Schenkung nachweisen

4. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
JayEl
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung nachweisen

Hallo zusammen,

ich würde gerne einmal den Fall meiner Schwiegermutter im Zuge einer Erbstreitigkeit schilden und Sie bitten mir Ihre Rechte und Möglichkeiten in dieser Sache zu erklären.

Im Zuge der Erbstreitigkeit ging es um ein Mobilheim. Dieses wurde meiner Schwiegermutter vor über 15 Jahren von Ihren Eltern geschenkt. Im Zuge der Erbstreitigkeit mit Ihrem Bruder sollte Sie die Schenkung nachweisen. Allerdings hatte Sie zuvor eine Trennung hinter sich wobei das einzige Schriftstück, welches die Schenkung belegte von Ihrem Ex-Mann mitgenommen und nicht auffindbar war.
Das Mobilheim wurde für 55.000 € verkauft da sie die Schenkung nicht belegen konnte und der Erlös musste geteilt werden.
Jetzt, gut ein Jahr später hat Ihr Ex-Mann durch zufall das Schriftstück gefunden und Ihr gegeben.
Somit könnte Sie die Schenkung nun nachträglich belegen.

Ist es dafür nun zu spät oder hat Sie die Möglichkeit den an den Bruder gezahlten Anteil nachträglich wieder einzufordern?

Ich freue mich über eure Antworten

Viele Grüße

JayEl

-- Editiert von JayEl am 04.12.2018 10:27

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Die Antwort weiß ich leider nicht, aber bei rd. 27.000 EUR Streitwert, lohnt es sich, das von einem Anwalt prüfen zu lassen.

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

ich sehe den Bruder als ungerechtfertigt bereichert. Imho verjährt das nach 3 Jahren zum Jahresende (Regelverjährung).

Stefan

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Zitat:
Ist es dafür nun zu spät oder hat Sie die Möglichkeit den an den Bruder gezahlten Anteil nachträglich wieder einzufordern?


Das kommt auf die genauen Umstände und den damit verbundenen Vereinbarungen zwischen den Geschwistern an, unter denen der Kaufpreis aufgeteilt wurde.

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#4
 Von 
JayEl
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Ist es dafür nun zu spät oder hat Sie die Möglichkeit den an den Bruder gezahlten Anteil nachträglich wieder einzufordern?


Das kommt auf die genauen Umstände und den damit verbundenen Vereinbarungen zwischen den Geschwistern an, unter denen der Kaufpreis aufgeteilt wurde.


Ob dabei sonstige Vereinbarungen getroffen wurden ist mir nicht bekannt. Meines Wissens nach wurde die Summe dem restlichen Erbe, welches aufgeteilt werden sollte beigefügt.

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

ich sehe den Bruder als ungerechtfertigt bereichert. Imho verjährt das nach 3 Jahren zum Jahresende (Regelverjährung).

Stefan


Dem schließe ich mich an.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Das sehe ich anders.

Wenn man in Kenntnis, dass das Mobilheim tatsächlich geschenkt wurde allein aufgrund von Beweisschwierigkeiten einer Ausgleichszahlung zustimmt, dann liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne des § 812 BGB vor. Schließlich gibt es dann einen rechtlichen Grund für die Bereicherung des Bruders.

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das sehe ich anders.

Wenn man in Kenntnis, dass das Mobilheim tatsächlich geschenkt wurde allein aufgrund von Beweisschwierigkeiten einer Ausgleichszahlung zustimmt, dann liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne des § 812 BGB vor. Schließlich gibt es dann einen rechtlichen Grund für die Bereicherung des Bruders.


Hierbei handelte es sich ja nicht um eine Ausgleichzahlung, sondern - so habe ich das verstanden - um Auszahlung des Erbanteils, da der Bruder die Schenkung bestritten hat ... und hier vermute ich mal wider besseren Wissens.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Zitat:
und hier vermute ich mal wider besseren Wissens.


Das mag sein, führt aber nicht dazu, dass es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne des Gesetzes handelt.

Die ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne des Gesetzes liegt nur vor, wenn eine Leistung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Im konkreten Fall gibt es aber eine Vereinbarung über die Aufteilung des Kaufpreises, somit liegt ein rechtlicher Grund vor. Mindestens die Schwiegermutter hat dabei gewusst, dass es sich um eine Schenkung handelt und sie hat dennoch die Vereinbarung abgeschlossen.

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne des Gesetzes liegt nur vor, wenn eine Leistung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist


Das ist doch vorliegend der Fall, Auszahlung eines Betrages der nicht dem Erbteil zugerechnet werden durfte.

Zitat (von hh):
Im konkreten Fall gibt es aber eine Vereinbarung über die Aufteilung des Kaufpreises, somit liegt ein rechtlicher Grund vor.


Den man zum gegebenen Zeitpunkt nicht nachweisen konnte.

Zitat (von hh):
. Mindestens die Schwiegermutter hat dabei gewusst, dass es sich um eine Schenkung handelt und sie hat dennoch die Vereinbarung abgeschlossen.


Nein hat sie nicht, da sie nicht nachweisen konnte, musste sie auszahlen.

Bei dem SW würde ich ne Erstberatung beim Fachanwalt empfehlen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Zitat:
Das ist doch vorliegend der Fall, Auszahlung eines Betrages der nicht dem Erbteil zugerechnet werden durfte.


Das ist mit Wissen und Einverständnis der Stiefmutter erfolgt. Damit gibt es für die Auszahlung einen mündlichen Vertrag zwischen der Stiefmutter und ihrem Bruder und dieser Vertrag ist die rechtliche Grundlage für die Auszahlung.

Wenn die Stiefmutter im Wissen, dass der Bruder keinen Anspruch hat dessen Forderung dennoch erfüllt, dann ist das im Zweifel eine Schenkung.

Zitat:
Den man zum gegebenen Zeitpunkt nicht nachweisen konnte.


Na und, das ist doch kein Grund freiwillig auf seine Ansprüche zu verzichten.

Zitat:
Nein hat sie nicht, da sie nicht nachweisen konnte, musste sie auszahlen.


Natürlich hat die Stiefmutter gewusst, dass ihr das Mobilheim geschenkt wurde. Wenn sie von der Schenkung nicht gewusst hätte, dann ist die Sache noch viel einfacher, denn dann gab es nur ein Schenkungsversprechen, das nie erfüllt wurde.

Im Übrigen hat niemand die Schwiegermutter daran gehindert, die Auszahlung an den Bruder nur unter Vorbehalt vorzunehmen. Meine Ausführungen beziehen sich auf den Fall, dass es keinen derartigen Vorbehalt gab. Ohne Vorbehalt hat die Schwiegermutter auf ihre Ansprüche wirksam verzichtet.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Nach wie vor empfehle ich die Prüfung durch einen (Fach-)Anwalt und wäre interessiert an dessen Beurteilung.

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