Schenkung oder Nießnutz?

9. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12314.01.2020 13:20:00
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Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung oder Nießnutz?

Hallo, liebe Forenmitglieder!
Schon vorab vielen lieben Dank für Eure Mühe!

Meine Mutter, Witwe, hatte bar 200.000 Euro zur Verfügung und wollte sich davon ihr Traumhaus kaufen.
Leider genügte das Geld nicht, denn es kostete 300.000. "Kannst du mir nicht irgendwie 100.000 leihen", fragte sie meinen Bruder.

"Theoretisch ja", antwortete der, "aber wenn du stirbst, erbt meine dämliche Schwester, die wir beide nicht mögen, die Hälfte meiner 100.000. Ich mache dir einen Vorschlag: Du gibst mir deine 200.000, ich lege 100.000 drauf und kaufe dein Traumhaus. Eingetragen im Grundbuch bin natürlich ich. Du darfst allerdings darin bis an dein Lebensende wohnen. Für mein Drittel, für meine 100.000 Euro, zahlst du anteilig Miete. Wenn du stirbst, gehört das ganze Haus mir."

Gesagt, getan. Die Mutter gibt dem Sohn also die 200.000, zieht ein und stirbt ein Jahrzehnt später. Ihr Kontostand: Null.

Erbe ich nun tatsächlich nichts? Ich argumentiere so: Meine Mutter schenkte meinem Bruder das Geld nicht; es war keine leistungslose Gabe. Sie verlangte etwas dafür, nämlich Wohnrecht. Zwar existiert vermutlich kein Vertrag oder Nießnutzeintrag im Grundbuch, aber allein die Tatsache, dass sie dem Sohn 200.000 überwies und anschließend in dessen neugekauftes Haus einzog, beweist das.

Meiner Ansicht nach handelt es sich um einen mündlich abgeschlossenen Nießnutzvertrag. Daher hat mein Bruder mir die Hälfte von Mutters 200.000 auszuzahlen. Mutters 200.000 Euro haben ihr nach wie vor bis zum Lebensende gehört, nur dann halt in Form eines Hausanteils.

Mein Bruder allerdings beharrt darauf, Nießnutz sei es nur, wenn sie in ihrem eigenen Haus gewohnt hätte und es im Grundbuch ihm überschrieben hätte mit dem Vermerk, dass sie lebenslang darin wohnen kann. Er argumentiert, bei den 200.000 habe es sich um eine Schenkung gehandelt. Er habe halt dann der Mutter, ohne das vertraglich festzulegen, ein Wohnrecht geschenkt. Das hätte er jederzeit widerrufen und sie rauswerfen oder volle Miete verlangen können. Von Nießnutz sei nicht die Rede.

Wer dürfte vor Gericht voraussichtlich bessere Chancen haben?




-- Editiert von NatalieS am 09.03.2019 14:38

-- Editiert von NatalieS am 09.03.2019 14:40

-- Editiert von NatalieS am 09.03.2019 14:41

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27 Antworten
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#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8010 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
"Theoretisch ja", antwortete der, "aber wenn du stirbst, erbt meine dämliche Schwester, die wir beide nicht mögen, die Hälfte meiner 100.000.

Richtig, die Erben "erben" auch die Schulden.
Zitat:
Eingetragen im Grundbuch bin natürlich ich.

Natürlich... :schock:
Zitat:
Du darfst allerdings darin bis an dein Lebensende wohnen.

Wie großzügig :grins:
Zitat:
Für mein Drittel, für meine 100.000 Euro, zahlst du anteilig Miete. Wenn du stirbst, gehört das ganze Haus mir."

Die Mutter gibt EUR 200.000, der Sohn kauft ein Haus für EUR 300.000, er ist alleiniger Eigentümer und die Mutter zahlt Miete? Gehts noch?????
Zitat:
Erbe ich nun tatsächlich nichts?

Es gibt nix zu vererben.
Zitat:
Zwar existiert vermutlich kein Vertrag oder Nießnutzeintrag im Grundbuch, aber allein die Tatsache, dass sie dem Sohn 200.000 überwies und anschließend in dessen neugekauftes Haus einzog, beweist das.

Das beweist nichts.
Zitat:
Meiner Ansicht nach handelt es sich um einen mündlich abgeschlossenen Nießnutzvertrag.

Ein "Nießnutzvertrag" gibt es nicht.
Zitat:
Daher hat mein Bruder mir die Hälfte von Mutters 200.000 auszuzahlen.

Wenn die Mutter dem Bruder das Geld ohne Eintragung im Grundbuch gegeben hat, und die Übergabe des Geldes vor mehr als 10 Jahren stattgefunden hat, hast du keinerlei Ansprüche.
Zitat:
Mutters 200.000 Euro haben ihr nach wie vor bis zum Lebensende gehört, nur dann halt in Form eines Hausanteils.

Der Mutter würde nur dann Hausanteil gehören, wenn diese im Grundbuch als Miteigentümerin eingetragen wäre - das ist hier wohl nicht der Fall.
Zitat:
Er argumentiert, bei den 200.000 habe es sich um eine Schenkung gehandelt. Er habe halt dann der Mutter, ohne das vertraglich festzulegen, ein Wohnrecht geschenkt. Das hätte er jederzeit widerrufen und sie rauswerfen oder volle Miete verlangen können.

So sehe ich das auch.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12314.01.2020 13:20:00
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen lieben Dank, cruncc1, für die ausführlichen Antworten!

Ich bin mir noch nicht sicher, ob die Mutter im Grundbuch eingetragen ist. Ich habe keinen Zugriff aufs Grundbuch von meines Bruders Haus und bin vorerst auf dessen Behauptung angewiesen, die Mutter stünde nicht im Grundbuch.

Da sie in meines Bruders Haus wohnte, hat er alleinigen Zugriff auf ihre Kontounterlagen, ihr Mobliar usw., ich darf das Haus nicht betreten.

Was wäre denn, wenn sich herausstellte, dass sie tatsächlich im Grundbuch stünde? Vielleicht finde ich das heraus, wenn ich den Erbschein beantrage. Mein Bruder riet mir natürlich davon ab, die Mutter habe Schulden bei ihm, die ich erben würde...

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8010 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Was wäre denn, wenn sich herausstellte, dass sie tatsächlich im Grundbuch stünde?

Dann gehört der Anteil der Mutter zum Nachlass.
Zitat:
Vielleicht finde ich das heraus, wenn ich den Erbschein beantrage.

Ja, mach das. Wenn kein Testament vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge und ihr seide je zur Hälfte Erben geworden.
Zitat:
Mein Bruder riet mir natürlich davon ab, die Mutter habe Schulden bei ihm, die ich erben würde...

Die Schulden der Mutter "erbt" er erbenfalls.

Erbe ist man auch ohne Erbschein. Der Erbschein ist lediglich eine Art "Ausweis" zum Nachweis der Erbschaft.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Dann gehört der Anteil der Mutter zum Nachlass.


Nur wenn sie als Eigentümerin im Grundbuch steht. Sollte im Grundbuch nur ein Wohn- oder Nießbrauchrecht zu Gunsten der Mutter stehen, ändert das nichts. So ein Recht erlischt mit dem Tod der Berechtigten und fällt somit nicht in den Nachlass.

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8010 Beiträge, 4497x hilfreich)

Bei einem Nießbrauch oder Wohnrecht gibt es keinen Anteil, meine Antwort sich auf die Eintragung als Miteigentümerin.

Zitat:
Sollte im Grundbuch nur ein Wohn- oder Nießbrauchrecht zu Gunsten der Mutter stehen, ändert das nichts.

Wenn der Mutter ein Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnrecht eingeräumt wurde würden der Tochter ggf. Ergänzungsansprüche zustehen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Wenn der Mutter ein Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnrecht eingeräumt wurde würden der Tochter ggf. Ergänzungsansprüche zustehen.


Woraus sollte sich das ergeben?

Es geht hier nicht um einen Nießbrauchvorbehalt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8010 Beiträge, 4497x hilfreich)

Ich gehe von einer Schenkung der Mutter an den Sohn aus. Diese ist mehr als ein Jahrzehnt her. Die Tochter hätte ggf. nur dann Ansprüche bzgl. der Schenkung, wenn ein Nießbrauch bzw. umfassendes Wohnrecht bestehen würde (wovon ich hier nicht ausgehe).

Das sind allerdings alles Spekulationen - man muss zunächst wissen, was im Grundbuchs steht.

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#8
 Von 
guest-12314.01.2020 13:20:00
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen lieben Dank für die Antworten!

Es geht beim Nießbrauchsrecht darum, dass jemand rechtlich Eigentümer einer Sache ist, einer anderen Person jedoch das Recht eingeräumt wird, die Sache zu nutzen und Vorteile aus ihr zu ziehen.

Genau das ist geschehen:
Mein Bruder ist rechtlich Eigentümer und hat der Mutter Wohnrecht eingeräumt. Das Haus hat er mit ihrem Geld gekauft. Sie hat ihm das Geld keineswegs geschenkt, sondern es ihm nur unter der mündlich vereinbarten Bedingung überlassen, dass sie da wohnen darf. (Was sich logisch daraus schließen lässt, dass sie dort einzog).

Sie ist nicht in ein bestehendes Haus meines Bruders gezogen, sondern er hat es extra für sie, ihren Wünschen entsprechend, kaufen müssen. Sie sprach stets von ihren Haus.

Es handelt sich klar um einen mündlich vereinbarten Nießbrauchsvertrag. Er ist daran zu erkennen, dass die Mutter mietfrei (zumindest für ihren Teil des Hauses) lebenslang wohnen durfte.

Mein Bruder meinte, sie habe sich bewusst nicht ins Grundbuch eintragen lassen, eben um vorzuheucheln, es sei kein Nießnutz, sondern nur eine "gegenseitige Gefälligkeit". Deshalb habe sie sich (angeblich) nicht im Grundbuch eintragen lassen.

Ob sie eingetragen ist oder nicht dürfte selbst mit Erbschein schwierig sein, denn es handelt sich ja nicht um ihr Haus, sondern ums Haus des Bruders.

Die Grundfrage stellt sich, ob ein Nießbrauchsrecht mündlich vereinbart werden kann oder ob es immer nur dann besteht, wenn eine Grundbucheintragung erfolgte.

Wenn ich ein Auto kaufe, könnte ich auch irrerweise behaupten, es gar nicht gekauft zu haben. Ich könnte einfach sagen: Der Händler hat mir das Auto geschenkt. Ich habe ihm daraufhin 10.000 Euro geschenkt. Zufällig alles am gleichen Tag. Aber ein Kauf war es nicht, nein, es war eine Schenkung! Wer würde mir so etwas verrücktes glauben?

So etwa lief es mit dem mündlich vereinbarten Nießnutz ab: aber nein, es war kein Nießnutz, sondern ein Geschenk...






-- Editiert von NatalieS am 10.03.2019 13:48

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38369 Beiträge, 13984x hilfreich)

Ein Nießbrauch bedarf der notariellen Beurkundung und des Eintrags ins Grundbuch. Ob was im Grundbuch steht, das wissen wir nicht. Wir wissen auch nicht, ob eine Grundschuld oder Hypothek zugunsten der Mutter eingetragen ist. Wenn nicht, dann kannst Du alles vergessen. Die Schenkung ist offensichtlich über 10 Jahre her, und es ist Sache des Schenkers, was er mit seinem Geld zu Lebzeiten anstellt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8010 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Meiner Ansicht nach handelt es sich um einen mündlich abgeschlossenen Nießnutzvertrag. Daher hat mein Bruder mir die Hälfte von Mutters 200.000 auszuzahlen.

Angenommen, es gibt einen mündlichen Vertrag zwischen Mutter und Sohn (welcher Art auch immer).

Auf welcher rechtlichen Grundlage bist du der Meinung, dass dir dein Bruder EUR 100.000 auszahlen muss?

-- Editiert von cruncc1 am 10.03.2019 14:50

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38369 Beiträge, 13984x hilfreich)

Das ist das einzige, was mir hier klar ist. 200.000 dividiert durch 2, das macht 100.000. Alles andere wird da weggedrückt. U.a., dass die Mutter wohl mietfrei gewohnt hat. Dass Sohn und Mutter wohl eine Vereinbarung der eigenen Art hatten, die ja absolut in Ordnung ist, und dass das Ganze über 10 Jahre her ist.

wirdwerden

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#12
 Von 
guest-12314.01.2020 13:20:00
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Zitat:
Meiner Ansicht nach handelt es sich um einen mündlich abgeschlossenen Nießnutzvertrag. Daher hat mein Bruder mir die Hälfte von Mutters 200.000 auszuzahlen.

Angenommen, es gibt einen mündlichen Vertrag zwischen Mutter und Sohn (welcher Art auch immer).

Auf welcher rechtlichen Grundlage bist du der Meinung, dass dir dein Bruder EUR 100.000 auszahlen muss?

-- Editiert von cruncc1 am 10.03.2019 14:50



§ 1030 BGB


Zitat aus "Erbrecht heute":
https://www.erbrecht-heute.de/ratgeber/niessbrauch/

"Schenkungen mit Nießbrauchvorbehalt können eine Alternative zu herkömmlichen Schenkungen sein und geben dem Schenker die Möglichkeit, zu Lebzeiten eine Schenkung vorzunehmen und gleichzeitig Rechte an der betreffenden Sache zu behalten. "

Von einer zwingend notwendigen Grundbucheintragung steht da nichts.

Und weiter steht auf "Erbrecht heute" (Zitat):
"Der Schenker kann sich durch einen Nießbrauchvorbehalt selbst absichern, denn einerseits überträgt er das Eigentum und nimmt eine Schenkung vor, andererseits behält er sich den Nießbrauch an den betreffenden Vermögenswerten vor."

Genau das ist geschehen, nur ohne Vertrag und ohne Grundbucheintrag.

Daher hatte meine Mutter nach ihrer "Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt" die Verfügungsgewalt über das Haus, was sich durch ihr mietfreies Wohnen erschließt. Das Nutzungsrecht gehörte ihr folglich.




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#13
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von NatalieS):
Von einer zwingend notwendigen Grundbucheintragung steht da nichts.


Die Erforderlichkeit der Grundbucheintragung des Nießbrauches können Sie in § 873 Abs. 1 BGB nachlesen.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8010 Beiträge, 4497x hilfreich)

Meine Frage hast Du noch nicht beantwortet ;)

Zitat:
Auf welcher rechtlichen Grundlage bist du der Meinung, dass dir dein Bruder EUR 100.000 auszahlen muss?

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12314.01.2020 13:20:00
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Weil es sich meiner Ansicht nach um eine Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt handelt. Meine Mutter übergab (Schenken will ich nicht sagen) meinem Bruder 200.000, damit dieser ein Haus für sie kaufte. In dieses Haus zog sie bis ans Lebensende ein.

Bei einer Schenkung, wenn also keine Gegenleistung gefordert ist, verjährt mein Erbanspruch nach 10 Jahren, ich würde Null bekommen.

Bei einer Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt verjährt die Schenkung nicht. Denn es handelt sich nicht um eine normale Schenkung, sondern das Objekt bleibt ja bis ans Lebensende im Besitz des "Schenkenden". Normalerweise macht man das um Erbschaftssteuern zu sparen. In diesem Fall geschag es im Versuch, die Tochter zu enterben.

Weil sie meinem Bruder 200.000 gab, die aber in Form der Hausnutzung in ihrem Besitz blieben (Nießbrauch), erbe ich davon die Hälfte. Eigentlich noch mehr, da das Haus ja zwischenzeitlich an Wert zugenommen haben dürfte.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Weil es sich meiner Ansicht nach um eine Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt handelt.


Das kann nicht sein, weil dafür die Mutter zunächst Eigentümerin gewesen sein müsste.

Zitat:
Meine Mutter übergab (Schenken will ich nicht sagen) meinem Bruder 200.000, damit dieser ein Haus für sie kaufte.


Falsch, die Mutter hat sich für 200.000€ das Nießrauchrecht im Haus des Sohnes erkauft.

Zitat:
Bei einer Schenkung, wenn also keine Gegenleistung gefordert ist, verjährt mein Erbanspruch nach 10 Jahren, ich würde Null bekommen.


Es gibt keine Schenkung.

Zitat:
Bei einer Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt verjährt die Schenkung nicht. Denn es handelt sich nicht um eine normale Schenkung, sondern das Objekt bleibt ja bis ans Lebensende im Besitz des "Schenkenden". Normalerweise macht man das um Erbschaftssteuern zu sparen.


Stimmt, so ein Fall liegt hier aber nicht vor, da das Haus sich nie im Eigentum der Mutter befunden hat.

Zitat:
Weil sie meinem Bruder 200.000 gab, die aber in Form der Hausnutzung in ihrem Besitz blieben (Nießbrauch), erbe ich davon die Hälfte.


Da der Nießbrauch mit dem Tod der Mutter erlischt wird nichts vererbt.

Zitat:
Eigentlich noch mehr, da das Haus ja zwischenzeitlich an Wert zugenommen haben dürfte.


Die Wertsteigerung des Hauses ist sowieso irrelevant.

Zitat:
Die Erforderlichkeit der Grundbucheintragung des Nießbrauches können Sie in § 873 Abs. 1 BGB nachlesen.


Das ist nicht richtig. Ein Nießbrauchrecht muss nicht zwingend dinglich vereinbart werden. Es kann auch schuldrechtlich vereinbart werden. Letztlich ist das aber irrelevant.

Vorteilhaft wäre es dagegen, wenn es gar kein Nießbrauchrecht gäbe, sondern eine Schenkung. Dann hätte die Tochter jedenfalls für 10 Jahre nach der Schenkung einen Pflichtteilergänzungsanspruch.

-- Editiert von hh am 10.03.2019 23:18

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Bevor jetzt irgendjemand das hier als Modell für die Enterbung eines Kindes sieht:

Die Mutter ist mit der Konstruktion ein extrem hohes persönliches Risiko eingegangen. Der Sohn ist durch nichts an seine Zusage gebunden gewesen und selbst wenn er so vertrauenswürdig ist, dass er sich an seine mündliche Zusage hält, so kann die Mutter dennoch alles verlieren, wenn dem Sohn irgendetwas Unvorhergesehenes passiert.

Natürlich können Eltern auch dadurch die komplette Enterbung eines Kindes zu Gunsten des anderen Kindes erreichen, indem sie ein vorhandenes Haus ohne jegliche Absicherung an das "gute" Kind schenken. Davon kann ich nur dringend abraten, da es sich dabei in erster Linie um eine Selbstbestrafung der Eltern handelt.

Nicht anders verhält es sich in diesem Fall. Das Geld wurde ohne Absicherung an den Sohn geschenkt und dieser war auch noch so dreist, für seinen Anteil eine Miete zu verlangen. Das würde ich schon als betrügerisches Verhalten des Sohnes einordnen auch wenn der Straftatbestand des Betruges wohl nicht erfüllt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12314.01.2020 13:20:00
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Antwort auf hh:

Zitat (von hh):
Falsch, die Mutter hat sich für 200.000€ das Nießrauchrecht im Haus des Sohnes erkauft.


Vielen Dank, ich glaube, dass ich es jetzt verstehe:

Die Mutter meinte (sinngemäß): "Sohn, ich zahle dir 200.000, wenn du mich bis ans Lebensende (oder so lange du Lust hast) in deinem Haus wohnen lässt. Das ist sozusagen eine vorausbezahlte Miete auf unbestimmte Zeit. Wenn ich sterbe, hat sich der Fall erledigt, spätestens dann kannst du mit dem Haus machen, was du willst. Da das Haus immer dir gehört hat und ich arm bin, erbt die Schwester null."

Daraus resultiert folgende neue Frage:
Müsste mein Bruder dann nicht heftig Steuern zahlen, wenn er 200.000 Miete im Voraus kassiert hat?

Zitat (von hh):
Es gibt keine Schenkung.


Es war ja kein Geschenk!

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12314.01.2020 13:20:00
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

ich fasse die Erkenntnisse der Beiträge zusammen:

Offensichtlich handelt es sich weder um Nießbrauch und auch nicht um eine Schenkung.
Sondern meine Mutter gab dem Sohn Geld gegen Wohnrecht.

Hier https://www.sparkasse.de/themen/immobilie-verkaufen/niessbrauch-wohnrecht.html ist das Wohnrecht beschrieben.

Ich zitiere:

"Wohnrecht bezeichnet das Recht, weiterhin in einem Haus oder in einer Wohnung zu leben, obwohl man nicht länger der Eigentümer ist. Das Recht sollte vertraglich abgesichert und unbedingt ins Grundbuch eingetragen werden. Dann kann es auch bei einem Verkauf nicht außer Kraft gesetzt werden. Das bedeutet: Verkauft beispielsweise Ihr Kind das geschenkte Haus, weil es den Verkaufserlös benötigt, kann der neue Eigentümer Sie nicht einfach vor die Tür setzen.

Ein Wohnrecht kann lebenslang gelten, für eine bestimmte Dauer festgelegt oder an bestimmte Bedingungen geknüpft werden. Es kann sich auf die gesamte Immobilie oder nur auf einzelne Räume beziehen. All das sollten Sie vertraglich regeln. "

Der Haken:

Zitat: "Ein Wohnrecht kann nicht vererbt, übertragen oder verkauft werden. Es erlischt, wenn der Berechtigte stirbt, er die Immobilie nicht mehr nutzen kann (zum Beispiel, weil er in ein Heim zieht), wenn die vertraglich festgeschriebene Frist abläuft oder eine vereinbarte Bedingung nicht mehr erfüllt wird."

Das würde wohl bedeuten, dass ich in keinem Fall etwas von dem Geld geerbt hätte, selbst dann nicht, wenn die Mutter im gleichen Monat, in dem sie die 200.000 übergab, gestorben wäre.



-- Editiert von NatalieS am 11.03.2019 11:47

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Das würde wohl bedeuten, dass ich in keinem Fall etwas von dem Geld geerbt hätte, selbst dann nicht, wenn die Mutter im gleichen Monat, in dem sie die 200.000 übergab, gestorben wäre.


Das Wohnrecht hat einen bezifferbaren Wert, der u.a. vom Alter des Berechtigten und von der ortsüblichen Vergleichsmiete für das Objekt abhängt. Nur in dieser Höhe wäre die Zahlung von 200.000€ keine Schenkung.

Sollte das Wohnrecht also z.B. einen tatsächlichen Wert von 100.000€ haben, dann sind die übrigen 100.000€ als Schenkung einzustufen.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Haben Sie die Zuwendung in Höhe von 200.000 EUR bereits einmal im Lichte des § 2050 BGB beleuchtet?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Es ist schon fraglich, ob es sich um eine Schenkung handelt. Um eine Ausstattung handelt es sich aber offensichtlich nicht, so dass der § 2050 BGB nicht greift.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

So sicher bin ich mir nicht, dass hier nicht zumindest über eine Ausstattung diskutiert werden könnte:

"Als Ausstattungsanlass kommen – neben den hier nicht vorliegenden "klassischen" Fällen wie Verheiratung oder Geschäftsgründung – auch finanzielle Hilfen in Betracht, sofern die Zuwendung sich nicht in einer Hilfe aus aktueller Not erschöpft ("schnell mal geholfen"), sondern der Begründung und Erhaltung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Abkömmlings dient oder zu dienen bestimmt ist (Kerscher a.a.O. Rz. 33, 35). Das folgt daraus, dass § 1624 Abs. 1 als Fall der Ausstattung auch eine Zuwendung nennt, die "mit Rücksicht auf … die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder Erhaltung … der Lebensstellung" gewährt wird. Nicht entscheidend ist dabei, ob die Zuwendung notwendig ist, um die selbständige Lebensstellung des Empfängers zu begründen oder zu erhalten (BGHZ 44, 91 ). Bei größeren Zuwendungen liegt deshalb die Deutung als Ausstattung nahe, wenn sich eine andere causa nicht sicher feststellen lässt (Kerscher a.a.O. Rz. 35). Andere, zusätzlich verfolgte Zuwendungszwecke schließen das Vorliegen einer Ausstattung nicht aus, sofern sie gegenüber dem Ausstattungszweck nicht dominieren. Das gilt insbesondere für das häufig mitverfolgte Ziel der Steuerersparnis (Kerscher a.a.O. Rz. 35-37). Gerade wenn ein relativ großer Altersunterschied zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger besteht, liegen die Zwecke der Ausstattung und der vorweggenommenen Erbfolge zeitlich und gedanklich nahe beisammen (Kerscher a.a.O. Rz. 36). Behält sich der Zuwendende bestimmte Rechte vor, so ist zu fragen, ob deswegen die Dominanz des Ausstattungszwecks fehlt. Ein lediglich partielles Wohnrecht steht – anders als z.B. ein umfassender Nießbrauch – der Dominanz des Ausstattungszwecks nicht entgegen (Kerscher a.a.O. Rz. 38). Das Erfordernis einer "behaltensfesten" Zuwendung bedeutet, dass wegen des Zwecks der Zuwendung die Rückforderungsmöglichkeiten nach §§ 528 , 530 BGB ausgeschlossen sein müssen (vgl. Kerscher a.a.O. Rz. 16).

3. An diesen Maßstäben gemessen ist im Streitfall vom Vorliegen einer Ausstattung auszugehen. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Zuwendung 24 Jahre alt; sie hatte ihre Ausbildung abgeschlossen und war abhängig beschäftigt. Die Zuwendung, die ausschließlich für den Kauf eines im Zuwendungszeitpunkt bereits bekannten Hausgrundstücks bestimmt war, ermöglichte der Klägerin unstreitig erst den Erwerb eines dauerhaften, gemessen an ihrem damaligen Lebenszuschnitt erheblichen Vermögenswerts. Aufgrund des Immobilienerwerbs brauchte die Klägerin dauerhaft keine Miete zu bezahlen; die für die Rest-Finanzierung zu leistenden Darlehenstilgungen stellten sich fortan als Investition ins eigene Vermögen dar. Insofern war die Zuwendung objektiv ein erheblicher Beitrag zu ihrer finanziellen Selbständigkeit. Der Senat ist davon überzeugt, dass dies von den Parteien auch angestrebt wurde. Angesichts des Umstands, dass die konkrete Immobilie von der Klägerin ohne die Zuwendung nicht erworben worden wäre, musste es den Parteien auch um eine "behaltensfeste" Zuwendung gehen."


OLG Karlsruhe 6 U 137/09

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 11.03.2019 14:15

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
So sicher bin ich mir nicht, dass hier nicht zumindest über eine Ausstattung diskutiert werden könnte.


Der Sohn hat das Geld nicht für den Kauf einer Immobilie zur Eigennutzung erhalten. Daher kann ich auch im Hinblick auf das zitierte Urteil nicht erkennen, dass es sich um eine Ausstattung handelt.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Sohn hat das Geld nicht für den Kauf einer Immobilie zur Eigennutzung erhalten.


Es ist fraglich, ob diese Tatsache - wenn sie denn eine ist und der Sohn nicht auch in dem "Traumhaus" mitgewohnt hat - entscheidend ist.

Die Mutter hat dem Sohn ein 200.000 EUR zugewendet und dieser hat sodann unter Zuhilfenahme weiterer 100.000 EUR ein Grundstück mit einem Haus bebaut. Anschließend hat er mit der Mutter ein Mietverhältnis abgeschlossen, so dass er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (steuerliche Vorteile sei hier nur einmal am Rand erwähnt).

Ob wir hier tatsächlich soweit von § 2050 Abs. 1, 2 BGB entfernt sind, glaube ich eher nicht.

Vielleicht wäre es zumindest ein Ansatzpunkt.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Es ist fraglich, ob diese Tatsache - wenn sie denn eine ist und der Sohn nicht auch in dem "Traumhaus" mitgewohnt hat - entscheidend ist.


Das ist sie.

Schaue Dir doch einfach den § 1624 BGB an, in dem besser definiert ist, was eine Ausstattung ist.

Zitat:
Ob wir hier tatsächlich soweit von § 2050 Abs. 1, 2 BGB entfernt sind, glaube ich eher nicht.


Nach meiner Auffassung sind wir sogar weit davon entfernt.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12314.01.2020 13:20:00
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Mein Bruder hat definitiv nicht mit im Haus gewohnt, da lebte allein meine Mutter.

Sie hat meinem Bruder zuerst das Geld überwiesen; anschließend hat er sich das Haus gekauft, dann ist sie schnellstmöglich eingezogen.

0x Hilfreiche Antwort

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