Schenkung und Erbrecht

24. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
Royal Canin
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 11x hilfreich)
Schenkung und Erbrecht

Hallo,

angenommen, jemand hat vor 10 Jahren von seinen Eltern ein Haus samt Grund geschenkt bekommen, wie würde es im Erbfall aussehen?

Gehen wir davon aus, daß die Eltern sich ein lebenslanges Wohnrecht und ein Rückübertragungsrecht im Grundbuch gesichert haben.
Das Kind zahlt also in diesem Fall seit 10 Jahren die Grundsteueren/Gebäudeversicherung/gesplittete Abwassergebühr, hat aber nicht mal einen Hausschlüssel.

Eltern und Kind sind in unsrem Fall inzwischen verstritten und haben keinen Kontakt mehr.



Wird die Schenkung aufgrund des Wohnrechts also doch auf den Pflichtteil des/der Erbbrechtigten angerechnet?

Und wie würde es aussehen, wenn die Schenkung 15 Jahre zurückliegen würde?

Viele Grüße,

Royal Canin

-----------------
""

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Hallo,

Dazu müsste man viel mehr wissen. Welchen Teil des Hauses umfasst das Wohnrecht, das gesamte Haus? Unter welchen Bedingungen können die Eltern der das Eigentum zurückverlangen? All das ist entscheidend dafür, ob überhaupt die einschlägigen Fristen zu laufen beginnen.

Gruß

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Royal Canin
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo Herr Winkler,

im fiktiven Fall umfaßt das Wohnrecht das ganze Haus und Grundstück.

Die Rücknahmebedigungen sind versuchter Verkauf des Hauses, versuchte Untervermietung eines Stockwerks nach Ableben eines Ehepartners der Eltern.

Leider kann es die vor 10 Jahren noch recht naive einzige Tochter nicht mehr genau sagen, da ihr von der Mutter die Schenkungsurkunde direkt nach dem Notartermin von der Mutter abgenommen wurde zwecks "Aufbewahrung" ihrerseits.

Der jetzige Erkentnisstand entstammt einer Einsichtnahme und Ausdruck aus dem Grundbuch.


Wie würde der Fall denn aussehen, wenn die Tochter im möglichen Erbfall eines oder beider Eltern vorsichtshalber das Erbe ausschlägt?

Fällt das ganze Haus dann an die nachrückenden Erben oder müßten sich alle trotzdem den Erlös aus dem Verkauf des Hauses teilen?

Mfg, Royal Canin

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4241 Beiträge, 2420x hilfreich)

Aus den Grundbucheintrag ergibt sich die Adresse des Vertrages (Urkundenrolle des Notars). Man kann bei diesem Notar oder seinem Rechtsnachfolger kostenpflichtig eine Abschrift bekommen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Royal Canin
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo quiddje,

und das geht auch ohne das Einverständnis der Schenkenden?

Danke für den Tip!

Viele Grüße,

Royal Canin

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Royal Canin
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo nochmals,

jetzt habe ich noch eine Frage dazu:

Wenn die beschenkte Tochter im fiktiven Fall Ihr Erbe nicht annehmen würde, wäre das geschenkte Haus ja trotzdem pflichtteilsfällig, oder?
Damit meine ich, das Haus würde unter den Pflichtteil der Tochter fallen, den sie nochmals (aus dem Nachlass) versteueren müßte.
Schlägt sie das Erbe aus, wie würde dann die Sache aussehen?
Wem gehört das Haus dann?

Viele Grüße,

Royal Canin

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 402x hilfreich)

Du schreibst doch , dass Du das Haus vor 10 Jahren , geschenkt bekommen hast. Wenn dem so ist , dann gehört das Haus Dir und fällt nicht mehr in das Erbe.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

quote:
Wenn die beschenkte Tochter im fiktiven Fall Ihr Erbe nicht annehmen würde, wäre das geschenkte Haus ja trotzdem pflichtteilsfällig, oder?


Die Frage verstehe ich nicht. Was soll "pflichtteilsfällig" heißen?

quote:
Damit meine ich, das Haus würde unter den Pflichtteil der Tochter fallen, den sie nochmals (aus dem Nachlass) versteueren müßte.


Eine doppelte Versteuerung erfolgt nicht.

quote:
Schlägt sie das Erbe aus, wie würde dann die Sache aussehen?
Wem gehört das Haus dann?


Die Tochter ist doch schon Eigentümerin. Warum sollte sich daran durch eine Ausschlagung etwas ändern?

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4241 Beiträge, 2420x hilfreich)

quote:
und das geht auch ohne das Einverständnis der Schenkenden?
Beim Grundbuchamt muss man ein berechtigtes Interesse haben. Das hat ein Eigentümer automatisch, also geht das.
Beim Notar ist das ähnlich. Jeder, der einen Vertrag unterschrieben hat, hat aber ein Interesse an diesem Vertrag. Also ist das auch da (mit dem Grundbuchauszug) problemlos nachweisbar.
Es fallen an beiden Orten Gebühren an. Ein Anwalt, der den Herausgabeanspruch der Urkunde durchsetzt, ist mit Sicherheit teurer (das geht dann nach Streitwert).

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Royal Canin
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 11x hilfreich)

Danke, damit sehe ich schon klarer :-)

Im Schenkungsvertrag der Tochter stand, sie dürfe das Haus zu Lebzeiten der ELtern weder verkaufen, noch vermieten, noch tauschen, noch selbst einziehen und muß es in Stand halten.

Ein Elternteil hat dabei das lebenslange Wohnrecht und die Vormerkung der Eigentumsrückgabe explizit formuliert. Der andere Elternteil hat diese beiden Rechte lediglich vorgemerkt.
Welchen Unterschied macht das rechtlich?

Angenommen, die Eltern wären über mehrere Jahre im Pflegeheim und das Haus stünde leer. Könnte die Tochter sich im Nachhinein noch dagegen wehren, oder ist der Inhalt des Schenkungsvertrags unanfechtbar?

Vielen Dank und viele Grüße,

Royal Canin

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Royal Canin
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo quiddje,


hmmmmmmm....jetzt machst du mich nachdenklich.
Der betreffende Notar wollte entweder die Urkundenrollnummer (die weiß ich nicht mehr) oder eine Kopie vom Personalausweis und ein beglaubigtes Dokument über meine Namensänderung (Heirat).
Soll ich den Grundbuchauszug gleich mitkopieren (unbeglaubigt)?

Viele Grüße,

Royal Canin

-----------------
""

-- Editiert Royal Canin am 26.06.2013 08:24

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

quote:
Ein Elternteil hat dabei das lebenslange Wohnrecht und die Vormerkung der Eigentumsrückgabe explizit formuliert. Der andere Elternteil hat diese beiden Rechte lediglich vorgemerkt.
Welchen Unterschied macht das rechtlich?


Dazu müsste man den genauen Inhalt der Formulierung kennen. Ich nehme aber an, das beides das Gleiche ist und zur Eintragung einer sogenannten Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch geführt hat.

quote:
Angenommen, die Eltern wären über mehrere Jahre im Pflegeheim und das Haus stünde leer. Könnte die Tochter sich im Nachhinein noch dagegen wehren, oder ist der Inhalt des Schenkungsvertrags unanfechtbar?


Anfechten kann man den Vertrag deswegen nicht. Man kann aber durch Auslegung des Vertrages, indem der mutmaßliche Wille der Vetragsparteien zugrunde gelegt wird, einen Weg finden, wie der Leerstand vermieden wird.



-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4241 Beiträge, 2420x hilfreich)

quote:
Urkundenrollnummer (die weiß ich nicht mehr) oder eine Kopie vom Personalausweis und ein beglaubigtes Dokument über meine Namensänderung (Heirat).
Soll ich den Grundbuchauszug gleich mitkopieren (unbeglaubigt)?

Die Urkundenrollennummer müsste eigentlich im Grundbuch stehen, beim Wohnrecht! Das war für mich der Hauptgrund, den Grundbuchauszug überhaupt zu organisieren.
Der Notar wird den eher nicht brauchen, der kann bei Bedarf sogar online nachsehen.

Das beglaubigte Dokument über den Namenswechsel erschließt sich mir auch nicht so ganz. Der Geburtsname steht doch auf dem Personalausweis?

Und wenn du doch schon genau weisst, was im Schenkungsvertrag stand, brauchst du den natürlich auch nicht beim Notar zu organisieren.

-- Editiert quiddje am 26.06.2013 15:28

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Royal Canin
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 11x hilfreich)



Hallo quiddje

Erst mal ein dickes *Megadankeschmatz*

Ich hatte die Nummer im Grundbuch vor der Nase, habe sie aber als solche aufgrund der Abkürzung nicht erkannt. Es ist die UR-Nr...(Nummer)/(Jahreszahl). :-)

Nein, den genauen Wortlaut kenne ich nicht. Die Schenkenden haben vorab nichts mit mir besprochen, es hieß nur ich würde das Haus geschenkt bekommen, weil es steuerlich günstiger sei. Von Wohnrecht usw. war nie die Rede. Die Bedingungen prasselten dann gleich Kilolweise auf mich ein. Der Notar selber hat mir während des Vorlesens seines Vertrages mindestens 10 Mal geraten, mich vor der Unterschrift von einem Kollegen notariell beraten zu lassen. Leider habe ich nicht auf ihn gehört.

quote:
Das beglaubigte Dokument über den Namenswechsel erschließt sich mir auch nicht so ganz. Der Geburtsname steht doch auf dem Personalausweis?


Ja, stimmt. Wahrscheinlich wollte sich der Notar absichern, wenn jemand keine Urkundenrollnummer hat.

Weiß jemand, wieviel so eine beglaubigte Abschrift cirka kostet?

Viele Grüße,

Royal Canin

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Royal Canin
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo,

die Urkunde ist heute angekommen.
7,50 €, die sich wirklich gehlohnt haben.

Leute es ist nicht nur schlimm, es ist schlimmmer und am schlimmsten zugleich:

Ich hafte für Hochwasser, Edbeben und andere Elementarschäden, zahle alle Kosten für Leitungen usw., die Schenkung geht ins Pflichtteil des Erbes ein (wird angerechnet), wenn mir etwas zustoßen würde und wenn wir als Ehepaar in dem Haus wohnen würden, müßte mein Mann sofort ausziehen, wenn ich vor meinen Eltern versterben sollte, geht es an die Schenkenden zurück usw usw.
Das Schönste ist, daß ich seit 2005 die Gebäudeversicherung bezahle, und auch hier nicht einmal weiß, WAS genau versichert ist und was nicht, da ich die Versicherung nicht abgeschlossen habe und also auch keine Police besitze *hmpff

Wie kann ich mich und meine Familie so absichern, daß wir die vielen eventuell möglichen Kosten nicht tragen müssen?

Viele Grüße,

Royal Canin

-----------------
""

-- Editiert Royal Canin am 05.07.2013 22:39

-- Editiert Royal Canin am 05.07.2013 22:40

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.492 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen