlich verfasst sein - Nottestament wäre nur vor 3 Zeugen möglich.
Auch die Zuwendung eines Vermächtnisses scheidet aus, weil ein solches auch nur durch Testament bestimmt werden kann.
Bleibt noch die Schenkung.
Da der Erblasser die Schenkung selbst nicht mehr vollzogen hat, handelt es sich um ein Schenkungsversprechen von Todes wegen. Dieses wiederum bedarf der notariellen Form.
Ein notarielles Schenkungsversprechen liegt aber sicher nicht vor.
Also ist meiner Ansicht nach das Schenkungsversprechen - wenn A und B es überhaupt beweisen könnten - unwirksam.
Frage 2 erübrigt sich daher. Wenn die Schenkung an das Kind des A aber wirksam wäre, dann hätten A, B und C eventuell einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen das Kind von A, aber nur dann, wenn der ihnen verbleibende Nachlass geringer ist als ihr gesetzlicher Pflichtteil
Gruß
<a href="http://www.mcneubert.de" target="blank">MCNeubert</a>
Jetzt habe ich Deine andere Frage noch gelesen. Danach ist das Geld ja noch vor dem Tod an das Kind geflossen. Es war somit keine Schenkung von Todes wegen sondern eine normale Schenkung. Das oben gesagte ist daher auf Deinen Fall wohl nicht anwendbar.
Abgesehen von der Frage, ob die Betreuer zur Schenkung berechtigt waren, wäre die Schenkung ansonsten wirksam.
Damit gewinnt Frage 2 dann wieder an Bedeutung.
Gruß
<a href="http://www.mcneubert.de" target="blank">MCNeubert</a>
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hallo,
ja, allerdings wurde das Geld 5000,- EUR Schenkung + 2000,- EUR Betreuungsaufwandsentschädigung
2 Stunden(um 08:00Uhr, wird noch geprüft) vor dem Tod abgehoben.
Da stellt sich mir jedoch die Frage, endet die Betreuung mit dem Todestag oder mit der Todeszeit?
MfG
gto
Dass hat meiner Meinung nach keinen Einfluss auf die Schenkung. Außerdem endet die Betreuung doch mit dem Tod des Betreuten. Daher doch nicht schon am Anfang des Todestages, sondern wohl erst zum Todeszeitpunkt oder am Todestag um 24:00 Uhr.
Es ist daher wohl davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Abhebung vom Konto noch eine wirksame Betreuung bestand. Fraglich ist nur, ob die Betreuer ohne vormundschaftliche Genehmigung ermächtigt waren diesen Betrag abzuheben und zu verschenken.
Gruß
MCNeubert
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
5 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten