Schenkung oder Kauf/Umschreibung

4. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12324.10.2011 13:23:32
Status:
Schüler
(440 Beiträge, 188x hilfreich)
Schenkung oder Kauf/Umschreibung

Guten Abend, Vater möchte Haus an Sohn verschenken, Wert rund 300.000 Euro, aber, im Netz stand, dass dann ein anderer Erbberechtigter (in diesem Falle wären das noch die Ehefrau und die beiden anderen Kinder) einen Ausgleich verlangen können, weil die Erbmasse sich ja entsprechend reduziert. Ist das wirklich so?

Wäre es in diesem Fall dann besser, das Haus einfach umzuschreiben bzw. für einen Euro zu verkaufen, dann würden zwar die ganzen Kaufnebenkosten berechnet aus dem Verkehrswert zu zahlen sein, aber das Haus wäre ja dann ganz normal "verkauft" worden.

Bevor die Frage kommt: Natürlich erhalten Vater und Mutter lebenslanges Wohnrecht bzw. Nießbrauchrecht (gibts da überhaupt einen Unterschied?)

Danke schon mal im Voraus

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8020 Beiträge, 4498x hilfreich)

#Ist das wirklich so?#
Nein, das ist nicht so! Der Vater mit seinem Vermögen tun und lassen was er willt. Zu Lebzeiten hat niemand einen "Ausgleichsanspruch".

#weil die Erbmasse sich ja entsprechend reduziert.#
Es gibt kein Recht zu erben! Zu Lebzeiten gibt es keine "Erbmasse", deshalb kann diese sich auch nicht reduzieren.

#Wäre es in diesem Fall dann besser, das Haus einfach umzuschreiben bzw. für einen Euro zu verkaufen, dann würden zwar die ganzen Kaufnebenkosten berechnet aus dem Verkehrswert zu zahlen sein, aber das Haus wäre ja dann ganz normal "verkauft" worden.#
Falsch gerechnet! Das wäre zwar für 1 EUR verkauft worden, die Differenz zum Verkehrswert gilt aber als Schenkung und es fällt ggf. Schenkungssteuer an.
Das nennt man "gemischte Schenkung".

Bevor die Frage kommt: Natürlich erhalten Vater und Mutter lebenslanges Wohnrecht bzw. Nießbrauchrecht (gibts da überhaupt einen Unterschied?)

6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Sinnvoll wäre, sich beraten zu lassen.
Eine Schenkung könnte zum Beispiel mit einer Auflage verbunden werden.
Wohnrecht - bis zum Tod.
Nießbrauch - die Eltern könnten das Haus selber bewohnen oder vermieten und würden die Miete erhalten (also den Nutzen geniessen).
Hier könnte aber ein Haken für den Sohn auftauchen.
Bei einer normalen Schenkung wäre nach 10 Jahren nichts mehr zu holen für andere Erben, bei Nießbrauch könnte die 10-Jahresfrist hinfällig werden.
Auch sollte genau geklärt werden, wer eigentlich zukünftig für welche Kosten aufkommt.
Und der Vater könnte ein Testament machen, indem er seinen Sohn zum Alleinerben macht, dann würde sich der Erbteil für andere Pflichtteilsberechtigte schon einmal um 50% reduzieren.
Aber wie gesagt, lasst euch beraten, welche Möglichkeiten Vorteile und Nachteile haben. Und werdet euch bewußt, was IHR wollt, inkl. der Mutter und der Geschwister.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zur Definition der Begriffe:

Wohnrecht: Das Haus darf nur vom Inhaber des Wohnrechtes selbst bewohnt werden. Die Ehefrau oder eine Pflegekraft dürfen in die Wohnung aufgenommen werden. Die Kostentragung erfolgt ähnlich wie bei Mietverhältnissen.

Nießbrauchrecht: Das Haus darf auch in anderer Hinsicht vom Inhaber des Nießbrauchrechtes genutzt werden. Insbesondere hat der Inhaber des Nießbrauchrechtes das Vermietungsrecht. Er muss über die normalen Nebenkosten hinaus auch die Kosten für regelmäßig anfallende Reparaturen übernehmen. Außergewöhnliche Instandsetzungen müssen jedoch vom Eigentümer bezahlt werden.

Solange der Vater noch lebt, haben die Ehefrau und die Geschwister keine Anprüche. Bei seinem Tod können sie jedoch ggf. einen Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen. Ein Testament ist dafür jedoch nicht notwendig, da es sich höchstens um einen Anspruch in Höhe des Pflichtteiles unte Einbeziehung des Hauses handelt. Diesen Anpruch haben die Betroffenen auch bei testamentarischer Enterbung.

Wenn der Vater noch erhebliches weiteres Vermögen hat, dann besteht dieser Anspruch auch nicht. Ein Pflichtteilergänzungsanspruch kann nur dann entstehen, wenn der Vater mehr als die Hälfte seines Vermögens verschenkt. Die Ehefrau könnte aber z.B. im Gegenzug zu einem auch ihr gewährten Wohn- oder Nießbrauchrecht auf ihre Ansprüche am Haus verzichten.

Insgesamt stellt sich bei einer Schenkung mit Nießbrauchvorbehalt immer die Frage des Motives. So etwas kann sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten Nachteile mit sich bringen. In vielen Fällen stehen diesen Nachteilen aber keine nennenswerten Vorteile gegenüber. Speziell wird häufig der eigentlich beabsichtigte Zweck gar nicht erreicht.

Der Beschenkte muss sich z.B. darüber im klaren sein, dass erhebliche Kosten auf ihn zukommen können, denen keine Einnahmen oder ein anderer Nutzen gegenüberstehen.

1x Hilfreiche Antwort

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