Ein schriftliches Testament ist nicht vorhanden.
Eine Person die voraussichtlich nicht mehr lange zu leben hat beauftragt einen Angehörigen die über alle Bankvollmachten verfügt, einem anderen Angehörigen einen bestimmten Betrag zu überwiesen bzw. zu schenken.
Soweit mir bekannt ist muß der Beschenkte die Schenkung beim Finanzamt anmelden. Der Schenker allerdings auch. Was ist aber wenn die Person(Schenker) keine Gelegenheit mehr hat dies zu tun ?
Selber Fall allerdings etwas anderes konstruiert.
Eine Person liegt im sterben und äußert kurz vor dem Tode den Wunsch unter Zeugen einer anderen Person noch einen Betrag schenken zu wollen. Ist das auch ein „gültiges“ Testament auch wenn nicht schriftlich festgehalten wurde ?
Mir fällt in diesem Fall der Begriff "LastMinute" Testament (Letzer Wille) ein, hört sich zwar blöd an aber würde es treffend beschreiben. Gibt es für solche Fälle Vorgaben oder Bestimmungen? Oder ist immer ein Notar notwendig.
Wäre der Fall anderes zu handhaben wenn nur noch diese beiden Anghörigen die letzten Verblieben wären und außer der gesetzlichen Erbfolge niemand anderes bedacht wird?
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-- Editiert von dina31 am 29.01.2008 21:34:06
Schenkung ohne Testament
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



Hallo Dina31,
es gibt soetwas wie ein Nottestament. Goggle doch nach den Vorschriften, ich weiß nicht, ob es ausreichend ist, dass einer das Worttestament schreibt und 2 andere Personen das mit ihrer Unterschrift bezeugen.
Wie kommst du auf die Idee, das der Schenkende den Betrag beim Finanzamt melden muss?
§ 2250 BGB
Nottestament vor drei Zeugen(1) Wer sich an einem Orte aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
, der §§ 7
, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5
und des § 27
des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8
bis 10
, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
, § 13 Abs. 1
, 3 Satz 1, §§ 23
, 28
des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.
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"Wäre der Fall anderes zu handhaben wenn nur noch diese beiden Anghörigen die letzten Verblieben wären und außer der gesetzlichen Erbfolge niemand anderes bedacht wird?"
Das Nottestament ist in diesem Fall nach §§ 6
,7,26,27 des Beurkundungsgesetzes unwirksam.
-- Editiert von nataly am 30.01.2008 11:01:04
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